Frage geschrieben am 03.09.2010 10:43:57Betreff: Erbschaft in USA
Rechtsgebiet: ErbschaftssteuerEinsatz: € 60,00Status: Beantwortet
Ich habe eine Erbschaft in den USA gemacht. Der Nachlasser ist im September 2009 verstorben. Die Verwaltung der Erbschaft wird durch einen Executor ausgeführt und wird sich noch länger hinziehen, da ein Haus, ein weiteres Grundstück und Terminanlagen verwaltet werden. Die endgültige Höhe der Erbschaft steht damit noch nicht fest. Im Juli dieses Jahres habe ich eine 'Preliminary Distribution' erhalten.
Wann bin ich verplichtet die Erbschaft dem deutschen Finnanamt zu
melden?
Wann bin ich verplichtet die Erbschaft dem deutschen Finnanamt zu
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Antwort geschrieben am 03.09.2010 13:06:17
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Der hier in Rede stehende der deutschen Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb muss von Ihnen als Erwerber grds. innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige kann mit einem formlosen Schreiben vorgenommen werden (es gibt hierfür beim zuständigen Finanzamt aber auch einen besonderen Erklärungsvordruck, der dort ggf. angefordert werden kann).
Eine Anzeige ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Erwerb etwa auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus dieser letztwilligen Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Dieses ist in Ihrem Fall aber gegeben, sodass vorliegend eine entsprechende Anzeigepflicht besteht.
Die Anzeige soll sodann die folgenden Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers,
- Todestag und Sterbeort des Erblassers,
- Gegenstand und (ggf. geschätzter) Wert des Erwerbs,
- Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis),
- das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (z.B. Verwandtschaft),
- frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Sodann werden Sie ggf. zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Der hier in Rede stehende der deutschen Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb muss von Ihnen als Erwerber grds. innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Anzeige kann mit einem formlosen Schreiben vorgenommen werden (es gibt hierfür beim zuständigen Finanzamt aber auch einen besonderen Erklärungsvordruck, der dort ggf. angefordert werden kann).
Eine Anzeige ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Erwerb etwa auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus dieser letztwilligen Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.
Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Dieses ist in Ihrem Fall aber gegeben, sodass vorliegend eine entsprechende Anzeigepflicht besteht.
Die Anzeige soll sodann die folgenden Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers,
- Todestag und Sterbeort des Erblassers,
- Gegenstand und (ggf. geschätzter) Wert des Erwerbs,
- Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis),
- das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (z.B. Verwandtschaft),
- frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
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Fax (Stb): 04221 - 912317
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