Frage geschrieben am 04.06.2009 03:06:07Betreff: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Sinnvollste Lösung
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 48,00Status: Beantwortet
Sehr geehrter Steuerfachmann,
mir wurde vor zwei Jahren durch meine Großmutter ein Mietshaus in der Rechtsform der WEG übertragen, in dem sich drei Wohn-und eine Gewerbeeinheit befindet.
Die Erträge sind wie folgt:
Whg. 1 Netto 564,28 € - Brutto 757,32 €
Whg. 2 Netto 469,20 € - Brutto 603,84 €
Whg. 3 Netto 590,00 € - Brutto 780,00 €
Whg. 4 (Gewerbe) Netto 275,00 € - Brutto 464,10 €
Die Grundsteuern sind in die Bruttoertäge eingerechnet und betragen 1709,00 Euro.
Die Werbungskosten betrugen 2007 11.417,18 Euro, davon Erhaltungsaufwendungen 5.367,43 Euro, Abschreibungen 3.597,00 Euro (413/100(?))
In der Schenkungsurkunde wurde ein Niesbrauch zugunsten der Großmutter eingerichtet. Nun möchte die Großmutter auf die Einnahmen verzichten.
Daher stellt sich die Frage, ob dies steuerlich sinnvoll ist und mit welcher Belastung ich in etwa rechnen muss.
Ich bin 20 Jahre alt, bin derzeit in einem 400 € Verhältnis mit der Großmutter (wird bei einem Verzicht aufgelöst), beziehe Kindergeld und eine Halbwaisenrente aufgrund von vollständiger Erwerbsminderung.
Ich habe einen anerkannten GdB von 30 % (Verschlechterungsantrag gestellt, 50 % nach Neubewertung zu erwarten) und bin Kirchensteuerpflichtig (röm.-kath. 9%)
Pflichtversichert bin ich in der Krankenversicherung der Rentner.
Meine Großmutter hätte nach dem Verzicht auf die Mieteinnahmen folgende Einkünfte:
Hinterbliebenenrente (Österreich) 89,33 €
Hinterbliebenenrente (Deutschland) 376,09 €
Rente 472,30 €
Sowie Mieteinnahmen aus einer weiteren Wohnung i.H.v. ca. 300 € Kalt - ca. 410 Warm.
(Beitrag zur österr.-Krankenversicherung 68,00 Euro im Jahr)
Bringt der Verzicht auf die Einnahmen eventuelle Nachteile?
Würde die Steuerlast durch Ausnutzung zweier Steuerfreibeträge sinken?
Wie hoch ist die zu erwartende Steuerbelastung für mich bei einem GdB von 50 %?
Ist das Kindergeld abhängig von den Einnahmen aus Verm.&Verp.?
Mit freundlichen Grüßen
mir wurde vor zwei Jahren durch meine Großmutter ein Mietshaus in der Rechtsform der WEG übertragen, in dem sich drei Wohn-und eine Gewerbeeinheit befindet.
Die Erträge sind wie folgt:
Whg. 1 Netto 564,28 € - Brutto 757,32 €
Whg. 2 Netto 469,20 € - Brutto 603,84 €
Whg. 3 Netto 590,00 € - Brutto 780,00 €
Whg. 4 (Gewerbe) Netto 275,00 € - Brutto 464,10 €
Die Grundsteuern sind in die Bruttoertäge eingerechnet und betragen 1709,00 Euro.
Die Werbungskosten betrugen 2007 11.417,18 Euro, davon Erhaltungsaufwendungen 5.367,43 Euro, Abschreibungen 3.597,00 Euro (413/100(?))
In der Schenkungsurkunde wurde ein Niesbrauch zugunsten der Großmutter eingerichtet. Nun möchte die Großmutter auf die Einnahmen verzichten.
Daher stellt sich die Frage, ob dies steuerlich sinnvoll ist und mit welcher Belastung ich in etwa rechnen muss.
Ich bin 20 Jahre alt, bin derzeit in einem 400 € Verhältnis mit der Großmutter (wird bei einem Verzicht aufgelöst), beziehe Kindergeld und eine Halbwaisenrente aufgrund von vollständiger Erwerbsminderung.
Ich habe einen anerkannten GdB von 30 % (Verschlechterungsantrag gestellt, 50 % nach Neubewertung zu erwarten) und bin Kirchensteuerpflichtig (röm.-kath. 9%)
Pflichtversichert bin ich in der Krankenversicherung der Rentner.
Meine Großmutter hätte nach dem Verzicht auf die Mieteinnahmen folgende Einkünfte:
Hinterbliebenenrente (Österreich) 89,33 €
Hinterbliebenenrente (Deutschland) 376,09 €
Rente 472,30 €
Sowie Mieteinnahmen aus einer weiteren Wohnung i.H.v. ca. 300 € Kalt - ca. 410 Warm.
(Beitrag zur österr.-Krankenversicherung 68,00 Euro im Jahr)
Bringt der Verzicht auf die Einnahmen eventuelle Nachteile?
Würde die Steuerlast durch Ausnutzung zweier Steuerfreibeträge sinken?
Wie hoch ist die zu erwartende Steuerbelastung für mich bei einem GdB von 50 %?
Ist das Kindergeld abhängig von den Einnahmen aus Verm.&Verp.?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 04.06.2009 09:48:50
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie wünschen hier eine Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuerlast bei einem komplexen Steuerfall. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies in diesem Rahmen praktisch nicht möglich ist.
Ich weise Sie auch darauf hin, dass auch zu den weiteren Fragen lediglich eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
1. Die Nachteile durch eine vollständige Einkunftsverlagerung auf Sie liegen darin, dass die Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung auf die Halbwaisenrente erfolgt. Das Kindergeld fällt weg
und Sie müssen eventuell mit höheren Krankenkassenbeiträgen rechnen.
2. Allgemein kann man davon ausgehen, dass die Steuerlast sinkt, wenn zwei Steuerfreibeträge (Sie meinen sicher den Grundfreibetrag)
zur Anwendung kommen. Hier müssten Sie prüfen, ob der Verzicht auf den Nießbrauch für einzelne Wohnungen möglich ist, so dass dieser Fall eintreten kann.
3. Da Sie die Höhe der Halbwaisenrente und die Krankenkassenbeiträge nicht angegeben haben, kann ich die Einkommensteuerbelastung leider auch nicht annähernd berechnen.
Da mit einer Kürzung der Halbwaisenrente bei Überschreitung von Einkommensgrenzen mit Sicherheit zu erwarten ist, erfordert Ihr Fall eine detaillierte Beratung unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte - auch die Prüfung der Auswirkung bei Ihrer Großmutter.
Ihre letzte Frage habe ich bereits mit der ersten Frage beantwortet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie wünschen hier eine Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuerlast bei einem komplexen Steuerfall. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies in diesem Rahmen praktisch nicht möglich ist.
Ich weise Sie auch darauf hin, dass auch zu den weiteren Fragen lediglich eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
1. Die Nachteile durch eine vollständige Einkunftsverlagerung auf Sie liegen darin, dass die Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung auf die Halbwaisenrente erfolgt. Das Kindergeld fällt weg
und Sie müssen eventuell mit höheren Krankenkassenbeiträgen rechnen.
2. Allgemein kann man davon ausgehen, dass die Steuerlast sinkt, wenn zwei Steuerfreibeträge (Sie meinen sicher den Grundfreibetrag)
zur Anwendung kommen. Hier müssten Sie prüfen, ob der Verzicht auf den Nießbrauch für einzelne Wohnungen möglich ist, so dass dieser Fall eintreten kann.
3. Da Sie die Höhe der Halbwaisenrente und die Krankenkassenbeiträge nicht angegeben haben, kann ich die Einkommensteuerbelastung leider auch nicht annähernd berechnen.
Da mit einer Kürzung der Halbwaisenrente bei Überschreitung von Einkommensgrenzen mit Sicherheit zu erwarten ist, erfordert Ihr Fall eine detaillierte Beratung unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte - auch die Prüfung der Auswirkung bei Ihrer Großmutter.
Ihre letzte Frage habe ich bereits mit der ersten Frage beantwortet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2009 14:03:59
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zu der für mich zu erwartenden Steuerlast kommt es mir nur auf eine grobe Schätzung an. Hierbei sollten als Orientierung die Erhaltungskosten aus dem Jahr 2007 verwendet werden.
Meine Rente beträgt Brutto ca. 78 € - Netto ca. 70 €.
Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt somit bei 8,00 € im Monat.
Etwas verwundert bin ich über die Auskunft, dass die Mieteinnahmen bei der Rente als Hinzuverdienst gelten.
Meinen Kenntnissen nach, kann eine Rentenkürzung nur bei Einnahmen aus selbstständiger nund nicht selbstständiger Tätigkeit, jedoch nicht bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden.
Siehe http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rente---Hinzuverdienst-666.html (Punkt 2.2 Nicht anrechenbares Einkommen).
Ergänzend möchte ich anmerken, dass keine gewerbliche Vermietung stattfindet.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Zerban,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zu der für mich zu erwartenden Steuerlast kommt es mir nur auf eine grobe Schätzung an. Hierbei sollten als Orientierung die Erhaltungskosten aus dem Jahr 2007 verwendet werden.
Meine Rente beträgt Brutto ca. 78 € - Netto ca. 70 €.
Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt somit bei 8,00 € im Monat.
Etwas verwundert bin ich über die Auskunft, dass die Mieteinnahmen bei der Rente als Hinzuverdienst gelten.
Meinen Kenntnissen nach, kann eine Rentenkürzung nur bei Einnahmen aus selbstständiger nund nicht selbstständiger Tätigkeit, jedoch nicht bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden.
Siehe http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rente---Hinzuverdienst-666.html (Punkt 2.2 Nicht anrechenbares Einkommen).
Ergänzend möchte ich anmerken, dass keine gewerbliche Vermietung stattfindet.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 05.06.2009 18:06:18
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Vermietungseinkünfte zählen zu den nicht anrechenbaren EInkünften. Die Rente wird daher nicht gekürzt.
Eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Rente und Vermietung sowie des Freibetrags auf Grund der Behinderung ergibt Einkommensteuer in Höhe von ca. 2.200 sowie Euro 120,00 Solidaritätszuschlag.
Ich wiederhole nochmals den Hinweis, dass man prüfen sollte, ob Ihre Großmutter teilweise auf den Nießbrauch verzichten kann, da ja hier Wohnungseigentum begründet wurde und über jede Wohnung unabhängig von einander verfügt werden kann.
Wie gesagt, das Kindergeld fällt dann weg,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Vermietungseinkünfte zählen zu den nicht anrechenbaren EInkünften. Die Rente wird daher nicht gekürzt.
Eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Rente und Vermietung sowie des Freibetrags auf Grund der Behinderung ergibt Einkommensteuer in Höhe von ca. 2.200 sowie Euro 120,00 Solidaritätszuschlag.
Ich wiederhole nochmals den Hinweis, dass man prüfen sollte, ob Ihre Großmutter teilweise auf den Nießbrauch verzichten kann, da ja hier Wohnungseigentum begründet wurde und über jede Wohnung unabhängig von einander verfügt werden kann.
Wie gesagt, das Kindergeld fällt dann weg,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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