Frage geschrieben am 24.08.2011 12:26:01

Betreff: Familienheimfahrten


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Für die Fahrt zwischen Mainz und Rostock nutze ich die Familienheimfahrten der Deutschen Bahn, die als steuerfreier Arbeitgeberzuschuß in Höhe von 2144,00 € auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist. Kann ich auf der Steuererklärung unter Doppelter Haushaltsführung die Entfernungspauschale: Entfernung x Anzahl der Heimfahrten x 0,30 € geltend machen ?


Antwort geschrieben am 24.08.2011 13:11:09
Steuerberater MScBM
Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.

Ich nehme ihren Angaben zufolge an, dass bei Ihnen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen (steuerfrei) die Kosten für die Nutzung der Bahn für die von Ihnen durchgeführten Familienheimfahrten. Die Kosten der Bahnfahrkarte betragen EUR 2.144,00.

Notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen durch die doppelte Haushaltsführung entstehen, können Sie nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören die Aufwendungen für (höchstens) eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale, die Sie richtig berechnet haben. Ich nehme an, dass die so ermittelten Werbungskosten deutlich höher sind als die durch Ihren Arbeitgeber bezahlte Bahnfahrkarte. In diesem Fall können Sie noch die Differenz zwischen Entfernungspauschale minus steuerfreier Arbeitgeberzuschuss als Werbungskosten geltend machen.

In dem Steuererklärungsformular füllen Sie die Felder so aus, wie Sie es in Ihrer Frage vorschlagen. Zusätzlich ist in der Zeile 79 ein Feld vorgesehen, in dem der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 2.144 EUR eingetragen werden soll. Falls Sie ein EDV-Programm zur Steuererklärung verwenden und die Lohnsteuerbescheinigung abgetippt haben, dürfte das Feld in Zeile 79 bereits automatisch ausgefüllt worden sein.

Sie sollten sich, wenn Sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, auf jeden Fall vergewissern, dass das Finanzamt richtig (d.h. wie oben beschrieben) gerechnet hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. In diesem Fall freue ich mich über eine positive Bewertung. Falls noch Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

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