Frage geschrieben am 25.07.2010 11:16:38

Betreff: Falsche Abschreibung der Einbauküche bei Vermietung?


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 1999 in meiner neuen Eigentumswohnung eine Einbauküche installieren lassen. Aufbau und Bezahlung August 1999 mit Kaufvertrag und Anzahlung vom Juni 1999.
Bis November 2006 habe ich die Wohnung und damit die Küche selbst genutzt und seit Dezember 2006 ist Wohnung mit Küche vermietet.

Jetzt hätte ich folgende Fragen zur AFA der Küche ab Vermietung:

1. War es korrekt, die AFA wie folgt zu ermitteln?
Da die Küche im August 1999 angeschafft wurde, wurden die Jahre der Eigennutzung vom AFA Volumen abgezogen, d.h. Neupreis Anschaffung August 1999: 5419,69 €. Damit verbleiben für die restlichen Jahre (Abschreibung ab Vermietung):
2006 1/12 von 541,69 € = 45,14 €
2007 541,69 €
2008 541,69 €
2009 270,84 (wegen Vereinfachungsregel)


2. Hätte man Herd und Spüle herausrechnen müssen?
Angeblich ist bei Abschreibung zu unterscheiden zwischen Herd und Spüle einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits. Es wurde jedoch der komplette Kaufbetrag aus 1999 als AFA Volumen geltend gemacht und nicht nach Elementen unterschieden.
Folgendes habe ich recherchiert:
„ Herd und Spüle gelten als Bestandteile des Gebäudes. Das heißt: Werden sie erstmalig installiert, dann zählen die Aufwendungen für Herd und Spüle (nebst Zubehör, Mischbatterie, Arbeitsflächenanteil und Spülunterschrank) zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und können auch nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, BStBl. 1990 II S. 514; BFH-Urteil vom 15.5.1990, BFH/NV 1991 S. 148). Werden Herd und Spüle ersetzt, dann gehören die Aufwendungen hierfür - unabhängig von der Höhe - zum Erhaltungsaufwand, der bei Vermietung sofort als Werbungskosten abgezogen werden kann. „

Ich bitte um Ihren Rat, was zu veranlassen ist, um nicht Gefahr zu laufen, der Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 25.07.2010 13:35:05
Steuerberater Steuerberater/ Dipl. Kaufmann
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Sehr geehrte Interessentin,

vielen Dank fuer Ihre Frage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

Wie Sie oben richtig feststellen, gehören Herd und Spüle zu den Bestandteilen des Gebäudes bzw. zu den Anschaffungskosten und können nur mit dem Gebäude abgeschrieben werden.
Sie müssen diese also rausrechnen aus den Anschaffungskosten der Küche.

Die übrigen Küchenelemente sind über 13 Jahre abschreibbar und nicht über 10 Jahre.

Ermitteln Sie somit den Wert der Küche ohne Herd und Spüle und ermitteln Sie auf dieser Grundlage mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren den jährlichen Afabetrag für die Restnutzungsdauer.

Sie können für das Jahr 1999 die potentielle Afa zeitanteilig berechnen, so dass auch im letzten Nutzungsjahr eine zeitanteilige Berechnung der Afa erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

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