Frage geschrieben am 24.08.2011 12:26:01Betreff: Familienheimfahrten
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Für die Fahrt zwischen Mainz und Rostock nutze ich die Familienheimfahrten der Deutschen Bahn, die als steuerfreier Arbeitgeberzuschuß in Höhe von 2144,00 € auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist. Kann ich auf der Steuererklärung unter Doppelter Haushaltsführung die Entfernungspauschale: Entfernung x Anzahl der Heimfahrten x 0,30 € geltend machen ?
Antwort geschrieben am 24.08.2011 13:11:09
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Steuerberater MScBM
Ralf WittrockScharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ich nehme ihren Angaben zufolge an, dass bei Ihnen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen (steuerfrei) die Kosten für die Nutzung der Bahn für die von Ihnen durchgeführten Familienheimfahrten. Die Kosten der Bahnfahrkarte betragen EUR 2.144,00.
Notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, können Sie nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören die Aufwendungen für (höchstens) eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale, die Sie richtig berechnet haben. Ich nehme an, dass die so ermittelten Werbungskosten deutlich höher sind als die durch Ihren Arbeitgeber bezahlte Bahnfahrkarte. In diesem Fall können Sie noch die Differenz zwischen Entfernungspauschale minus steuerfreier Arbeitgeberzuschuss als Werbungskosten geltend machen.
In dem Steuererklärungsformular füllen Sie die Felder so aus, wie Sie es in Ihrer Frage vorschlagen. Zusätzlich ist in der Zeile 79 ein Feld vorgesehen, in dem der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 2.144 EUR eingetragen werden soll. Falls Sie ein EDV-Programm zur Steuererklärung verwenden und die Lohnsteuerbescheinigung abgetippt haben, dürfte das Feld in Zeile 79 bereits automatisch ausgefüllt worden sein.
Sie sollten sich, wenn Sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, auf jeden Fall vergewissern, dass das Finanzamt richtig (d.h. wie oben beschrieben) gerechnet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. In diesem Fall freue ich mich über eine positive Bewertung. Falls noch Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ich nehme ihren Angaben zufolge an, dass bei Ihnen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen (steuerfrei) die Kosten für die Nutzung der Bahn für die von Ihnen durchgeführten Familienheimfahrten. Die Kosten der Bahnfahrkarte betragen EUR 2.144,00.
Notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, können Sie nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören die Aufwendungen für (höchstens) eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale, die Sie richtig berechnet haben. Ich nehme an, dass die so ermittelten Werbungskosten deutlich höher sind als die durch Ihren Arbeitgeber bezahlte Bahnfahrkarte. In diesem Fall können Sie noch die Differenz zwischen Entfernungspauschale minus steuerfreier Arbeitgeberzuschuss als Werbungskosten geltend machen.
In dem Steuererklärungsformular füllen Sie die Felder so aus, wie Sie es in Ihrer Frage vorschlagen. Zusätzlich ist in der Zeile 79 ein Feld vorgesehen, in dem der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 2.144 EUR eingetragen werden soll. Falls Sie ein EDV-Programm zur Steuererklärung verwenden und die Lohnsteuerbescheinigung abgetippt haben, dürfte das Feld in Zeile 79 bereits automatisch ausgefüllt worden sein.
Sie sollten sich, wenn Sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, auf jeden Fall vergewissern, dass das Finanzamt richtig (d.h. wie oben beschrieben) gerechnet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. In diesem Fall freue ich mich über eine positive Bewertung. Falls noch Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
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ralf.wittrock@rw-up.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2011 13:56:30
Sehr geehrter Herr Wittrock,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ja, Sie haben recht, die Vorraussetzungen der doppelten Haushaltsführung liegen vor.
Leider habe ich vergessen mit anzugeben, daß ich Inhaber einer DB Netzfahrkarte bin. Ändert sich dadurch der Sachverhalt?
