Frage geschrieben am 30.11.2011 14:28:18Betreff: Differenzbesteuerung - Wareneinkauf aus dem Drittstaat
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Guten Tag, ich habe ein wirkliches Problem mit der Umsatzsteuer.
Ich betreibe seit einigen Jahren als Einzelunternehmer ein Onlineshop mit gebrauchtem Fotoaccessoires. Dies wurde immer mit § 25a UStG besteuert, was ich eigentlich sehr gut fand. Nach harter Zeit erzielte ich einen monatlichen Umsatz von über 10000 €.
Seit kurzem habe ich die Ware aus China entdeckt und habe diese eingekauft, bei Erhalt habe ich selbstverständlich die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt, später kam der Umsatzsteuerbescheid, von dem ich einfach nur überrascht war.
Der Betrag, den ich meinem Lieferanten im Drittland überwiesen habe wurde mir wohl als mein eigenes Einkommen angerechnet und mit 19% besteuert (also wohl nicht als Wareneinkauf gebucht). Davon wurde natürlich die Einfuhrumsatzsteuer abgezogen, doch mir hat dies wenig geholfen.
Da es sich um neue Artikel handelte, musste ich selbstverständlich die Umsatzsteuer bezahlen (ohne Vorsteuerabzug)!
Ich habe die Rechnung vom Finanzamt begliechen und in darauf folgenden Abrechnungsperioden bekam ich weitere Steuerbescheide mit der Umsatzsteuer für jeden verkauften Artikel aus der damaligen Lieferung.
Kurze beispielhafte Zusammenfassung:
Einkauf.: 10000€
Überweisung (wird nicht als Wareneinkauf gebucht) 19%: 1900€
Einfuhrumsatzsteuer ca. 10%: 1000€
= 900 Steuer beim Einkauf
Verkauf: 13000€
Umsatzsteuer 19%: 2470€
=3370 Steuer muss ich also insgesamt ans Finanzamt bezahlen (bei einem nicht bereinigtem Gewinn (13000-10000) von nur 3000€).
Die Welt der gebrauchten Artikel stirbt langsam aus und ich muss der Ware auf den Drittstaaten weichen, doch bei solchen Rechnungen wäre es für meinen Geschäft eher fatal, als lukrativ. Mein Steuerberater konnte mir in meiner Angelegenheit leider nicht weiterhelfen, er meinte - es ist so und wird auch so doppelt besteuert.
Meine Frage wäre, ob es so auch richtig von der Seite des Finanzamts ist? Das Geld für den Wareneinkauf noch mit 19% zu besteuern? Und wenn nicht, an wen solle ich mich da dann wenden?
Sollte es so weiterlaufen, muss ich meinen Geschäft leider schließen, da die Berechnungen vom Finanzamt nicht menschlich sind.
Ich betreibe seit einigen Jahren als Einzelunternehmer ein Onlineshop mit gebrauchtem Fotoaccessoires. Dies wurde immer mit § 25a UStG besteuert, was ich eigentlich sehr gut fand. Nach harter Zeit erzielte ich einen monatlichen Umsatz von über 10000 €.
Seit kurzem habe ich die Ware aus China entdeckt und habe diese eingekauft, bei Erhalt habe ich selbstverständlich die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt, später kam der Umsatzsteuerbescheid, von dem ich einfach nur überrascht war.
Der Betrag, den ich meinem Lieferanten im Drittland überwiesen habe wurde mir wohl als mein eigenes Einkommen angerechnet und mit 19% besteuert (also wohl nicht als Wareneinkauf gebucht). Davon wurde natürlich die Einfuhrumsatzsteuer abgezogen, doch mir hat dies wenig geholfen.
Da es sich um neue Artikel handelte, musste ich selbstverständlich die Umsatzsteuer bezahlen (ohne Vorsteuerabzug)!
Ich habe die Rechnung vom Finanzamt begliechen und in darauf folgenden Abrechnungsperioden bekam ich weitere Steuerbescheide mit der Umsatzsteuer für jeden verkauften Artikel aus der damaligen Lieferung.
Kurze beispielhafte Zusammenfassung:
Einkauf.: 10000€
Überweisung (wird nicht als Wareneinkauf gebucht) 19%: 1900€
Einfuhrumsatzsteuer ca. 10%: 1000€
= 900 Steuer beim Einkauf
Verkauf: 13000€
Umsatzsteuer 19%: 2470€
=3370 Steuer muss ich also insgesamt ans Finanzamt bezahlen (bei einem nicht bereinigtem Gewinn (13000-10000) von nur 3000€).
Die Welt der gebrauchten Artikel stirbt langsam aus und ich muss der Ware auf den Drittstaaten weichen, doch bei solchen Rechnungen wäre es für meinen Geschäft eher fatal, als lukrativ. Mein Steuerberater konnte mir in meiner Angelegenheit leider nicht weiterhelfen, er meinte - es ist so und wird auch so doppelt besteuert.
Meine Frage wäre, ob es so auch richtig von der Seite des Finanzamts ist? Das Geld für den Wareneinkauf noch mit 19% zu besteuern? Und wenn nicht, an wen solle ich mich da dann wenden?
