Frage geschrieben am 21.01.2010 12:46:06Betreff: Fünftelregelung bei Deffered Compensation
Rechtsgebiet: Lohn, GehaltEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Ende 2007 bin ich als Schwerbehinderter nach Erreichen der Altersgrenze mit 60 Jahren in den Ruhestand gegangen und beziehe seitdem die gesetzl. Rente und eine Betriebsrente.
In den letzten 10 Jahren meines Berufslebens konnte ich aufgrund eines Angebotes meines Arbeitgebers eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung auf Basis des "Deffered-Compensation" aufbauen.
Hierzu wurde jährlich ein Teil meiner Leistungs-Boni nicht ausgezahlt, sondern auf einem separatem persönlichen Versorgungskonto des Arbeitgebers angelegt.
Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, das das Versorgungsguthaben im Alter zwischen 60-65 als Einmalkapital, in Raten oder danach auf Rentenbasis ausgezahlt wird.
In Absprache mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, daß das Versorgungskapital in 3 Raten jeweils zum 15. Januar 2010, 2011 und 2012 ausgezahlt wird.
1. Hier stellt sich für mich zunächst die Frage, ob bei der Versteuerung die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann ?
2. Wenn ja, ist diese Fünftelregelung bei der Besteuerung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen oder kommt sie erst bei der Einkommens-Steuererklärung zur Anwendung ?
3. Unter welcher Position der elektr. Lohnsteuerbescheinigung ist seitens des AG die Kapitalauszahlung nachzuweisen ?
a) steuerbegünstigte Versogungsbezüge für mehrere Kalenderjahre
b) ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre
Mit vielen Dank vorab und "brennendem Interesse" erwarte ich Ihre Antwort.
In den letzten 10 Jahren meines Berufslebens konnte ich aufgrund eines Angebotes meines Arbeitgebers eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung auf Basis des "Deffered-Compensation" aufbauen.
Hierzu wurde jährlich ein Teil meiner Leistungs-Boni nicht ausgezahlt, sondern auf einem separatem persönlichen Versorgungskonto des Arbeitgebers angelegt.
Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, das das Versorgungsguthaben im Alter zwischen 60-65 als Einmalkapital, in Raten oder danach auf Rentenbasis ausgezahlt wird.
In Absprache mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, daß das Versorgungskapital in 3 Raten jeweils zum 15. Januar 2010, 2011 und 2012 ausgezahlt wird.
1. Hier stellt sich für mich zunächst die Frage, ob bei der Versteuerung die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann ?
2. Wenn ja, ist diese Fünftelregelung bei der Besteuerung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen oder kommt sie erst bei der Einkommens-Steuererklärung zur Anwendung ?
3. Unter welcher Position der elektr. Lohnsteuerbescheinigung ist seitens des AG die Kapitalauszahlung nachzuweisen ?
a) steuerbegünstigte Versogungsbezüge für mehrere Kalenderjahre
b) ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre
Mit vielen Dank vorab und "brennendem Interesse" erwarte ich Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 21.01.2010 14:34:34
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Bei der Versteuerung kann die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG grundsätzlich auch bei der Abfindung einer Rentenanwartschaft in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Steuerermßigung ist allerdings, dass der Zufluss zusammengeballt in einem Jahr erfolgt und keine Ratenzahlungen vorliegen. Daher kann in Ihrem Fall eine Ratenzahlung ungünstig im Hinblick auf die Aufteilung der Zahlung in drei Raten sein. Ob im konkreten Fall. allerdings ein steuerlicher Nachteil entsteht, kann nur durch eine Berechnung unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte überprüft werden.
Sollte die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, ist sie berets bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ("sonstiger Bezug") zu berücksichtigen. Dabei müssten Sie noch angeben, ob Sie weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben.
Liegen keine weiteren zu berücksichtigenden Einkünfte vor, so fällt nur eine sehr geringe Lohnsteuer an, bei der Einkommensteuerjahreserklärung kann es dabei durchaus zu erheblichen Nachzahlungen kommen.
Es handelt sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, dabei wird dann auch ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt..
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Bei der Versteuerung kann die sogenannte "Fünftelregelung" gemäß § 34 EStG grundsätzlich auch bei der Abfindung einer Rentenanwartschaft in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Steuerermßigung ist allerdings, dass der Zufluss zusammengeballt in einem Jahr erfolgt und keine Ratenzahlungen vorliegen. Daher kann in Ihrem Fall eine Ratenzahlung ungünstig im Hinblick auf die Aufteilung der Zahlung in drei Raten sein. Ob im konkreten Fall. allerdings ein steuerlicher Nachteil entsteht, kann nur durch eine Berechnung unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte überprüft werden.
Sollte die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, ist sie berets bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ("sonstiger Bezug") zu berücksichtigen. Dabei müssten Sie noch angeben, ob Sie weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben.
Liegen keine weiteren zu berücksichtigenden Einkünfte vor, so fällt nur eine sehr geringe Lohnsteuer an, bei der Einkommensteuerjahreserklärung kann es dabei durchaus zu erheblichen Nachzahlungen kommen.
Es handelt sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, dabei wird dann auch ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt..
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2010 12:58:27
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich diese richtig interpretiere, trifft die Fünftelregelung im diesem Falle der Abfindung eines AG-Rentenanspruches z u, problematisch in der Anwendung könnte jedoch die Aufspaltung der Auszahlung auf 3 Raten sein, da dann keine "Zusammenballung" mehr vorliegt.
Frage hierzu: gilt dies dann für a l l e 3 Raten oder kann z.B. für die 1. Rate die Regelung in Anspruch genommen werden, jedoch nicht mehr für Rate 2 und 3 ?
