Frage geschrieben am 25.07.2010 11:16:38Betreff: Falsche Abschreibung der Einbauküche bei Vermietung?
Rechtsgebiet: AbschreibungenEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 1999 in meiner neuen Eigentumswohnung eine Einbauküche installieren lassen. Aufbau und Bezahlung August 1999 mit Kaufvertrag und Anzahlung vom Juni 1999.
Bis November 2006 habe ich die Wohnung und damit die Küche selbst genutzt und seit Dezember 2006 ist Wohnung mit Küche vermietet.
Jetzt hätte ich folgende Fragen zur AFA der Küche ab Vermietung:
1. War es korrekt, die AFA wie folgt zu ermitteln?
Da die Küche im August 1999 angeschafft wurde, wurden die Jahre der Eigennutzung vom AFA Volumen abgezogen, d.h. Neupreis Anschaffung August 1999: 5419,69 €. Damit verbleiben für die restlichen Jahre (Abschreibung ab Vermietung):
2006 1/12 von 541,69 € = 45,14 €
2007 541,69 €
2008 541,69 €
2009 270,84 (wegen Vereinfachungsregel)
2. Hätte man Herd und Spüle herausrechnen müssen?
Angeblich ist bei Abschreibung zu unterscheiden zwischen Herd und Spüle einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits. Es wurde jedoch der komplette Kaufbetrag aus 1999 als AFA Volumen geltend gemacht und nicht nach Elementen unterschieden.
Folgendes habe ich recherchiert:
„ Herd und Spüle gelten als Bestandteile des Gebäudes. Das heißt: Werden sie erstmalig installiert, dann zählen die Aufwendungen für Herd und Spüle (nebst Zubehör, Mischbatterie, Arbeitsflächenanteil und Spülunterschrank) zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und können auch nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, BStBl. 1990 II S. 514; BFH-Urteil vom 15.5.1990, BFH/NV 1991 S. 148). Werden Herd und Spüle ersetzt, dann gehören die Aufwendungen hierfür - unabhängig von der Höhe - zum Erhaltungsaufwand, der bei Vermietung sofort als Werbungskosten abgezogen werden kann. „
Ich bitte um Ihren Rat, was zu veranlassen ist, um nicht Gefahr zu laufen, der Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden.
Vielen Dank
ich habe 1999 in meiner neuen Eigentumswohnung eine Einbauküche installieren lassen. Aufbau und Bezahlung August 1999 mit Kaufvertrag und Anzahlung vom Juni 1999.
Bis November 2006 habe ich die Wohnung und damit die Küche selbst genutzt und seit Dezember 2006 ist Wohnung mit Küche vermietet.
Jetzt hätte ich folgende Fragen zur AFA der Küche ab Vermietung:
1. War es korrekt, die AFA wie folgt zu ermitteln?
Da die Küche im August 1999 angeschafft wurde, wurden die Jahre der Eigennutzung vom AFA Volumen abgezogen, d.h. Neupreis Anschaffung August 1999: 5419,69 €. Damit verbleiben für die restlichen Jahre (Abschreibung ab Vermietung):
2006 1/12 von 541,69 € = 45,14 €
2007 541,69 €
2008 541,69 €
2009 270,84 (wegen Vereinfachungsregel)
2. Hätte man Herd und Spüle herausrechnen müssen?
Angeblich ist bei Abschreibung zu unterscheiden zwischen Herd und Spüle einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits. Es wurde jedoch der komplette Kaufbetrag aus 1999 als AFA Volumen geltend gemacht und nicht nach Elementen unterschieden.
Folgendes habe ich recherchiert:
„ Herd und Spüle gelten als Bestandteile des Gebäudes. Das heißt: Werden sie erstmalig installiert, dann zählen die Aufwendungen für Herd und Spüle (nebst Zubehör, Mischbatterie, Arbeitsflächenanteil und Spülunterschrank) zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes und können auch nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, BStBl. 1990 II S. 514; BFH-Urteil vom 15.5.1990, BFH/NV 1991 S. 148). Werden Herd und Spüle ersetzt, dann gehören die Aufwendungen hierfür - unabhängig von der Höhe - zum Erhaltungsaufwand, der bei Vermietung sofort als Werbungskosten abgezogen werden kann. „
Ich bitte um Ihren Rat, was zu veranlassen ist, um nicht Gefahr zu laufen, der Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 25.07.2010 13:35:05
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Chalet SeaadaFreiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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Bewertungen: 14
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Sehr geehrte Interessentin,
vielen Dank fuer Ihre Frage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
Wie Sie oben richtig feststellen, gehören Herd und Spüle zu den Bestandteilen des Gebäudes bzw. zu den Anschaffungskosten und können nur mit dem Gebäude abgeschrieben werden.
Sie müssen diese also rausrechnen aus den Anschaffungskosten der Küche.
Die übrigen Küchenelemente sind über 13 Jahre abschreibbar und nicht über 10 Jahre.
Ermitteln Sie somit den Wert der Küche ohne Herd und Spüle und ermitteln Sie auf dieser Grundlage mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren den jährlichen Afabetrag für die Restnutzungsdauer.