Sollte es so weiterlaufen, muss ich meinen Geschäft leider schließen, da die Berechnungen vom Finanzamt nicht menschlich sind.
Antwort geschrieben am 30.11.2011 15:24:26
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung bieten können und eine persönliche Beratung unter Vorlage der Belege und Schreiben des Finanzamts nicht ersetzen können,
Wenn Sie nun Waren aus China einführen und Einfuhrumsatzsteuer zahlen müssen, können Sie diese sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung anrechnen lassen, sie erhalten dann eine Erstattung über diesen Betrag.
Sie müssen allerdings auch Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung auf den Warenverkauf erheben. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und Vorsteuerabzug bzw. Erstattung gezahlter EUSt. schließen sich aus (s. unten UA 25.a.1. Abs. 7 S. 4).
Es ist für mich nicht ersichtlich, ob Sie bei den Erlösen zwischen solchen aus Wareneinkäufen für die nachfolgende Differenzbesteuerung und solchen mit Vorsteuerabzug unterschieden haben.
Bei einer Einfuhr setzt das Finanzamt keine Umsatzsteuer fest, sondern eben Einfuhrumsatzsteuer. Daher ist es erforderlich, den Bescheid zu kennen, mit dem das Finanzamt den von Ihnen genannten Betrag in Höhe von Euro 1.900 erhoben hat.
Möglicherweise haben Sie eine der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen fehlerhaft ausgefüllt. Es handelt sich ja um eine Einfuhr und nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Das ist jedoch nicht endgültig, Sie können eine Voranmeldung jederzeit berichtigen. Dann entfällt die Nachzahlung, bzw. Sie erhalten eine Erstattung, falls Sie die Zahlung bereits geleistet haben.
Ich empfehle Ihnen, den Umsatzsteuerbescheid von einem Steuerberater prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
USt AE 25.a.1.
(7) 1 Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. 2 In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. 3 An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden. 4 Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung bieten können und eine persönliche Beratung unter Vorlage der Belege und Schreiben des Finanzamts nicht ersetzen können,
Wenn Sie nun Waren aus China einführen und Einfuhrumsatzsteuer zahlen müssen, können Sie diese sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung anrechnen lassen, sie erhalten dann eine Erstattung über diesen Betrag.
Sie müssen allerdings auch Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung auf den Warenverkauf erheben. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und Vorsteuerabzug bzw. Erstattung gezahlter EUSt. schließen sich aus (s. unten UA 25.a.1. Abs. 7 S. 4).
Es ist für mich nicht ersichtlich, ob Sie bei den Erlösen zwischen solchen aus Wareneinkäufen für die nachfolgende Differenzbesteuerung und solchen mit Vorsteuerabzug unterschieden haben.
Bei einer Einfuhr setzt das Finanzamt keine Umsatzsteuer fest, sondern eben Einfuhrumsatzsteuer. Daher ist es erforderlich, den Bescheid zu kennen, mit dem das Finanzamt den von Ihnen genannten Betrag in Höhe von Euro 1.900 erhoben hat.
Möglicherweise haben Sie eine der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen fehlerhaft ausgefüllt. Es handelt sich ja um eine Einfuhr und nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Das ist jedoch nicht endgültig, Sie können eine Voranmeldung jederzeit berichtigen. Dann entfällt die Nachzahlung, bzw. Sie erhalten eine Erstattung, falls Sie die Zahlung bereits geleistet haben.
Ich empfehle Ihnen, den Umsatzsteuerbescheid von einem Steuerberater prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
USt AE 25.a.1.
(7) 1 Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. 2 In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. 3 An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden. 4 Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 16:09:58
Sehr geehrte Frau Zerban,
alle benötigten Unterlagen erstellt mir mein Steuerberater, ich habe mich bei ihm auch beschwert, er konnte mir in dieser konkreten Angelegenheit nicht weiterhelfen und hat auch den Grund für die Doppelbesteuerung nicht nennen können (Zitat: "Es ist so.").
Ich habe oben bereits geschrieben, die 1900 wurden bei mir als Umsatzsteuer angerechnet - berechnet wurde die wohl nicht für den Wareneinkauf, sondern für die Privatentnahme (?). Obwohl ich alle Rechnungen und Belege von meinem Lieferant beim Steuerberater abgegeben habe. Die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer erfolge in darauffolgenden Steuerbescheiden, doch wenn ich schon eine Differenz von 3000 erziele, muss ich wohl nicht wirklich grob 3370 € an Steuern zahlen?
Da die Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer von meinem Steuerberater erstellt wird, kann ich die fehlerhaften Voranmeldungen ausschließen.
Es geht hauptsächlich darum, ob die Importe aus Drittstaaten bei der Differenzbesteuerung (oder auch anderen Besteuerungsarten) so dreifach besteuert werden (19% auf die Überweisung, da es nicht als Wareneinkauf im Sinne der Differenzbesteuerung gebucht wird (die Situation muss ich wohl nur so verstehen), Einfuhrumsatzsteuer und 19% Umsatzsteuer von jedem Kauf).