Hintergrund: Über Jahre wurden die Familienheimfahrten vom Finanzamt anstandslos anerkannt. Seit ein paar Jahren gibt es hier immer wieder Probleme. Mittlerweile ist es so, daß lediglich die Kosten der Netzkarte in Höhe von ca. 6.200 € anerkannt werden, abzüglich der steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Ich bin jedes Jahr auf´s neue verunsichert, was richtig oder falsch ist.
Mit freundlichem Gruß
Reinhard Schmidt
Sehr geehrter Herr Wittrock,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ja, Sie haben recht, die Vorraussetzungen der doppelten Haushaltsführung liegen vor.
Leider habe ich vergessen mit anzugeben, daß ich Inhaber einer DB Netzfahrkarte bin. Ändert sich dadurch der Sachverhalt?
Hintergrund: Über Jahre wurden die Familienheimfahrten vom Finanzamt anstandslos anerkannt. Seit ein paar Jahren gibt es hier immer wieder Probleme. Mittlerweile ist es so, daß lediglich die Kosten der Netzkarte in Höhe von ca. 6.200 € anerkannt werden, abzüglich der steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Ich bin jedes Jahr auf´s neue verunsichert, was richtig oder falsch ist.
Mit freundlichem Gruß
Reinhard Schmidt
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.08.2011 14:47:36
Eine Begrenzung der Werbungskosten der Höhe nach ist für Familienheimfahrten gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Entfernungs-„Pauschale", die unabhängig von dem genutzten Verkehrsmittel angesetzt werden kann. Ausnahmen gelten nur für Flugstrecken und sog. Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat den Weg der Pauschalierung bewusst zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens gewählt. Dass dieses Verfahren mal zu Gunsten des Steuerpflichtigen und mal zu Gunsten des Fiskus ausschlägt, liegt in der Natur der Sache. Es berechtigt aber das Finanzamt nicht dazu, nach einem vermeintlich gerechten Weg zu verfahren. Sie müssen lediglich die Anzahl der Heimfahrten nachweisen.
Mir ist auch keine anderslautende Verlautbarung durch die Finanzverwaltung bekannt. Die Frage wäre daher, auf welcher Grundlage das Finanzamt Ihnen einen Teil der Werbungskosten streicht. Ich empfehle Ihnen, falls Ihnen dies wieder passiert, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Das Vorgehen des Finanzamts kann damit zusammenhängen, dass es in letzter Zeit verschiedene Gesetzesänderungen in dem Bereich gegeben hat. Das Geschilderte gilt für den Veranlagungszeitraum 2010.
Sie sollten daher so vorgehen wie beschrieben. Falls das Finanzamt von der Steuererklärung abweicht, bin ich gerne bereit, Sie in einem Einspruchsverfahren zu vertreten.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Eine Begrenzung der Werbungskosten der Höhe nach ist für Familienheimfahrten gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Entfernungs-„Pauschale", die unabhängig von dem genutzten Verkehrsmittel angesetzt werden kann. Ausnahmen gelten nur für Flugstrecken und sog. Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat den Weg der Pauschalierung bewusst zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens gewählt. Dass dieses Verfahren mal zu Gunsten des Steuerpflichtigen und mal zu Gunsten des Fiskus ausschlägt, liegt in der Natur der Sache. Es berechtigt aber das Finanzamt nicht dazu, nach einem vermeintlich gerechten Weg zu verfahren. Sie müssen lediglich die Anzahl der Heimfahrten nachweisen.
Mir ist auch keine anderslautende Verlautbarung durch die Finanzverwaltung bekannt. Die Frage wäre daher, auf welcher Grundlage das Finanzamt Ihnen einen Teil der Werbungskosten streicht. Ich empfehle Ihnen, falls Ihnen dies wieder passiert, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Das Vorgehen des Finanzamts kann damit zusammenhängen, dass es in letzter Zeit verschiedene Gesetzesänderungen in dem Bereich gegeben hat. Das Geschilderte gilt für den Veranlagungszeitraum 2010.
Sie sollten daher so vorgehen wie beschrieben. Falls das Finanzamt von der Steuererklärung abweicht, bin ich gerne bereit, Sie in einem Einspruchsverfahren zu vertreten.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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