Frage geschrieben am 02.02.2011 22:25:55Betreff: Eigenheimzulage und Kinderzulage
Rechtsgebiet: FinanzamtEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Hallo, ich hoffe, Sie können mir meine Fragen beantworten.
Ich bin verheiratet und habe 2003 mit meiner Ehefrau ein Haus in Berlin gebaut. Beide sind zu 50% Eigentümer und stehen im Grundbuch. Eigenheimzulage und Kinderzulage für unseren Sohn hatten wir beantragt und bewilligt bekommen. Dieser floss vollständig in einen Kredit der diese Leistungen vorfinanzierte.
Wir bekamen noch 2 weitere Kinder, für die wir ebenfalls die Kinderzulage beantragten und bewilligt bekamen.
Ende 2007 trennte sich meine Frau von mir und zog im Jahr darauf mit ihrem neuen Lebenspartner und unserer gemeinsamen Tochter nach Brandenburg in eine DHH (nach meiner Kenntnis auf Mietbasis). Die beiden Söhne verblieben bei mir im Haus, für dessen laufenden Kredite und Nebenkosten ich komplett allein aufkommen muss.
Die von ihr verlangte Streichung aus Kredite und Grundbuch lehnte sie kurz vor der Unterzeichnung der Formalitäten ab. Ihre Pflichten als Miteigentümerin nahm sie jedoch auch weiterhin nicht wahr!
Dafür erhielt ich dann die Mitteilung vom Finanzamt, dass die Eigenheimzulage und die Kinderzulage zu 50% ab 2009 geteilt wurde.
War dies korrekt? Meine Frau und ich haben das beidseitige Sorgerecht für die Kinder, die Scheidung (welche sie ablehnt) läuft noch wegen Streitigkeiten zur Sorge- und Umgangsregelung.
Steht meiner Frau, trotz Auszug noch die Eigenheimzulage zu? Sie hat mir ihre "Haushälfte", welche noch der Bank gehört (die Darlehnssumme ist noch höher als der Wert der Immobilie), nicht unentgeltlich überlassen, da ich alle Belastungen selbst trage und das einer "Nutzungsentschädigung" gleichzustellen ist. Von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank wollte ich sie 2008, ihrem eigenen Wunsch entsprechend, befreien und habe dafür sogar einen neuen 2. Kreditnehmer gefunden.
Ihr plötzlicher "Sinneswandel" beruht einzig und allein auf der Tatsache, dass sie so weiter die Eigenheimzulage für sich und die Hälfte der Kinderzulage bekommen wollte. Sie lebt jedoch nicht mehr im Haus und übernimmt auch keinerlei Zahlungen!
Muss sie die Eigenheimzulage zurückzahlen (sie bekam diese für 2009 und 2010 ausgezahlt), oder kann es passieren, dass ich dies tun muss, da wir ja immer noch verheiratet sind?
Da 2 unserer Kinder bei mir leben, würde mir da die volle Kinderzulage für 2009 und 2010 zustehen und die Kinderzulage für meine Tochter entfallen, da diese nicht bei mir lebt?
Vielen Dank!
Ich bin verheiratet und habe 2003 mit meiner Ehefrau ein Haus in Berlin gebaut. Beide sind zu 50% Eigentümer und stehen im Grundbuch. Eigenheimzulage und Kinderzulage für unseren Sohn hatten wir beantragt und bewilligt bekommen. Dieser floss vollständig in einen Kredit der diese Leistungen vorfinanzierte.
Wir bekamen noch 2 weitere Kinder, für die wir ebenfalls die Kinderzulage beantragten und bewilligt bekamen.
Ende 2007 trennte sich meine Frau von mir und zog im Jahr darauf mit ihrem neuen Lebenspartner und unserer gemeinsamen Tochter nach Brandenburg in eine DHH (nach meiner Kenntnis auf Mietbasis). Die beiden Söhne verblieben bei mir im Haus, für dessen laufenden Kredite und Nebenkosten ich komplett allein aufkommen muss.
Die von ihr verlangte Streichung aus Kredite und Grundbuch lehnte sie kurz vor der Unterzeichnung der Formalitäten ab. Ihre Pflichten als Miteigentümerin nahm sie jedoch auch weiterhin nicht wahr!
Dafür erhielt ich dann die Mitteilung vom Finanzamt, dass die Eigenheimzulage und die Kinderzulage zu 50% ab 2009 geteilt wurde.
War dies korrekt? Meine Frau und ich haben das beidseitige Sorgerecht für die Kinder, die Scheidung (welche sie ablehnt) läuft noch wegen Streitigkeiten zur Sorge- und Umgangsregelung.
Steht meiner Frau, trotz Auszug noch die Eigenheimzulage zu? Sie hat mir ihre "Haushälfte", welche noch der Bank gehört (die Darlehnssumme ist noch höher als der Wert der Immobilie), nicht unentgeltlich überlassen, da ich alle Belastungen selbst trage und das einer "Nutzungsentschädigung" gleichzustellen ist. Von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank wollte ich sie 2008, ihrem eigenen Wunsch entsprechend, befreien und habe dafür sogar einen neuen 2. Kreditnehmer gefunden.
Ihr plötzlicher "Sinneswandel" beruht einzig und allein auf der Tatsache, dass sie so weiter die Eigenheimzulage für sich und die Hälfte der Kinderzulage bekommen wollte. Sie lebt jedoch nicht mehr im Haus und übernimmt auch keinerlei Zahlungen!
Muss sie die Eigenheimzulage zurückzahlen (sie bekam diese für 2009 und 2010 ausgezahlt), oder kann es passieren, dass ich dies tun muss, da wir ja immer noch verheiratet sind?
Da 2 unserer Kinder bei mir leben, würde mir da die volle Kinderzulage für 2009 und 2010 zustehen und die Kinderzulage für meine Tochter entfallen, da diese nicht bei mir lebt?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 03.02.2011 09:26:48
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Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage - die Selbstnutzung - nicht mehr vorliegen, entfällt für das Jahr, nachdem Ihre Ex-Frau und die gemeinsame Tochter ausgezogen ist, die Eigenheimzulage.
Dann kann sie nur noch Eigenheimzulage beanspruchen, wenn sie die Wohnung unentgeltlich an Angehörige (iSd § 15 AO) überlässt, § 4 Abs. 2 EigZulG. Sie schreiben selbst, dass Sie eine "Nutzungsentschädigung" zahlen. Dies wird dann von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung als entgeltliche Nutzung angesehen, so dass dann keine Eigenheimzulage mehr gezahlt wird.
Es ist zu überlegen, ob man nicht argumentiert, dass Sie nicht für die Nutzung zahlen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung dazu zivilrechtlich verpflichtet sind (gegenüber der Bank) und dass Sie sich den Rückgriff an Ihre Ex-Frau vorbehalten.
Wenn die Ehescheidung und die Vermögensauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sind, muss die finanzielle Lastenverteilung in Bezug auf das Haus sowieso geregelt werden.
Bei Getrenntleben steht dem verbleibenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag zu, wenn der andere Ehegatte nicht mehr dort wohnt.
Auf jeden Fall ist die Situation der Anspruchsberechtigung seit Auszug Ihrer Frau zu klären, da sonst mit erheblichen Rückzah-
lungen zu rechnen ist und je nach Finanzamt auch der strafrechtliche Vorwurf schnell im Raum steht.
Ich empfehle Ihnen dringend, die Angelegenheit von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vor Ort prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage - die Selbstnutzung - nicht mehr vorliegen, entfällt für das Jahr, nachdem Ihre Ex-Frau und die gemeinsame Tochter ausgezogen ist, die Eigenheimzulage.
Dann kann sie nur noch Eigenheimzulage beanspruchen, wenn sie die Wohnung unentgeltlich an Angehörige (iSd § 15 AO) überlässt, § 4 Abs. 2 EigZulG. Sie schreiben selbst, dass Sie eine "Nutzungsentschädigung" zahlen. Dies wird dann von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung als entgeltliche Nutzung angesehen, so dass dann keine Eigenheimzulage mehr gezahlt wird.
Es ist zu überlegen, ob man nicht argumentiert, dass Sie nicht für die Nutzung zahlen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung dazu zivilrechtlich verpflichtet sind (gegenüber der Bank) und dass Sie sich den Rückgriff an Ihre Ex-Frau vorbehalten.
Wenn die Ehescheidung und die Vermögensauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sind, muss die finanzielle Lastenverteilung in Bezug auf das Haus sowieso geregelt werden.
Bei Getrenntleben steht dem verbleibenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag zu, wenn der andere Ehegatte nicht mehr dort wohnt.
Auf jeden Fall ist die Situation der Anspruchsberechtigung seit Auszug Ihrer Frau zu klären, da sonst mit erheblichen Rückzah-
lungen zu rechnen ist und je nach Finanzamt auch der strafrechtliche Vorwurf schnell im Raum steht.
Ich empfehle Ihnen dringend, die Angelegenheit von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vor Ort prüfen zu lassen.
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