Frage geschrieben am 28.02.2011 10:53:25

Betreff: Einbringung Einzelunternehmen in GmbH und GmbH-Anteile


Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 150,00
Status: Beantwortet
Bin derzeit mit 50% an einer Consulting-GmbH beteiligt, beziehe als GF ein Mini-Gehalt von EUR 450,00 für die reine GF-Tätigkeit und habe ansonsten einen Beratervertrag mit der GmbH, d.h. ich stelle meine Beratungstätigkeit für die Kunden der GmbH per Rechnung an die GmbH. Weiterhin habe ich ich ein Einzelunternhmen, was eben Rechnungen an die GmbH schreibt. Ich habe im Einzelunternehmer aber auch weitere Auftraggeber. Ich möchte nun aus Haftungsgründen mein Einzelunternehmen einstellen und hierfür eine GmbH gründen. Ich würde mir dann in der neuen GmbH ein angemessenes Geschäftsführergehalt zahlen wollen.

1. Gibt es hier irgendwas zu beachten, da ich ja schon GF der anderen GmbH bin?

2. Kann ich das Einzelunternehmen in die GmbH umwandeln oder das Einzelunternehmen aufgeben und dann die GmbH gründen? Großartiges Anlagevermögen ist nicht vorhanden, das Auto ist geleast. Die Kunden meines Einzelunternehmens werde ich zu 100% in die GmbH übernehmen. Die Verträge laufen aus, ich würde dann neue abschließen, aber mit der GmbH und den Kunden.

3. Kann ich meine 50% GmbH-Anteile ebenfalls in die GmbH einbringen?

Herzlichen Dank vorab für die Info.

-- Einsatz geändert am 28.02.2011 15:01:35


Antwort geschrieben am 28.02.2011 19:57:50
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Anzahl verschiedener Geschäftsführerschaften bei Kapitalgesellschaften grds. nicht limitiert ist, sodass es also möglich ist, dass Sie sowohl Geschäftsführer (wie auch Gesellschafter) in der einen als auch in der anderen GmbH sein können.

Sollten Sie auch mit der neu zu gründenden GmbH (Beratungs-)Leistungen an die bestehende Consulting-GmbH erbringen, müssen Sie jedoch (wie auch bisher) beachten, dass diese Leistungen einem sog. „Fremdvergleich" standhalten. Denn ansonsten könnten insoweit, wie solche Transaktionen zwischen den beiden GmbHs „auf dem Gesellschaftsverhältnis basieren", sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen" i.S.d. §8 Abs.3 S.2 KStG (kurz: vGA) vorliegen, die auf der einen Seite bei der Consulting-GmbH dessen zu versteuerndes Einkommen erhöhen sowie gleichzeitig deren Ausschüttungspotential reduzieren würden, auf der anderen aber auch beim betreffenden Gesellschafter (also Ihnen) zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. §20 Abs.1 Nr.1 EStG führen würden.

Zwar sind Sie an der Consulting-GmbH nicht zu mehr als 50% beteiligt, jedoch könnte u. U. (dennoch) auch eine sog. „beherrschende Gesellschafterstellung" angenommen werden, die zu einem verstärkten Transparenzgebot führen würde. D.h. sodann bedürften solche Transaktionen zur Vermeidung einer vGA – ungeachtet der Angemessenheit – zusätzlichen formalen Voraussetzungen, nämlich jeweils zivilrechtlicher Wirksamkeit sowie klarer Vorausvereinbarung.

Auch wenn Sie als Freiberufler nicht in das Handelsregister eingetragen und somit das UmwG für Sie keine Anwendung findet, ist grundsätzlich aber auch in Ihrem Falle eine (erfolgsneutrale) „Umwandlung" im Weg der Sacheinlage gemäß §20 ff. UmwStG möglich. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass Sie alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die GmbH übertragen.

Vom Ablauf her hat nebst Gründung der neuen GmbH aber zunächst die Aufgabe des Einzelunternehmens und sodann ggf. die „Sacheinlage" des Betriebs(vermögens) in die neue GmbH zu erfolgen.

Bzgl. Ihrer 50% Anteile an der Consulting-GmbH gehe ich davon aus, dass Sie diese bisher im Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen gehalten haben. Grds. können Sie diese (ebenso wie die Anteile an der neuen GmbH) weiterhin im Privatvermögen halten. Sollten Sie diese ebenso in die GmbH einbringen wollen, so würde dieses sodann grds. einer Veräußerung der Anteile (ggf. unter Aufdeckung der sog. „stillen Reserven") gleichkommen und ggf. zu gewerblichen Einkünften gemäß §17 EStG führen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten groben Überblick gegeben und somit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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