Frage geschrieben am 28.08.2010 17:17:27

Betreff: Erststudium und Aufbaustudium als WK ohne vorherige Berufsausbildung (VI R 7/10)


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich mache gerade meine erste Steuererklärung mit WISO Sparbuch 2010

meine Situation:
-Abitur
-Erststudium 09/2003-02/2009 (Ingenieursstudium)
-Aufbaustudium 03/2009-02/2010 (Ingenieursstudium)
-Heirat 11/2009 (IV/IV) (Frau hat 2009 gearbeitet und Lohnsteuer gezahlt)
-Arbeitslos 03/2010-08/2010
-Berufseinstieg 09/2010 (Ingenieurstätigkeit)

Besonderheit:
-2008 habe ich neben dem Semester als Werkstudent gearbeitet und Lohnsteuer gezahlt (400,-). Der LSHR hat mir für 2008 die Steuererklärung gemacht (Fahrtkosten, Krankenkassenbeitrag, PC, Drucker) und ich habe die 400,- wiederbekommen.
-Nicht abgesetzt wurden: Studiengebühren, Fachbücher und div. Arbeitsmittel

Ich möchte gerne mein Erst- und Aufbaustudium komplett nachträglich als Werbungskosten angeben, ohne zuvor eine Berufsausbildung gemacht zu haben. Für das Erststudium habe ich eine Summe von ca. 14.000,- € die ich angeben kann. Für das Aufbaustudium ohne 2010 ca. 2500,-.
Ich habe gelesen, dass das FA das Erststudium ablehnen wird wonach ich Einspruch mit Hinweis auf das BFH-Verfahren VI R 7/10 einlegen sollte. Ein Musterschreiben dafür habe ich aus dem Internet.
Mein Zweitstudium wird ja soweit ich weiß als Werbungskosten akzeptiert werden!?

Meine Fragen:
1.) Wie wäre im für mich günstigsten Fall der Verlauf nach einer fiktiven positiven Entscheidung des BFH? Würde einschließlich 2003 alles anerkannt werden oder nur die letzten 4 Jahre also einschließlich 2006? Wie sehen die finanziellen Auswirkungen für mich aus? In welcher Form bekomme ich das Geld? Wird vom Gehalt weniger abgezogen? Bekomme ich auf die Steuererklärung 2010 eine hohe Summe zurück oder wie läuft das?

2.) Wie ist das Jahr 2008 zu berücksichtigen, in dem für mich bereits eine Steuererklärung erstellt wurde. Soll ich dieses Jahr und die darin angefallenen Kosten die nicht in der bereits erstellten Steuererklärung aufgeführt sind einfach komplett ignorieren oder nochmal angeben? Soll ich den Steuerbescheid beilegen?

3.) Ist es überhaupt der richtige Zeitpunkt, das Erststudium jetzt schon anzugeben, wo ich doch noch gar nicht im Beruf eingestiegen bin (Erst nächsten Monat) oder spielt das keine Rolle?

4.) Mein Aufbaustudium dürfte als WK anerkannt werden. Macht nicht die Angabe als Sonderaufwendungen mehr Sinn, da ich dann noch eh die Pauschale von 920,- bekomme? Ich liege ja unter 4000,- in 2009.

5.) In beiden Studiengängen wurden Praktikas und Abschlussarbeiten angefertigt ohne Lohnsteuerabzug. Soll ich für alle noch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung beilegen?

6.) Weitere Hinweise?




Antwort geschrieben am 28.08.2010 18:20:59
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter berücksichtigung Ihres gebotes sowie der regeln dieser Plattform gerne wie folgt im Rahmen einer Erstberatung beantworte:

1.) Ihre Ausführungen hinsichtlich des beim BFH anhängigen Verfahrens VI R 7/10 sind soweit richtig.
2.) Für die Frage, welche Jahre des Erststudiums Sie absetzen können, ist zunächst zu beachten, dass im Bereich der Werbungskosten das Zu- und Abflussprinzip gilt. D.h., Sie müssen, die abgeflossenen Ausgaben für das Erststudium (und natürlich auch für das Zweitstudium) den Jahren zuordnen, in denen Sie tatsächlich abgeflossen sind. Für diese Jahre müssen Sie dann jeweils eine Steuererklärung abgeben und die Werbungskosten dieses Jahres erklären.
3.) Für die Frage, wie weit Sie mit diesen Erklärungen zurückgehen können gibt es zwei Alternativen:
a. Sie haben für das betreffende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben: In diesem Fall beträgt die so genannte Festsetzungsfrist 4 Jahre. Diese beginnt allerdings erst 3 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres. Haben Sie also für 2003 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben, beginnt die 3-Jahresfrist am 1.1.2004, die 4 Jahresfrist also am 1.1.2007. Das heißt dann, dass Sie noch im Jahre 2010 eine entsprechende Steuererklärung zur Berücksichtigung Ihrer Werbungskosten des Jahres 2003 aus Ihrem Erststudium abgeben können. Für die Jahre 2004 ff gilt dann entsprewchendes.
b. Sie haben bereits eine Steuererklärung für das Jahr abgegeben: Hier sind zwei Unteralternativen zu berücksichtigen:
i. Es wurde eine Einkommensteuer in dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgesetzt. In diesem Fall ist es nur möglich innerhalb von 4 Wochen nach Ergehen des Bescheides Einspruch einzulegen. Ist dies nicht geschehen, können die Werbungskosten nur noch unter ganz bestimmten speziellen Gründen nacherklärt werden.
ii. Es wurde (wie bei Studenten meistens) eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 0,00 festgesetzt. In diesem Fall können Sie die Werbungskosten ebenfalls wie unter a) nacherklären. Allerdings beginnt hier die 4-Jahresfrist bereits mit Ablauf des jahres, in dem Sie die Steuererklärung abgegeben haben.
4.) Zu Ihrer Frage 1: Würde der BFH positiv entscheiden, würden Sie in jedem Jahr einen sogenannten „Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Verlustes aus den 31.12.xxx“ bekommen, in dem die Werbungskosten der einzelnen Jahre aufsummiert werden. In einem Folgejahr mit Einkünften würden diese Verluste dann mit dem Einkommen verrechnet.und es käme zu enstprechenden Steuererstattungen. Sie können Sie einen (feststehenden) Verlustvortrag des Vorjahres auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen; dann wird bereits weniger Lohnsteuer einbehalten.
5.) Zu Ihrer Frage 2: Siehe meine Anmerkung zu 3. Sie können die Werbungskosten einfach nacherklären
6.) Zu Ihrer Frage 3: Es ist der richtige Zeitpunkt, denn es laufen die Festsetzunsgfristen (Siehe 3.). Also geben Sie die Steuererklärungen ruhig ab.
7.) Zu Ihrer Frage 4: Der BFH hat eben entschieden, dass derartige Aufwendungen keine Sondeausgaben sondern eben Werbungskosten sind. Sie können also nur als Werbungskosten abgezogen werden.
8.) Zu Ihrer Frage 5: Die Lohnsteuerbescheinigungen brauchen Sie nicht; Sie müssen aber alle Einnahmen, auch wenn keine LSt einbehalten wurde, angeben.
9.) Zu Ihrer Frage 6: Als weiterer Hinweis noch folgendes: Seit 2009 können Sie sich, da nun verheiratet, mit Ihrer Ehefrau zusammen veranlagen lassen. Ihre Werbungskosten werden dann, soweit sie Ihr Einkommen „überschiessen“ mit den Einkünften Ihrer Frau verrechnet, was dann bereits 2009 zu einer entsprechenden Einkommensteuerersparnis führen wird (falls Ihre Frau Steuern gezahlt hat, was ich nicht weiß)
10.) Zu dem Thema der nachträglichen Werbungskosten habe ich gerade einen Beitrag für „frag einenSteuerprofi“ verfasst, der noch nicht freigeschaltet ist. Sie können ich sich aber schon unter meiner Homepage www.wessling-steuer.de unter Publikationen; Publikationen bei frag einen steuerprofi ansehen.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de


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