Frage geschrieben am 30.10.2011 17:34:42

Betreff: Erbschaftssteuer §13 Abs. 4 ErbStG


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

Tochter A, 46 Jahre wurde von ihrer Mutter im Jahr 2011 beerbt. Das Erbe besteht aus einem Reihenhaus, das bis zum Tod der Mutter von beiden selbst bewohnt wurde. Die Tochter möchte das Reihenhaus weiterhin selbst nutzen. Außerdem hat die Verstorbene noch Kapitalvermögen hinterlassen.

Aufstellung:
Verkehrswert der Immobilie ca. 290.000 €
Kapitalvermögen Inland: 165.000 €
Kapitalvermögen Ausland (Österreich): 65.000 €
Gesamtwert Erbe: 520.000 €

Nun unsere Frage:
Bleibt der gesamte Erwerb unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 4 ErbStG steuerfrei oder ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten?
Wenn ja, wie hoch wird die Erbschaftssteuer in etwa ausfallen?

Mit freundlichen Grüßen


Der Fragesteller


Antwort geschrieben am 30.10.2011 19:18:24
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrer Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Ich gehe - da der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt dahingehend missverständlich ist - davon aus, dass tatsächlich die MUTTER verstorben ist und DURCH DIE TOCHTER BEERBT wurde, und nicht umgekehrt wie Sie schreiben, da Ihre weiteren Ausführungen ansonsten keinen Sinn machen würden.

Da es sich bei der Immobilie offenbar um ein sog. "Familienheim" handelt, bleibt der Erwerb durch ein Kind i.S.d Steuerklasse I Nr.2 (wie hier die Tochter) insoweit steuerfrei, sofern die Immobilie durch das Kind (mindestens) für die nächsten 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§13 Abs.1 Nr.4c ErbStG).

Da für Erben i.S.d. Steuerklasse I Nr.2 (Kinder, §15 ErbStG) im Übrigen ein Freibetrag i.H.v. 400.000 EUR besteht, der hier den angegebenen (Steuer-)Wert des übrigen Erblasser-Vermögens offensichtlich übersteigt, würde das Erbe im vorliegenden Fall ohne erbschaftssteuerliche Auswirkung bleiben. D.h., es würde sodann keine Erbschaftssteuer anfallen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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