Frage geschrieben am 26.01.2012 18:22:41

Betreff: Eigenheimzulage - Teilvermietung und Trennung


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau und ich (verheiratet) haben 2005 ein Doppelhaus in Eisenach (Thüringen) gekauft.
Da für mich die Eigenheimzulage schon verbraucht war (früheres Objekt), hat meine Frau die Eigenheimzulage bekommen.
Erste Auszahlung war 2005 (letzte Zahlung also 2012).

- Ab November 2011 haben wir eine Hälfte des Doppelhauses erstmals vermietet (vorher gesamtes Haus selbst genutzt).

- Wir haben uns 2011 getrennt; zur Zeit läuft aber ein Versöhnungsversuch. Möglicherweise geht das aber daneben, so dass es 2012 oder 2013 auch zur Scheidung kommen kann (und um auf der sicheren Seite zu sein, bitte von missglückter Versöhnung bei der Fragenbeantwortung ausgehen).

Nun die Frage 1: Inwieweit beinflusst die Vermietung ab November 2011
a) die EHZ 2011?
b) die EHZ 2012 (letztes Anspruchsjahr)

Frage 2: Gesetzt den Fall, Kaufsumme + weitere Sanierungskredite innerhalb von 2 Jahren geteilt durch 2 Haushälften wäre immer noch größer als 125.000 €: Dann bliebe es doch bei der max. Förderung von 1250,-- Euro Grundbetrag, oder was ändert sich?

Frage 3
Inwieweit hätte eine 2011 / 2012 durchgeführte Trennung (Frau zöge 2012 mit Kind aus) Einfluss auf die EHZ? Welche Jahre wären in welcher Höhe ggf. von Rückforderungen betroffen? (Die Frage ist so gemeint: Wenn wir uns z. B. 2012 trennen: steht dann die EHZ gar nicht mehr, anteilig oder noch voll zu?)


Antwort geschrieben am 27.01.2012 07:48:58
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1a)

Wenn Sie sich im Laufe des Jahres 2011 getrennt haben, bleibt die Eigenheimzulage für das gesamte Jahr 2011 erhalten. Daran ändert auch die Vermietung im November 2011 nichts. Nach § 11 Abs. 2 EigZulG erfolgt eine Änderung bzw. Neufestsetzung ab 2012, sofern sich Änderungen ergeben.

Frage 1b)

Nach § 8 Satz 3 EigZulG wird die Bemessungsgrundlage für Teile des Hauses, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, um den hierauf entfallenden Teil gekürzt und zwar ab dem folgenden Jahr 2012. Dabei kann es durchaus bei der bisherigen Höhe der Eigenheimzulage bleiben.


Frage 2

Hier bleibt es bei der bisherigen Höhe der Eigenheimzulage von € 1.250.


Frage 3

Eine Trennung im Laufe des Jahres 2011 hat keine Auswirkung auf die Eigenheimzulage. Haben Sie sich in 2011 getrennt, dann erhält Ihre Frau in 2012 die Eigenheimzulage, wenn sie im Haus wohnen bleibt. Trennen Sie sich jedoch im Laufe des Jahres 2012, dann erhalten Sie auch die volle Eigenheimzulage für das Jahr 2012.

Aber Achtung: Die Finanzämter kennen sich mit dem EigZulG nicht sehr gut aus, da es dieses Gesetz seit 2006 nicht mehr gibt. Dies zeigen die von mir geführten Einspruchsverfahren insbesondere aus dem Jahr 2011. Ggf. müsste gegen ungerechtfertigte Änderungsbescheide zu Ihren Ungunsten Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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