Frage geschrieben am 29.11.2011 08:20:28Betreff: Differenzbesteuerung von Privateinlagen
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 50,00Status: Geschlossen
Guten Tag, ich habe wegen gegnsätzlicher Aussagen einige Fragen zum Thema Differenzbesteuerung und bitte einen Fachanwalt mit diesem Gebiet um Antwort:
Ich betreibe einen Weinhandel und verstehe, dass ich Weine nach §25a UStG differenzbesteuert verkaufen kann, falls diese ohne MWSt-Ausweisung (also von privat) bezogen wurden.
Frage 1: Dies habe ich bisher auch so gehandhabt, allerdings ins 2 Fällen im 1. Quartal 2011 nicht. Dort habe ich MWSt in den Rechnungen erhoben und USt abgeführt. Kann ich die Rechnungen korrigieren und eine korrigierte USt-Erklärung abgeben? Oder ist eine nachträgliche Korrektur in diesem Fall nicht möglich?
Frage 2: Mir ist ein Urteil des FG Köln (Urteil vom 15.8.2007, Az. 4 K 5412/03, EFG 2008, S. 816) untergekommen, das auch die Differenzbesteuerung von Privateinlagen erlaubt. Dies würde bei mir zutreffen, da ich zahlreiche Weine aus meinem Privatbestand zum Teilwert ins Unternehmen eingelegt habe.
Falls Frage 1 mit JA beantwortet werden kann, möchte ich nun rückwirkend für 2011 die unrichtig ausgewiesene und per Voranmeldung entrichtete USt (ca 3000,-) vom FA wiedererstattet haben. Natürlich nur für (a) Kunden im EU-Ausland und (b) Privatkunden in D. Firmenkunden gehe ich wegen der Problematik der dererseits entrichteten Vorsteuer nicht an, bei Kunden in Nicht-Eu Ausland stellt sich die Frage eh nicht, da keine MWSt erhoben wurde.
Meine geplante Vorgehensweise ist wie folgt:
(1) Ich schicke all meinen betroffenen Kunden eine korrigierte Rechnung mit Begleitschreiben, aus dem hervorgeht, dass die betroffenen Posten Ihrer Rechnung nach §25a UStG korrekterweis differenzbesteuert sind, die MWSt damit zu Unrecht ausgewiesen wurde, aber der Gesamtbetrag ihrer Zahlung davon unbetroffen ist.
(2) Unter Umständen habe ich aber ein Einzelunternehmen verkauft, die unter dem Besitzernamen firmiert (daher für mich nicht erkennbar) und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dann laufen er und ich in ein steuerliches Problem, nämlich das seines Vorsteuerabszuges. In diesem Fall würde ich auf die Rechnungskorrektur verzichten und diese zurücknehmen. Mein Plan ist also, einen entsprechenden Passus einzubauen und ihn auffordern innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls er den Wein in Ausübung eines Gewerbes gekauft hat und für diesen Erwerb Vorsteuer geltend gemacht hat.
(3) Dann würde ich natürlich gerne per Korrektur der USt-Voranmeldungan 2011 Quartal 1 bis 3 die zuviel gezahlte USt zurückfordern. Mein Plan wäre neben der Korrektur, schriftlich auch die korrigierten Rechnungen und ein erklärendes Schreiben beizufügen. Dann kann das FA bei den deutschen Kunden prüfen, ob die Vorsteuer geltend gemacht haben.
(4) Statt korrektur per USt-Voranmeldung könnte ich die Korrektur auch per USt-Erklärung veranlassen, aber gefühlsmäßig halte ich die Korrektur per USt-Voranmeldung für die richtige.
(5) Die Verkäufe ins EU-Ausland stellen ca 70% der korrigierten Rechnungen dar. Ich spiele mit dem Gedanken, die deutschen Rechnungen nicht zu korrigieren (und auf diese 30% zu verzichten), damit ich das Problem des Vorsteuerabzugs definitiv umgehe.
Ist diese Vorgehensweise so korrekt?
Noch zwei Detailfragen zum Schluss:
(1) Muss ich beide Rechnungsversionen revisionssicher ablegen? Ich gehe davon aus.
(2) Generell muss ich ja auch auf die Versandkosten USt erheben, falls diese separat ausgewiesen werden. Ich gehe davon aus, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Lieferung komplett aus differenzbesteuerten Waren besteht?
Vielen Dank im Voraus
Ich betreibe einen Weinhandel und verstehe, dass ich Weine nach §25a UStG differenzbesteuert verkaufen kann, falls diese ohne MWSt-Ausweisung (also von privat) bezogen wurden.
Frage 1: Dies habe ich bisher auch so gehandhabt, allerdings ins 2 Fällen im 1. Quartal 2011 nicht. Dort habe ich MWSt in den Rechnungen erhoben und USt abgeführt. Kann ich die Rechnungen korrigieren und eine korrigierte USt-Erklärung abgeben? Oder ist eine nachträgliche Korrektur in diesem Fall nicht möglich?
Frage 2: Mir ist ein Urteil des FG Köln (Urteil vom 15.8.2007, Az. 4 K 5412/03, EFG 2008, S. 816) untergekommen, das auch die Differenzbesteuerung von Privateinlagen erlaubt. Dies würde bei mir zutreffen, da ich zahlreiche Weine aus meinem Privatbestand zum Teilwert ins Unternehmen eingelegt habe.
Falls Frage 1 mit JA beantwortet werden kann, möchte ich nun rückwirkend für 2011 die unrichtig ausgewiesene und per Voranmeldung entrichtete USt (ca 3000,-) vom FA wiedererstattet haben. Natürlich nur für (a) Kunden im EU-Ausland und (b) Privatkunden in D. Firmenkunden gehe ich wegen der Problematik der dererseits entrichteten Vorsteuer nicht an, bei Kunden in Nicht-Eu Ausland stellt sich die Frage eh nicht, da keine MWSt erhoben wurde.
Meine geplante Vorgehensweise ist wie folgt:
(1) Ich schicke all meinen betroffenen Kunden eine korrigierte Rechnung mit Begleitschreiben, aus dem hervorgeht, dass die betroffenen Posten Ihrer Rechnung nach §25a UStG korrekterweis differenzbesteuert sind, die MWSt damit zu Unrecht ausgewiesen wurde, aber der Gesamtbetrag ihrer Zahlung davon unbetroffen ist.
(2) Unter Umständen habe ich aber ein Einzelunternehmen verkauft, die unter dem Besitzernamen firmiert (daher für mich nicht erkennbar) und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dann laufen er und ich in ein steuerliches Problem, nämlich das seines Vorsteuerabszuges. In diesem Fall würde ich auf die Rechnungskorrektur verzichten und diese zurücknehmen. Mein Plan ist also, einen entsprechenden Passus einzubauen und ihn auffordern innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, falls er den Wein in Ausübung eines Gewerbes gekauft hat und für diesen Erwerb Vorsteuer geltend gemacht hat.
(3) Dann würde ich natürlich gerne per Korrektur der USt-Voranmeldungan 2011 Quartal 1 bis 3 die zuviel gezahlte USt zurückfordern. Mein Plan wäre neben der Korrektur, schriftlich auch die korrigierten Rechnungen und ein erklärendes Schreiben beizufügen. Dann kann das FA bei den deutschen Kunden prüfen, ob die Vorsteuer geltend gemacht haben.
(4) Statt korrektur per USt-Voranmeldung könnte ich die Korrektur auch per USt-Erklärung veranlassen, aber gefühlsmäßig halte ich die Korrektur per USt-Voranmeldung für die richtige.
(5) Die Verkäufe ins EU-Ausland stellen ca 70% der korrigierten Rechnungen dar. Ich spiele mit dem Gedanken, die deutschen Rechnungen nicht zu korrigieren (und auf diese 30% zu verzichten), damit ich das Problem des Vorsteuerabzugs definitiv umgehe.
Ist diese Vorgehensweise so korrekt?
Noch zwei Detailfragen zum Schluss:
(1) Muss ich beide Rechnungsversionen revisionssicher ablegen? Ich gehe davon aus.
(2) Generell muss ich ja auch auf die Versandkosten USt erheben, falls diese separat ausgewiesen werden. Ich gehe davon aus, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Lieferung komplett aus differenzbesteuerten Waren besteht?
Vielen Dank im Voraus
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 29.11.2011 08:44:17
ich hätte hinzufügen sollen, dass die Unternehmensform eine GbR mit Ehepartnern als 50% Gesellschafter, die gemeinsam die Einlagen aus Ihrem Privatbestand vorgenomme haben.
geschrieben am 29.11.2011 08:44:17
ich hätte hinzufügen sollen, dass die Unternehmensform eine GbR mit Ehepartnern als 50% Gesellschafter, die gemeinsam die Einlagen aus Ihrem Privatbestand vorgenomme haben.
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