Frage geschrieben am 23.10.2011 18:18:30

Betreff: Eingangsrechnungen aus NICHT-EU-Staaten (Pflichtangaben)?


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Habe eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet.
Eine „Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.)" wird bald beantragt (keine Umsatzsteuerbefreiung).

Es werden „Sonstige Dienstleitungen" (Übersetzungen, Grafikbearbeitung, Datenverarbeitung, Recherchen, ...) von Freiberuflern aus NICHT-EU-Staaten (USA, Russland, Ukraine, China) bezogen.
= KEINE innergemeinschaftliche Leistung

(Meine Kunden kommen aus Deutschland, Österreich (EU) und der Schweiz (Nicht-EU-Staat).)

Die gesetzlichen Anforderungen an EINGANGsrechnungen aus „EU-Staaten" ist scheinbar unter anderem durch Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.

Auf den Rechnungen aus dem „NICHT-EU-Ausland" steht (je Rechnung max. 600 EUR):
„Umkehr der Steuerschuld (reverse-charge-system). Rechnung ist ohne Umsatzsteuer. Wir weisen darauf hin, dass die Umsatzsteuer in Deutschland von Ihnen als Leistungsempfänger geschuldet wird."

Bin mir nicht sicher, ob vorstehender Satz/Hinweis richtig ist.
1.
Ist er falsch? Falls ja, dann bitte angeben, welche Formulierung auf die Eingangsrechnung aus NICHT-EU-Staaten stehen müsste (Quelle).

Scheinbar müssen Eingangsrechnungen in Deutsch sein oder übersetzt werden (§ 87 der Abgabenordnung (AO)).

Habe gelesen, dass der § 33 für Rechnungen bis 150,00 EUR (ohne USt.) geringere Anforderungen an die Rechnung stellt, aber soll laut meinem Verständnis nicht für „Sonstige Leistungen" gelten.

2. a)
Welche Pflichtangaben (Quelle? Gesetz, Richtlinie, ...) bestehen bei Eingangsrechnungen aus NICHT-EU-Staaten?
Zum Beispiel:
Muss immer eine „Steueridentifikationsnummer" (vom NICHT-EU-Staat) vom Rechnungsaussteller angegeben werden?
2. b)
Was mache ich, wenn eine Steuernummer von einem ausländischem Freiberufler nicht angegeben wird?



Antwort geschrieben am 24.10.2011 12:04:37
Steuerberater MScBM
Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Zu 1.)
Der Satz ist richtig. In der Praxis besteht in der Regel kein Problem, wenn der Rechnungstext z.B. in Englisch ist. § 87 AO regelt nicht, dass jede Rechnung oder jedes steuerliche Dokument in Deutsch abgefasst sein muss.

Zurück zur Umsatzsteuer: Unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung für eine empfangene Dienstleistung aus dem Nicht-EU Ausland erhalten oder auch nicht, und unabhängig davon ob in einer Rechnung der obige Hinweis enthalten ist: Sie sind immer nach §13 b UStG für das reverse charge Verfahren verpflichtet. Also Anmeldung und Abführung der USt für den Ausländer auf Ihrer USt-Voranmeldung. Der gleichzeitige Vorsteuerabzug ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG geregelt. Auch dafür ist keine Rechnung erforderlich. Die Erfüllung der Formvorschriften §§ 14, 14a UStG sind für den Vorsteuerabzug in diesen Fall nicht erforderlich. Das gilt übrigens sinngemäß für Dienstleistungen durch in der EU Ansässige.

Zu 2.a)
Pflichtangabe für die gefragten Rechnungen ergeben sich aus § 14a Abs. 5 UStG. Danach muss der Hinweis auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft enthalten sein. Eine Steuer-ID Nummer muss nicht enthalten sein. Ob der ganze Katalog des § 14 Abs. 4 UStG gilt, darüber kann man sich streiten. Jedenfalls ist das irrelevant, da für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und reverse charge in diesen Fällen irrelevant (s.o. unter 1.). Auch ob der Hinweis auf reverse charge enthalten ist, ist im Ergebnis für die Behandlung bei Ihnen irrelevant. Wichtig ist, dass keine USt ausgewiesen ist. Aber selbst wenn dies fälschlicherweise so sein sollte, gilt trotzdem reverse charge.

Zu 2.b)
Vgl. 2.a.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

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