Frage geschrieben am 10.08.2010 11:46:38Betreff: Direktversicherung
Rechtsgebiet: AltersvorsorgeEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren Steuerberater,
mein Ehemann hatte im Jahr 1981 über seinen Arbeitgeber eine
Direktversicherung ( Lebensversicherung über Gehalt) abgeschlossen.
Als mein Ehemann im Jahr 2008 arbeitslos wurde, hat der Arbeitgeber diese Direktvers. auf meinen Ehemann übertragen und beitragsfrei
gestellt.
Im Juli ist mein Ehemann sechzig Jahre alt geworden und hat die
Direktvers., die 2016 enden soll, vorzeitig gekündigt.
Die Vers. schreibt nun, dass eventuell bei der Auszahlung der
Vers. Steuern anfallen könnten; wir sollen einen Steuerberater fragen.
Also hiermit die Frage: Fallen bei der Auszahlung der Vers. Steuern
an?
Mit freundlichen Grüßen
Die Fragesteller
mein Ehemann hatte im Jahr 1981 über seinen Arbeitgeber eine
Direktversicherung ( Lebensversicherung über Gehalt) abgeschlossen.
Als mein Ehemann im Jahr 2008 arbeitslos wurde, hat der Arbeitgeber diese Direktvers. auf meinen Ehemann übertragen und beitragsfrei
gestellt.
Im Juli ist mein Ehemann sechzig Jahre alt geworden und hat die
Direktvers., die 2016 enden soll, vorzeitig gekündigt.
Die Vers. schreibt nun, dass eventuell bei der Auszahlung der
Vers. Steuern anfallen könnten; wir sollen einen Steuerberater fragen.
Also hiermit die Frage: Fallen bei der Auszahlung der Vers. Steuern
an?
Mit freundlichen Grüßen
Die Fragesteller
Antwort geschrieben am 10.08.2010 17:12:04
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise darauf hin, dass die folgenden Hinweise nur
eine erste Orientierung bieten können und eine verbindliche Beratung nur bei Vorlage des Verträge erfolgen kann.
Bei dieser Form der Direktversicherung kann eine Steuerfreiheit bei
Auszahlung nur eintreten, wenn die Anwendung des alten Rechts (bis 2004) zur betrieblichen Altersversorgung beantragt war, bzw. auf die Anwendung des neuen Rechts verzichtet wurde. Dann kann bei Vereinbarung eines Kapitalwahrechts eine steuerfreie Auszahlung erfolgen.
Falls ab 2005 die Anwendung des neuen Rechts erfolgte (§ 3 Nr. 63 EStG), wird die Auszahlung als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt und ist zu versteuern. Daher sollten Sie auf jeden Fall alle Unterlagen prüfen lassen, bevor Sie die Auszahlung beantragen. Die steuerliche Behandlung hängt, wie bereits ausgeführt, davon ab, ob nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes eine Änderung im Vertrag erfolgte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die erforderlichen Hinweise erteilen, die
für eine weitere Prüfung erforderlich sind. Bitte fragen Sie nach, falls noch etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
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eine erste Orientierung bieten können und eine verbindliche Beratung nur bei Vorlage des Verträge erfolgen kann.
Bei dieser Form der Direktversicherung kann eine Steuerfreiheit bei
Auszahlung nur eintreten, wenn die Anwendung des alten Rechts (bis 2004) zur betrieblichen Altersversorgung beantragt war, bzw. auf die Anwendung des neuen Rechts verzichtet wurde. Dann kann bei Vereinbarung eines Kapitalwahrechts eine steuerfreie Auszahlung erfolgen.
Falls ab 2005 die Anwendung des neuen Rechts erfolgte (§ 3 Nr. 63 EStG), wird die Auszahlung als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt und ist zu versteuern. Daher sollten Sie auf jeden Fall alle Unterlagen prüfen lassen, bevor Sie die Auszahlung beantragen. Die steuerliche Behandlung hängt, wie bereits ausgeführt, davon ab, ob nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes eine Änderung im Vertrag erfolgte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die erforderlichen Hinweise erteilen, die
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Marlies Zerban
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