Wird es auch so bleiben, wenn ich aus dem Gesetz der Differenzbesteuerung zu der regulären Besteuerung weichen würde? Die Warenimporte werden ja auch nicht mit einer Umsatzsteuer ausgestattet, d.h. es wird kein Vorsteuerabzug erfolgen?
Ich sehe wirklich keine Anhaltspunkte und auch keine Lösung in meiner Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zerban,
alle benötigten Unterlagen erstellt mir mein Steuerberater, ich habe mich bei ihm auch beschwert, er konnte mir in dieser konkreten Angelegenheit nicht weiterhelfen und hat auch den Grund für die Doppelbesteuerung nicht nennen können (Zitat: "Es ist so.").
Ich habe oben bereits geschrieben, die 1900 wurden bei mir als Umsatzsteuer angerechnet - berechnet wurde die wohl nicht für den Wareneinkauf, sondern für die Privatentnahme (?). Obwohl ich alle Rechnungen und Belege von meinem Lieferant beim Steuerberater abgegeben habe. Die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer erfolge in darauffolgenden Steuerbescheiden, doch wenn ich schon eine Differenz von 3000 erziele, muss ich wohl nicht wirklich grob 3370 € an Steuern zahlen?
Da die Berechnungsbasis für die Umsatzsteuer von meinem Steuerberater erstellt wird, kann ich die fehlerhaften Voranmeldungen ausschließen.
Es geht hauptsächlich darum, ob die Importe aus Drittstaaten bei der Differenzbesteuerung (oder auch anderen Besteuerungsarten) so dreifach besteuert werden (19% auf die Überweisung, da es nicht als Wareneinkauf im Sinne der Differenzbesteuerung gebucht wird (die Situation muss ich wohl nur so verstehen), Einfuhrumsatzsteuer und 19% Umsatzsteuer von jedem Kauf).
Wird es auch so bleiben, wenn ich aus dem Gesetz der Differenzbesteuerung zu der regulären Besteuerung weichen würde? Die Warenimporte werden ja auch nicht mit einer Umsatzsteuer ausgestattet, d.h. es wird kein Vorsteuerabzug erfolgen?
Ich sehe wirklich keine Anhaltspunkte und auch keine Lösung in meiner Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 30.11.2011 16:31:30
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Wenn die Importe aus China hier für die Differenzbesteuerungsumsätze verwendet werden, zahlen Sie hierauf
(einmal) Einfuhrumsatzsteuer, die Sie nicht geltend machen können.
Unterliegen die Verkäufe daraus der Regelbesteuerung,können Sie die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, das hatte ich ja unter Nennung der Verwaltungsvorschrift genannt.
Eine zweite Besteuerung darf nicht erfolgen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Ohne dass ich die Unterlagen gesehen habe, kann ich verständlicherweise keine verbindliche Auskunft geben, das wäre nur Spekulation und hilft Ihnen nicht weiter.
Sie nennen als Beispiel einen Umsatz von Euro 13.000 und Euro 2.470 Umsatzsteuer, dann ist doch hier keine Differenzbesteuerung erfolgt? Auch diese Besteuerung sollten Sie prüfen, nicht nur die Vorsteuerseite. Wenn dieser Umsatz ein solcher aus Regelbesteuerung ist, so erhalten Sie die Einfuhrumsteuer.
Es kann durchaus sein, dass dem Steuerberater, bzw. dem Mitarbeiter bei der Eingabe in das Formular versehentlich einen Fehler unterlaufen ist. Sie sollten den Vorgang prüfen lassen, hat er einen Fehler gemacht, können Sie die Kosten für die Überprüfung als Schaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Wenn die Importe aus China hier für die Differenzbesteuerungsumsätze verwendet werden, zahlen Sie hierauf
(einmal) Einfuhrumsatzsteuer, die Sie nicht geltend machen können.
Unterliegen die Verkäufe daraus der Regelbesteuerung,können Sie die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, das hatte ich ja unter Nennung der Verwaltungsvorschrift genannt.
Eine zweite Besteuerung darf nicht erfolgen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Ohne dass ich die Unterlagen gesehen habe, kann ich verständlicherweise keine verbindliche Auskunft geben, das wäre nur Spekulation und hilft Ihnen nicht weiter.
Sie nennen als Beispiel einen Umsatz von Euro 13.000 und Euro 2.470 Umsatzsteuer, dann ist doch hier keine Differenzbesteuerung erfolgt? Auch diese Besteuerung sollten Sie prüfen, nicht nur die Vorsteuerseite. Wenn dieser Umsatz ein solcher aus Regelbesteuerung ist, so erhalten Sie die Einfuhrumsteuer.
Es kann durchaus sein, dass dem Steuerberater, bzw. dem Mitarbeiter bei der Eingabe in das Formular versehentlich einen Fehler unterlaufen ist. Sie sollten den Vorgang prüfen lassen, hat er einen Fehler gemacht, können Sie die Kosten für die Überprüfung als Schaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:















