Frage geschrieben am 28.02.2011 10:53:25Betreff: Einbringung Einzelunternehmen in GmbH und GmbH-Anteile
Rechtsgebiet: KapitalgesellschaftenEinsatz: € 150,00Status: Beantwortet
Bin derzeit mit 50% an einer Consulting-GmbH beteiligt, beziehe als GF ein Mini-Gehalt von EUR 450,00 für die reine GF-Tätigkeit und habe ansonsten einen Beratervertrag mit der GmbH, d.h. ich stelle meine Beratungstätigkeit für die Kunden der GmbH per Rechnung an die GmbH. Weiterhin habe ich ich ein Einzelunternhmen, was eben Rechnungen an die GmbH schreibt. Ich habe im Einzelunternehmer aber auch weitere Auftraggeber. Ich möchte nun aus Haftungsgründen mein Einzelunternehmen einstellen und hierfür eine GmbH gründen. Ich würde mir dann in der neuen GmbH ein angemessenes Geschäftsführergehalt zahlen wollen.
1. Gibt es hier irgendwas zu beachten, da ich ja schon GF der anderen GmbH bin?
2. Kann ich das Einzelunternehmen in die GmbH umwandeln oder das Einzelunternehmen aufgeben und dann die GmbH gründen? Großartiges Anlagevermögen ist nicht vorhanden, das Auto ist geleast. Die Kunden meines Einzelunternehmens werde ich zu 100% in die GmbH übernehmen. Die Verträge laufen aus, ich würde dann neue abschließen, aber mit der GmbH und den Kunden.
3. Kann ich meine 50% GmbH-Anteile ebenfalls in die GmbH einbringen?
Herzlichen Dank vorab für die Info.
-- Einsatz geändert am 28.02.2011 15:01:35
1. Gibt es hier irgendwas zu beachten, da ich ja schon GF der anderen GmbH bin?
2. Kann ich das Einzelunternehmen in die GmbH umwandeln oder das Einzelunternehmen aufgeben und dann die GmbH gründen? Großartiges Anlagevermögen ist nicht vorhanden, das Auto ist geleast. Die Kunden meines Einzelunternehmens werde ich zu 100% in die GmbH übernehmen. Die Verträge laufen aus, ich würde dann neue abschließen, aber mit der GmbH und den Kunden.
3. Kann ich meine 50% GmbH-Anteile ebenfalls in die GmbH einbringen?
Herzlichen Dank vorab für die Info.
-- Einsatz geändert am 28.02.2011 15:01:35
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.02.2011 12:10:54
Sorry, hab vergessen zu erwähnen, dass ich freiberuflicher Unternehmensberater bin und kein Einzelunternehmer im herkömmlichen Sinn.
geschrieben am 28.02.2011 12:10:54
Sorry, hab vergessen zu erwähnen, dass ich freiberuflicher Unternehmensberater bin und kein Einzelunternehmer im herkömmlichen Sinn.
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 28.02.2011 14:51:13
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und des Umfangs der Fragestellung ist der Einsatz von Euro 50 nicht angemessen.
Es empfiehlt sich hier die Stellung einer Direktanfrage, dabei ist
dann auch ein regelmäßiger Dialog möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 28.02.2011 14:51:13
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und des Umfangs der Fragestellung ist der Einsatz von Euro 50 nicht angemessen.
Es empfiehlt sich hier die Stellung einer Direktanfrage, dabei ist
dann auch ein regelmäßiger Dialog möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Antwort geschrieben am 28.02.2011 19:57:50
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Anzahl verschiedener Geschäftsführerschaften bei Kapitalgesellschaften grds. nicht limitiert ist, sodass es also möglich ist, dass Sie sowohl Geschäftsführer (wie auch Gesellschafter) in der einen als auch in der anderen GmbH sein können.
Sollten Sie auch mit der neu zu gründenden GmbH (Beratungs-)Leistungen an die bestehende Consulting-GmbH erbringen, müssen Sie jedoch (wie auch bisher) beachten, dass diese Leistungen einem sog. „Fremdvergleich" standhalten. Denn ansonsten könnten insoweit, wie solche Transaktionen zwischen den beiden GmbHs „auf dem Gesellschaftsverhältnis basieren", sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen" i.S.d. §8 Abs.3 S.2 KStG (kurz: vGA) vorliegen, die auf der einen Seite bei der Consulting-GmbH dessen zu versteuerndes Einkommen erhöhen sowie gleichzeitig deren Ausschüttungspotential reduzieren würden, auf der anderen aber auch beim betreffenden Gesellschafter (also Ihnen) zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. §20 Abs.1 Nr.1 EStG führen würden.
Zwar sind Sie an der Consulting-GmbH nicht zu mehr als 50% beteiligt, jedoch könnte u. U. (dennoch) auch eine sog. „beherrschende Gesellschafterstellung" angenommen werden, die zu einem verstärkten Transparenzgebot führen würde. D.h. sodann bedürften solche Transaktionen zur Vermeidung einer vGA – ungeachtet der Angemessenheit – zusätzlichen formalen Voraussetzungen, nämlich jeweils zivilrechtlicher Wirksamkeit sowie klarer Vorausvereinbarung.
Auch wenn Sie als Freiberufler nicht in das Handelsregister eingetragen und somit das UmwG für Sie keine Anwendung findet, ist grundsätzlich aber auch in Ihrem Falle eine (erfolgsneutrale) „Umwandlung" im Weg der Sacheinlage gemäß §20 ff. UmwStG möglich. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass Sie alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die GmbH übertragen.
Vom Ablauf her hat nebst Gründung der neuen GmbH aber zunächst die Aufgabe des Einzelunternehmens und sodann ggf. die „Sacheinlage" des Betriebs(vermögens) in die neue GmbH zu erfolgen.
Bzgl. Ihrer 50% Anteile an der Consulting-GmbH gehe ich davon aus, dass Sie diese bisher im Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen gehalten haben. Grds. können Sie diese (ebenso wie die Anteile an der neuen GmbH) weiterhin im Privatvermögen halten. Sollten Sie diese ebenso in die GmbH einbringen wollen, so würde dieses sodann grds. einer Veräußerung der Anteile (ggf. unter Aufdeckung der sog. „stillen Reserven") gleichkommen und ggf. zu gewerblichen Einkünften gemäß §17 EStG führen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten groben Überblick gegeben und somit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Anzahl verschiedener Geschäftsführerschaften bei Kapitalgesellschaften grds. nicht limitiert ist, sodass es also möglich ist, dass Sie sowohl Geschäftsführer (wie auch Gesellschafter) in der einen als auch in der anderen GmbH sein können.
Sollten Sie auch mit der neu zu gründenden GmbH (Beratungs-)Leistungen an die bestehende Consulting-GmbH erbringen, müssen Sie jedoch (wie auch bisher) beachten, dass diese Leistungen einem sog. „Fremdvergleich" standhalten. Denn ansonsten könnten insoweit, wie solche Transaktionen zwischen den beiden GmbHs „auf dem Gesellschaftsverhältnis basieren", sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen" i.S.d. §8 Abs.3 S.2 KStG (kurz: vGA) vorliegen, die auf der einen Seite bei der Consulting-GmbH dessen zu versteuerndes Einkommen erhöhen sowie gleichzeitig deren Ausschüttungspotential reduzieren würden, auf der anderen aber auch beim betreffenden Gesellschafter (also Ihnen) zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. §20 Abs.1 Nr.1 EStG führen würden.
Zwar sind Sie an der Consulting-GmbH nicht zu mehr als 50% beteiligt, jedoch könnte u. U. (dennoch) auch eine sog. „beherrschende Gesellschafterstellung" angenommen werden, die zu einem verstärkten Transparenzgebot führen würde. D.h. sodann bedürften solche Transaktionen zur Vermeidung einer vGA – ungeachtet der Angemessenheit – zusätzlichen formalen Voraussetzungen, nämlich jeweils zivilrechtlicher Wirksamkeit sowie klarer Vorausvereinbarung.
Auch wenn Sie als Freiberufler nicht in das Handelsregister eingetragen und somit das UmwG für Sie keine Anwendung findet, ist grundsätzlich aber auch in Ihrem Falle eine (erfolgsneutrale) „Umwandlung" im Weg der Sacheinlage gemäß §20 ff. UmwStG möglich. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass Sie alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die GmbH übertragen.
Vom Ablauf her hat nebst Gründung der neuen GmbH aber zunächst die Aufgabe des Einzelunternehmens und sodann ggf. die „Sacheinlage" des Betriebs(vermögens) in die neue GmbH zu erfolgen.
Bzgl. Ihrer 50% Anteile an der Consulting-GmbH gehe ich davon aus, dass Sie diese bisher im Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen gehalten haben. Grds. können Sie diese (ebenso wie die Anteile an der neuen GmbH) weiterhin im Privatvermögen halten. Sollten Sie diese ebenso in die GmbH einbringen wollen, so würde dieses sodann grds. einer Veräußerung der Anteile (ggf. unter Aufdeckung der sog. „stillen Reserven") gleichkommen und ggf. zu gewerblichen Einkünften gemäß §17 EStG führen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten groben Überblick gegeben und somit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
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Fax (Stb): 04221 - 912317
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2011 20:54:04
Super vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Darf ich noch was nachfragen!?:
Ist die Sacheinlage in die neue GmbH irgendwie steuerfrei/-neutral oder führt diese auch zur Aufdeckung von stillen Reservern?
Was ist mit meinem Kundenstamm, führt der zur Aufdeckung von stillen Reserven wenn ich den in die GmbH einlege oder ist das egal, bisher ist der ja nirgends erfasst bei mir?
Außer dem Kundenstamm hab ich sonst nix, außer ne PC und ne Drucker, alles aber schon auf EUR 1,00 abgeschrieben. Das wäre wohl zu ignorieren.
Ganz herzlichen Dank vorab.
Super vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Darf ich noch was nachfragen!?:
Ist die Sacheinlage in die neue GmbH irgendwie steuerfrei/-neutral oder führt diese auch zur Aufdeckung von stillen Reservern?
Was ist mit meinem Kundenstamm, führt der zur Aufdeckung von stillen Reserven wenn ich den in die GmbH einlege oder ist das egal, bisher ist der ja nirgends erfasst bei mir?
Außer dem Kundenstamm hab ich sonst nix, außer ne PC und ne Drucker, alles aber schon auf EUR 1,00 abgeschrieben. Das wäre wohl zu ignorieren.
Ganz herzlichen Dank vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 02.03.2011 16:38:19
Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
In §20 UmwStG heißt es u.a.:
"(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden.
(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. (...)"
Danach darf die Einbringung Ihres bisherigen (freiberuflichen) Betriebs also erfolgs- bzw. steuerneutral zu Buchwerten in die neu zu gründende GmbH erfolgen.
Weiter heißt es in §20 Abs.2 UmwStG:
"(...) Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. (...)"
Sie übernehmen also bei erfolgsneutraler Übertragung grds. die abschließenden Buchwerte laut Aufgabe-/Einbringungsbilanz Ihres Einzelunternehmens in die GmbH (Hinweis: im Zuge der Aufgabe/Einbringung Ihres Einzelunternehmens haben Sie von der bisherigen Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß §4 Abs.1 EStG überzugehen).
Hierdurch entsteht somit kein steuerpflichtiger "Veräußerungs-"/Einbringungs-Gewinn. Dementsprechend heißt es auch in §20 Abs.4 UmwStG:
"Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen."
Hintergrund dieser erfolgsneutralen Übertragungsmöglichkeit ist, dass dem Fiskus hierbei grds. keine Besteuerungsgrundlagen entzogen werden. Denn (spätestens) mit Veräußerung sämtlicher GmbH-Anteile würden Sie einen Veräußerungsgewinn in Höhe der bislang noch nicht aufgedeckten stillen Reserven (inklusive eines etwaigen firmenwertähnlichen "Kundenstammes") erzielen, den Sie grds. als gewerbliche Einkünfte gemäß §17 EStG (ggf. steuerlich begünstigt nach §17 Abs.3 EStG) nach dem sog. "Teileinkünfteverfahren" i.S.d. §3 Nr.40 EStG i.V.m. §3c Abs.2 EStG versteuern müssten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
Steuerberater
Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
In §20 UmwStG heißt es u.a.:
"(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Satz 1 ist auch auf die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden.
(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. (...)"
Danach darf die Einbringung Ihres bisherigen (freiberuflichen) Betriebs also erfolgs- bzw. steuerneutral zu Buchwerten in die neu zu gründende GmbH erfolgen.
Weiter heißt es in §20 Abs.2 UmwStG:
"(...) Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. (...)"
Sie übernehmen also bei erfolgsneutraler Übertragung grds. die abschließenden Buchwerte laut Aufgabe-/Einbringungsbilanz Ihres Einzelunternehmens in die GmbH (Hinweis: im Zuge der Aufgabe/Einbringung Ihres Einzelunternehmens haben Sie von der bisherigen Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gemäß §4 Abs.1 EStG überzugehen).
Hierdurch entsteht somit kein steuerpflichtiger "Veräußerungs-"/Einbringungs-Gewinn. Dementsprechend heißt es auch in §20 Abs.4 UmwStG:
"Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen."
Hintergrund dieser erfolgsneutralen Übertragungsmöglichkeit ist, dass dem Fiskus hierbei grds. keine Besteuerungsgrundlagen entzogen werden. Denn (spätestens) mit Veräußerung sämtlicher GmbH-Anteile würden Sie einen Veräußerungsgewinn in Höhe der bislang noch nicht aufgedeckten stillen Reserven (inklusive eines etwaigen firmenwertähnlichen "Kundenstammes") erzielen, den Sie grds. als gewerbliche Einkünfte gemäß §17 EStG (ggf. steuerlich begünstigt nach §17 Abs.3 EStG) nach dem sog. "Teileinkünfteverfahren" i.S.d. §3 Nr.40 EStG i.V.m. §3c Abs.2 EStG versteuern müssten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
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Werner Seiter
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