Frage geschrieben am 18.10.2011 12:24:24Betreff: Fünftelregelung: Spezialfrage
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 30,00Status: archiviert
Frage zum Weiterbildungsbudget als „Zusatzleistung des AG aus sozialer Fürsorge" im Rahmen einer Abfindung:
Ich war von einem größeren Personalabbau (mit Sozialplan) betroffen. Hierbei habe ich mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung für mein bis dahin unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis unterzeichnet und werde im Jahr 2011 nach Beschäftigungsende bei meinem AG eine Abfindungszahlung i.H.v. 70TEUR erhalten.
Gemäß Aufhebungsvertrag kann ich ein zusätzliches Weiterbildungsbudget in i.H.v. 10TEUR von meinem AG in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme ist zeitlich flexibel, auch nach 2011 möglich.
In Bezug auf die Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung für die Versteuerung meiner Abfindung habe ich hierzu habe einige Fragen.
Meine Fragen:
a. Wirkt sich die Inanspruchnahme des Weiterbildungsbudgets im Zuflussjahr der Abfindung (2011) erhöhend auf die Gesamtabfindung, die die Grundlage für den Einkommensvergleich (Anwendungsvoraussetzung Fünftel-Regel) bildet, aus? (Ziel: Begünstigung des Sachverhaltes einer „außergewöhnlichen Belastung" durch eine höhere Abfindung; betrifft Problematik der „Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge"; siehe auch [1] „Extras dürfen sein" sowie [2] „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen", Rz. 15)
b. Verbal hat mein AG kommuniziert, dass Rechnungen für die Ausnutzung des Weiterbildungsbudgets auf meinen AG ausgestellt werden sollen. Ist dieses Vorgehen schädlich für eine Erhöhung der Gesamtabfindung durch die Verwendung des Weiterbildungsbudgets? Wie würde ein unschädliches Verfahren für die Verwendung des Budgets für mich aussehen?
c. Würde ich einen Teil des Weiterbildungsbudgets in den Folgejahren in Anspruch nehmen, ab welchen Betrag wäre dies für den Tatbestand einer „Zusammenballung von Einkünften", welcher für die Anwendung der Fünftel-Regelung notwendig ist, schädlich?
Quellen für mein bisheriges Basiswissen:
[1] http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Abfindung-Abschiedsgeschenk-1105491-2105491 (u.a. mit Thematik Weiterbildungsbudget)
[2] http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040ed6801/51015496040f25014/index.htm (u.a. mit Rundschreiben des BMF „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen")
[3] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuerinvest.eu/abfindung.htm
[4] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16916.xhtml?currentModule=home
Ich war von einem größeren Personalabbau (mit Sozialplan) betroffen. Hierbei habe ich mit meinem AG einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung für mein bis dahin unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis unterzeichnet und werde im Jahr 2011 nach Beschäftigungsende bei meinem AG eine Abfindungszahlung i.H.v. 70TEUR erhalten.
Gemäß Aufhebungsvertrag kann ich ein zusätzliches Weiterbildungsbudget in i.H.v. 10TEUR von meinem AG in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme ist zeitlich flexibel, auch nach 2011 möglich.
In Bezug auf die Anwendbarkeit der Fünftel-Regelung für die Versteuerung meiner Abfindung habe ich hierzu habe einige Fragen.
Meine Fragen:
a. Wirkt sich die Inanspruchnahme des Weiterbildungsbudgets im Zuflussjahr der Abfindung (2011) erhöhend auf die Gesamtabfindung, die die Grundlage für den Einkommensvergleich (Anwendungsvoraussetzung Fünftel-Regel) bildet, aus? (Ziel: Begünstigung des Sachverhaltes einer „außergewöhnlichen Belastung" durch eine höhere Abfindung; betrifft Problematik der „Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge"; siehe auch [1] „Extras dürfen sein" sowie [2] „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen", Rz. 15)
b. Verbal hat mein AG kommuniziert, dass Rechnungen für die Ausnutzung des Weiterbildungsbudgets auf meinen AG ausgestellt werden sollen. Ist dieses Vorgehen schädlich für eine Erhöhung der Gesamtabfindung durch die Verwendung des Weiterbildungsbudgets? Wie würde ein unschädliches Verfahren für die Verwendung des Budgets für mich aussehen?
c. Würde ich einen Teil des Weiterbildungsbudgets in den Folgejahren in Anspruch nehmen, ab welchen Betrag wäre dies für den Tatbestand einer „Zusammenballung von Einkünften", welcher für die Anwendung der Fünftel-Regelung notwendig ist, schädlich?
Quellen für mein bisheriges Basiswissen:
[1] http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Abfindung-Abschiedsgeschenk-1105491-2105491 (u.a. mit Thematik Weiterbildungsbudget)
[2] http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040ed6801/51015496040f25014/index.htm (u.a. mit Rundschreiben des BMF „Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen")
[3] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuerinvest.eu/abfindung.htm
[4] Gesamtüberblick Abfindung: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16916.xhtml?currentModule=home
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 23.10.2011 12:08:09
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragestellung ist sehr umfangreich und Sie erwarten eine komplexe Darstellung in der Antwort. Dies ist in dem zeitlichen Rahmen und mit dem angebotenen Honorar nicht zu bearbeiten.
Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer Direktanfrage klären zu lassen. Dann können Sie auch einen Dialog mit dem Steuerberater führen, bis alle Fragen geklärt sind. Außerdem ist die Vorlage der Vereinbarungen erforderlich, um eine verbindliche Aussage treffen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 23.10.2011 12:08:09
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragestellung ist sehr umfangreich und Sie erwarten eine komplexe Darstellung in der Antwort. Dies ist in dem zeitlichen Rahmen und mit dem angebotenen Honorar nicht zu bearbeiten.
Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer Direktanfrage klären zu lassen. Dann können Sie auch einen Dialog mit dem Steuerberater führen, bis alle Fragen geklärt sind. Außerdem ist die Vorlage der Vereinbarungen erforderlich, um eine verbindliche Aussage treffen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als Leser können Sie
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an!
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:















