Frage geschrieben am 28.07.2011 11:14:57

Betreff: Existenzgründung als Selbständiger und Thematik Rentenversicherung(spflicht)


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit bin ich ALGI-Empfänger. Ich beabsichtige, mich ab Ende 2011 als Unternehmensberater, Trainer und Coach selbständig zu machen. Dazu beantrage ich einen Gründungszuschuss (die Fördervoraussetzungen erfülle ich).
Ich habe erfahren, dass Einkommen (Gewinn) mit „erzieherischem Charakter“ (z.B. als Trainer bzw. Dozent, Coach) nach §2 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Meine daraus resultierenden Fragen:

Bei meinen künftigen Aufträgen handelt es sich entweder um separate Aufträge/Auftraggeber bzw. es könnten getrennte Rechnungen gestellt werden. Ist es dadurch möglich, das Einkommen nach Beratung (nicht RV-pflichtig) und Training/ Coaching (RV-pflichtig) zu trennen? Betrifft die RV-Pflicht dann tatsächlich nur das Einkommen aus Training/ Coaching, oder kommt es – z.B. ab einem bestimmten Einkommensanteil aus Training/Coaching - trotzdem zu einer Art „Überstrahlungseffekt“?

Wie ist der Gründungszuschuss zu berücksichtigen - wird er z.B. anteilig (im Verhältnis der Einnahmen aus Beratung zu denen aus Training/ Coaching) oder vollständig dem RV-pflichtigen Einkommen zugerechnet?

Existenzgründer können bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit anstelle einkommensgerechter Beiträge lediglich den halben Regelbeitrag zahlen. Erfolgt dies pauschal, welchen Einfluss hat eventuell die Einnahmenart/-höhe (aus Beratung bzw. Training/Coaching)? Was bedeutet dies nach den 3 Kalenderjahren – kann es zu einer Überprüfung der tatsächlichen Einkünfte und einer eventuellen Nachforderung kommen?
Wie oft kann bei welchen Voraussetzungen während der 3 Kalenderjahre zwischen halbem Regelbeitrag und einkommensgerechter Beitragsberechnung gewechselt werden?

Welches Vorgehen empfehlen Sie? Z.B. bereits vor der Gründung die Deutsche RV einbeziehen oder erst im späteren Verlauf (über einen zu beauftragenden StB)?

Vielen Dank für Ihre verständliche Beantwortung und freundliche Grüße.


Antwort geschrieben am 28.07.2011 13:37:41
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Mit dem Gründungszuschuss wird die Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit gefördert. Der Gründungszuschuss wird bis zu 15 Monate lang gewährt und besteht aus zwei Phasen:
i) In der ersten Phase (neun Monate lang) wird eine Grundförderung in Höhe des bisherigen ALGI-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung der Sozialversicherungsausgaben (diese können de facto höher oder niedriger ausfallen). Sie erfüllen nach Ihren Angaben die Fördervoraussetzungen. So besteht für Sie Rechtsanspruch auf die Grundförderung.
ii) In der zweiten Phase (Aufbauförderung) können Sie einmalig eine Verlängerung der Förderung um sechs Monate beantragen. In dieser Zeit erhalten Sie jedoch nur noch die Pauschale in Höhe von 300 Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
Somit hängt die Berechnung des Existenzgründungszuschuss nicht von Ihrer künftigen Einkommenstruktur ab.

2. Unabhängig davon, von welchen Tätigkeiten Sie Ihr Einkommen erzielen, sind Sie als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses für die Dauer des Bezugs dieser Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI).

3. Aus der Versicherungspflicht folgt die Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen das Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Als Existenzgründer gilt für Sie von Gesetz wegen bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der halbe Regelsatz. Weisen Sie ein von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nach, ist Ihr Einkommen die beitragspflichtige Einnahmen, mindestens jedoch monatlich 400,00 € (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ein Wechsel ist jederzeit auf Antrag möglich.

4. Nach 3 Jahren können Sie zwischen dem Regelbeitrag und dem einkommengerechten Beitrag wählen.

5. Auch bei Selbständigen können Sozialversicherungsprüfungen angeordnet werden. Bei unkorrekten Beitragszahlungen können Beitragsnachforderungen die Folge sein.

6. Als Rentenversicherungspflichtiger sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. In der Regel nimmt Steuerberater/in gern den Auftrag an, die Aufgaben für Sie zu erledigen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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Vielen Dank für Ihr Feedback. Ihre Zufriedenheit ist mir besonders viel wert. Ich freue mich, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Herzliche Grüße Dr. Yanqiong Bolik, Steuerberaterin in Stuttgart


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