Frage geschrieben am 31.08.2010 16:16:56Betreff: Doppelte Haushaltsführung: Erst- und Zweitwohnsitz
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich bin vor kurzen von R. nach E. gezogen, da ich in E. eine neue Stelle angetreten habe. In E. bin ich normalerweise von Montag früh bis Freitag Nachmittag. Ich habe dort eine 1,5-Zimmer-Wohnung. Mein persönlicher Lebensmittelpunkt ist allerdings weiterhin R., da ich dort mit meinem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung habe, meine Freunde dort leben und ich die Wochenenden und den Urlaub dort verbringe. Ich möchte daher in der Steuererklärung doppelte Haushaltsführung geltend machen, was nach meiner Information möglich sein müsste.
Meine Frage: Ist es für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung entscheidend, wo sich der Erstwohnsitz- und wo der Zweitwohnsitz befindet? In E. möchte mir das Einwohnermeldeamt nämlich nicht gestatten, mich mit einer Zweitwohnung anzumelden. Wenn nun E. mein Hauptwohnsitz wird und R. zum Zweitwohnsitz, kann ich dann trotzdem doppelte Haushaltsführung geltend machen? Und wenn nicht, was gäbe es für eine Lösung?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Frage: Ist es für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung entscheidend, wo sich der Erstwohnsitz- und wo der Zweitwohnsitz befindet? In E. möchte mir das Einwohnermeldeamt nämlich nicht gestatten, mich mit einer Zweitwohnung anzumelden. Wenn nun E. mein Hauptwohnsitz wird und R. zum Zweitwohnsitz, kann ich dann trotzdem doppelte Haushaltsführung geltend machen? Und wenn nicht, was gäbe es für eine Lösung?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 31.08.2010 16:47:16
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Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Den Angaben, die beim Einwohnermeldeamt gemacht werden, kommt nur eine Indizwirkung zu gem. dem BFH-Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07. Das bedeutet, die Meldung ist nicht entscheidend dafür, wo Ihr Lebensmittelpunkt tatsächlich liegt. DIe Meldung, wo Sie mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet sind, spielt demnach nicht die entscheidende Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Den Angaben, die beim Einwohnermeldeamt gemacht werden, kommt nur eine Indizwirkung zu gem. dem BFH-Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07. Das bedeutet, die Meldung ist nicht entscheidend dafür, wo Ihr Lebensmittelpunkt tatsächlich liegt. DIe Meldung, wo Sie mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet sind, spielt demnach nicht die entscheidende Rolle.
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