Frage geschrieben am 02.07.2011 18:53:01Betreff: Doppelte Haushaltsführung, Heimfahrten Zeitsoldat
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 35,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich bearbeite gerade die Steuererklärung unseres Sohnes und habe zu nachstehendem Sachverhalt Fragen:
Er trat im Juli 2010 seinen 3-monatigen Grundwehrdienst in Kastellaun an, wofür er für die Diestantrittsreise (gleichzeitig Umzugsreise) eine Umzugskostenvergütung erhielt.
Nach dem Grundwehrdienst wurde er in eine andere Stadt versetzt, wo er voraussichtlich bis 2014 stationiert sein wird. Seine Unterkunft befindet sich in der Kaserne.
Der Hauptwohnsitz, ein Zimmer in der elternlichen Wohnung, blieb bestehen.
Liegt damit eine doppelte Haushaltsführung vor? Wenn nein, kann ich trotzdem seine Heimfahrten mit dem Auto mit der Kilometerpauschale ansetzen, denn er hat weder einen Bahnberechtigungsausweis noch Fahrkostenerstattung erhalten.
Danke im Voraus..
ich bearbeite gerade die Steuererklärung unseres Sohnes und habe zu nachstehendem Sachverhalt Fragen:
Er trat im Juli 2010 seinen 3-monatigen Grundwehrdienst in Kastellaun an, wofür er für die Diestantrittsreise (gleichzeitig Umzugsreise) eine Umzugskostenvergütung erhielt.
Nach dem Grundwehrdienst wurde er in eine andere Stadt versetzt, wo er voraussichtlich bis 2014 stationiert sein wird. Seine Unterkunft befindet sich in der Kaserne.
Der Hauptwohnsitz, ein Zimmer in der elternlichen Wohnung, blieb bestehen.
Liegt damit eine doppelte Haushaltsführung vor? Wenn nein, kann ich trotzdem seine Heimfahrten mit dem Auto mit der Kilometerpauschale ansetzen, denn er hat weder einen Bahnberechtigungsausweis noch Fahrkostenerstattung erhalten.
Danke im Voraus..
Antwort geschrieben am 03.07.2011 20:08:27
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die nachstehenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung bieten können und die persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Da Ihr Sohn über keinen eigenen Hausstand in Ihrem Haus verfügt, können die Aufwendungen nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Er verfügt jedoch dort über eine Wohnung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er muss bei Nachfrage des Finanzamts darlegen, dass er dort am Heimatort seinen Lebensmittelpunkt hat und er nur vorübertgehend am Ort der Stationierung aus beruflichen Gründen wohnt.
Er kann die Aufwendungen damit als Fahrten als Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen und die Entfernungspauschale ansetzen.
Der Begriff " Wohnung " in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist weit auszulegen. Unter die Vorschrift fallen grundsätzlich Fahrten von Unterkünften jeglicher Art, die von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und von der er seinen Arbeitsplatz aufsucht.
Anders als im Rahmen der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist für die Geltendmachung von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht erforderlich, dass in der Wohnung ein eigener Hausstand unterhalten wird. (FG Hamburg, 29.10.2009. 5 K 76/10, BFH, Urteil vom 22.10.2009).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die nachstehenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung bieten können und die persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Da Ihr Sohn über keinen eigenen Hausstand in Ihrem Haus verfügt, können die Aufwendungen nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Er verfügt jedoch dort über eine Wohnung iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er muss bei Nachfrage des Finanzamts darlegen, dass er dort am Heimatort seinen Lebensmittelpunkt hat und er nur vorübertgehend am Ort der Stationierung aus beruflichen Gründen wohnt.
Er kann die Aufwendungen damit als Fahrten als Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen und die Entfernungspauschale ansetzen.
Der Begriff " Wohnung " in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist weit auszulegen. Unter die Vorschrift fallen grundsätzlich Fahrten von Unterkünften jeglicher Art, die von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und von der er seinen Arbeitsplatz aufsucht.
Anders als im Rahmen der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist für die Geltendmachung von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht erforderlich, dass in der Wohnung ein eigener Hausstand unterhalten wird. (FG Hamburg, 29.10.2009. 5 K 76/10, BFH, Urteil vom 22.10.2009).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2011 11:18:10
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für ihre umfassende Erklärung.
Verstehe ich das richtig, dass er für die monatlich 2-maligen Wochenendheimfahrten nach Hause (Berlin, Lebensmittelpunkt Eltern und Freundin) die Entfernungspauschale für die Rückreise zum Stationierungspunkt geltend machen kann?
Danke im voraus.
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für ihre umfassende Erklärung.
Verstehe ich das richtig, dass er für die monatlich 2-maligen Wochenendheimfahrten nach Hause (Berlin, Lebensmittelpunkt Eltern und Freundin) die Entfernungspauschale für die Rückreise zum Stationierungspunkt geltend machen kann?
Danke im voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.07.2011 14:42:21
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, wenn der Lebensmittelpunkt in Berlin ist und er dort in der
Wohnung noch lebt und gemeldet ist, kann er für die Fahrten die
Entfernungspauschale ansetzen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, wenn der Lebensmittelpunkt in Berlin ist und er dort in der
Wohnung noch lebt und gemeldet ist, kann er für die Fahrten die
Entfernungspauschale ansetzen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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