Von besonderem Interesse in diesem Zusammenhang könnte auch ein aktuell diese Woche am 20.1.10 veröffentlichte Entscheidung des BFH sein.
Ich zitiere aus Yahoo-Nachrichten: "Eine wegen einer Entlassung gezahlte Abfindung darf aufgespalten werden, um die Steuerlast für den Arbeitnehmer zu senken. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Er gab damit einer Steuerzahlerin in Baden Württemberg recht (AZ: IX R 1/09)
Mit freundlichen Grüssen Ihr Antragsteller
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ich diese richtig interpretiere, trifft die Fünftelregelung im diesem Falle der Abfindung eines AG-Rentenanspruches z u, problematisch in der Anwendung könnte jedoch die Aufspaltung der Auszahlung auf 3 Raten sein, da dann keine "Zusammenballung" mehr vorliegt.
Frage hierzu: gilt dies dann für a l l e 3 Raten oder kann z.B. für die 1. Rate die Regelung in Anspruch genommen werden, jedoch nicht mehr für Rate 2 und 3 ?
Von besonderem Interesse in diesem Zusammenhang könnte auch ein aktuell diese Woche am 20.1.10 veröffentlichte Entscheidung des BFH sein.
Ich zitiere aus Yahoo-Nachrichten: "Eine wegen einer Entlassung gezahlte Abfindung darf aufgespalten werden, um die Steuerlast für den Arbeitnehmer zu senken. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Er gab damit einer Steuerzahlerin in Baden Württemberg recht (AZ: IX R 1/09)
Mit freundlichen Grüssen Ihr Antragsteller
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 23.01.2010 16:07:47
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung:
Bei dem von Ihnen genannten Fall in dem nun veröffentlichten Urteil handelte es sich um einen Sachverhalt nach dem früheren Recht, als ein Teil einer Abfindung steuerfrei ausgezahlt werden konnte. Dabei hat der BFH entschieden, dass es dann auch möglich ist, den steuerpflichtigen Teil in einem anderen Jahr auszuzahlen, ohne dass hierfür das Merkmal "Zusammenballung" verloren geht. In Iherm Fall ist jedoch keine Aufteilung der Abfindung möglich, da der gesamte Betrag grundsätzlich steuerpflichtig ist.
Überlicherweise verlangen die Finanzämter bei Abfindungszahlungen die Vorlage des Vertrages oder der Betriebsvereinbarung, nach der die Zahlung erfolgte.
Es wurde in einer anderen Entscheidung ausgesagt, dass im Falle einer geringfügigen Zahlung eines Betrages aus der Abfindung in einem anderen Jahr die Fünftelregelung für den übrigen Abfindungsbetrag unschädlich ist. In Ihrem Fall liegt eine solche Konstellation sicher nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung:
Bei dem von Ihnen genannten Fall in dem nun veröffentlichten Urteil handelte es sich um einen Sachverhalt nach dem früheren Recht, als ein Teil einer Abfindung steuerfrei ausgezahlt werden konnte. Dabei hat der BFH entschieden, dass es dann auch möglich ist, den steuerpflichtigen Teil in einem anderen Jahr auszuzahlen, ohne dass hierfür das Merkmal "Zusammenballung" verloren geht. In Iherm Fall ist jedoch keine Aufteilung der Abfindung möglich, da der gesamte Betrag grundsätzlich steuerpflichtig ist.
Überlicherweise verlangen die Finanzämter bei Abfindungszahlungen die Vorlage des Vertrages oder der Betriebsvereinbarung, nach der die Zahlung erfolgte.
Es wurde in einer anderen Entscheidung ausgesagt, dass im Falle einer geringfügigen Zahlung eines Betrages aus der Abfindung in einem anderen Jahr die Fünftelregelung für den übrigen Abfindungsbetrag unschädlich ist. In Ihrem Fall liegt eine solche Konstellation sicher nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 27.01.2010 08:10:48
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier weiter Stellung wegen Ihrer Kritik an meiner Antwort innerhalb der Bewertung.
Ich habe klar in der Antwort zum Ausdruck gebracht, dass die Steuervergünstigung - Fünftelregelung - davon abhängt, dass die Zahlungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum errfolgen und dass eine Ratenzahlung die Fünftelregelung nicht zur Anwendung bringt. Ob in Ihrem konkreten Fall die Fünftelregelung günstiger ist als eine Verteilung der Zahlung auf drei Raten, kann nur durch eine Vorausberechnung anhand Ihrer persönlichen Daten erfolgen. Dies ist im Rahmen einer solchen Beratung hier und dem hier gebotenen Honorar nicht möglich. Dies kann innerhalb einer Direktanfrage geleistet werden, aber nicht in diesem Bereich. Bitte beachten Sie die Vorgaben dieses Forums. Ich bitte Sie daher, Ihre Bewertung zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier weiter Stellung wegen Ihrer Kritik an meiner Antwort innerhalb der Bewertung.
Ich habe klar in der Antwort zum Ausdruck gebracht, dass die Steuervergünstigung - Fünftelregelung - davon abhängt, dass die Zahlungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum errfolgen und dass eine Ratenzahlung die Fünftelregelung nicht zur Anwendung bringt. Ob in Ihrem konkreten Fall die Fünftelregelung günstiger ist als eine Verteilung der Zahlung auf drei Raten, kann nur durch eine Vorausberechnung anhand Ihrer persönlichen Daten erfolgen. Dies ist im Rahmen einer solchen Beratung hier und dem hier gebotenen Honorar nicht möglich. Dies kann innerhalb einer Direktanfrage geleistet werden, aber nicht in diesem Bereich. Bitte beachten Sie die Vorgaben dieses Forums. Ich bitte Sie daher, Ihre Bewertung zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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