Frage geschrieben am 21.01.2010 12:46:06

Betreff: Fünftelregelung bei Deffered Compensation


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Ende 2007 bin ich als Schwerbehinderter nach Erreichen der Altersgrenze mit 60 Jahren in den Ruhestand gegangen und beziehe seitdem die gesetzl. Rente und eine Betriebsrente.

In den letzten 10 Jahren meines Berufslebens konnte ich aufgrund eines Angebotes meines Arbeitgebers eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung auf Basis des "Deffered-Compensation" aufbauen.

Hierzu wurde jährlich ein Teil meiner Leistungs-Boni nicht ausgezahlt, sondern auf einem separatem persönlichen Versorgungskonto des Arbeitgebers angelegt.

Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, das das Versorgungsguthaben im Alter zwischen 60-65 als Einmalkapital, in Raten oder danach auf Rentenbasis ausgezahlt wird.

In Absprache mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, daß das Versorgungskapital in 3 Raten jeweils zum 15. Januar 2010, 2011 und 2012 ausgezahlt wird.

1. Hier stellt sich für mich zunächst die Frage, ob bei der Versteuerung die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann ?

2. Wenn ja, ist diese Fünftelregelung bei der Besteuerung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen oder kommt sie erst bei der Einkommens-Steuererklärung zur Anwendung ?

3. Unter welcher Position der elektr. Lohnsteuerbescheinigung ist seitens des AG die Kapitalauszahlung nachzuweisen ?

a) steuerbegünstigte Versogungsbezüge für mehrere Kalenderjahre

b) ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre

Mit vielen Dank vorab und "brennendem Interesse" erwarte ich Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 21.01.2010 14:34:34
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform

Bei der Versteuerung kann die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG grundsätzlich auch bei der Abfindung einer Rentenanwartschaft in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Steuerermßigung ist allerdings, dass der Zufluss zusammengeballt in einem Jahr erfolgt und keine Ratenzahlungen vorliegen. Daher kann in Ihrem Fall eine Ratenzahlung ungünstig im Hinblick auf die Aufteilung der Zahlung in drei Raten sein. Ob im konkreten Fall. allerdings ein steuerlicher Nachteil entsteht, kann nur durch eine Berechnung unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte überprüft werden.

Sollte die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, ist sie berets bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ("sonstiger Bezug") zu berücksichtigen. Dabei müssten Sie noch angeben, ob Sie weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben.

Liegen keine weiteren zu berücksichtigenden Einkünfte vor, so fällt nur eine sehr geringe Lohnsteuer an, bei der Einkommensteuerjahreserklärung kann es dabei durchaus zu erheblichen Nachzahlungen kommen.


Es handelt sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, dabei wird dann auch ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt..

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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