Sie können für das Jahr 1999 die potentielle Afa zeitanteilig berechnen, so dass auch im letzten Nutzungsjahr eine zeitanteilige Berechnung der Afa erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank fuer Ihre Frage, die ich unter Beruecksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
Wie Sie oben richtig feststellen, gehören Herd und Spüle zu den Bestandteilen des Gebäudes bzw. zu den Anschaffungskosten und können nur mit dem Gebäude abgeschrieben werden.
Sie müssen diese also rausrechnen aus den Anschaffungskosten der Küche.
Die übrigen Küchenelemente sind über 13 Jahre abschreibbar und nicht über 10 Jahre.
Ermitteln Sie somit den Wert der Küche ohne Herd und Spüle und ermitteln Sie auf dieser Grundlage mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren den jährlichen Afabetrag für die Restnutzungsdauer.
Sie können für das Jahr 1999 die potentielle Afa zeitanteilig berechnen, so dass auch im letzten Nutzungsjahr eine zeitanteilige Berechnung der Afa erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.07.2010 14:36:23
Sehr geehrter Herr Seaada,
danke für Ihre Antwort. Ich befürchte allerdings, dass ein Missverständnis dahingehend vorliegt, dass die Abschreibung in der von mir beschriebenen Form für die Jahre 2006 (zu 1/12), 2007 und 2008 geltend gemacht wurde und ich wissen wollte, was im Nachgang zu unternehmen ist.
Des weiteren bin ich überrascht was die 13 Jahre angeht.
Die AFA, so wie ich Sie beschrieben hatte, wurde von meinem damaligen Steuerberater ermittelt. Dieser hat festgesetzt eine lineareAbschreibung nach § 7 Abs. 1 EstG:
Anschaffungskosten: 5419,69
Anschaffungsdatum: 4.8.99
Nutzungsdauer: 10 Jahre
Er hat dabei Spüle und Herd nicht herausgerechnet und eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anstatt den von Ihnen angegebenen 13 Jahren angesetzt.
Bitte nehmen Sie hierzu noch einmal Stellung
Sehr geehrter Herr Seaada,
danke für Ihre Antwort. Ich befürchte allerdings, dass ein Missverständnis dahingehend vorliegt, dass die Abschreibung in der von mir beschriebenen Form für die Jahre 2006 (zu 1/12), 2007 und 2008 geltend gemacht wurde und ich wissen wollte, was im Nachgang zu unternehmen ist.
Des weiteren bin ich überrascht was die 13 Jahre angeht.
Die AFA, so wie ich Sie beschrieben hatte, wurde von meinem damaligen Steuerberater ermittelt. Dieser hat festgesetzt eine lineareAbschreibung nach § 7 Abs. 1 EstG:
Anschaffungskosten: 5419,69
Anschaffungsdatum: 4.8.99
Nutzungsdauer: 10 Jahre
Er hat dabei Spüle und Herd nicht herausgerechnet und eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anstatt den von Ihnen angegebenen 13 Jahren angesetzt.
Bitte nehmen Sie hierzu noch einmal Stellung
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.07.2010 16:11:03
In den Afa-tabellen ist die Einbauküche nicht explizit aufgeführt, so dass man sich den Afa-Satz herleiten muss (z.B. Möbel 13 Jahre, aber Kühlschränke nur 10 Jahre). Unter diesen Umständen ist auch eine Laufzeit von 10 Jahren akzeptabel und wird von vielen Finanzämtern so auch akzeptiert.
Wird eine Einbauküche erstmalig installiert, zählen der Herd und die Spüle zu den Anschaffungskosten. Das Urteil haben Sie selber schon zitiert.
Den Umstand, dass Herd und Spüle nicht herausgerechnet wurden, würde ich dem Finanzamt offenlegen. Soweit die Bescheide noch zu ändern sind, wird in den betreffenden Jahren eine Änderung der Afa erfolgen. Ansonsten erfolgt eine Korrektur der Bemessungsgrundlage im ersten Jahr, dass geändert werden kann.
Es ist aber auch möglich, dass es gar keinen Änderungen kommt und das Finanzamt alles so belässt.
Mit freundlichen Grüßen
In den Afa-tabellen ist die Einbauküche nicht explizit aufgeführt, so dass man sich den Afa-Satz herleiten muss (z.B. Möbel 13 Jahre, aber Kühlschränke nur 10 Jahre). Unter diesen Umständen ist auch eine Laufzeit von 10 Jahren akzeptabel und wird von vielen Finanzämtern so auch akzeptiert.
Wird eine Einbauküche erstmalig installiert, zählen der Herd und die Spüle zu den Anschaffungskosten. Das Urteil haben Sie selber schon zitiert.
Den Umstand, dass Herd und Spüle nicht herausgerechnet wurden, würde ich dem Finanzamt offenlegen. Soweit die Bescheide noch zu ändern sind, wird in den betreffenden Jahren eine Änderung der Afa erfolgen. Ansonsten erfolgt eine Korrektur der Bemessungsgrundlage im ersten Jahr, dass geändert werden kann.
Es ist aber auch möglich, dass es gar keinen Änderungen kommt und das Finanzamt alles so belässt.
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