Frage geschrieben am 30.11.2011 14:28:18

Betreff: Differenzbesteuerung - Wareneinkauf aus dem Drittstaat


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Guten Tag, ich habe ein wirkliches Problem mit der Umsatzsteuer.

Ich betreibe seit einigen Jahren als Einzelunternehmer ein Onlineshop mit gebrauchtem Fotoaccessoires. Dies wurde immer mit § 25a UStG besteuert, was ich eigentlich sehr gut fand. Nach harter Zeit erzielte ich einen monatlichen Umsatz von über 10000 €.

Seit kurzem habe ich die Ware aus China entdeckt und habe diese eingekauft, bei Erhalt habe ich selbstverständlich die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt, später kam der Umsatzsteuerbescheid, von dem ich einfach nur überrascht war.

Der Betrag, den ich meinem Lieferanten im Drittland überwiesen habe wurde mir wohl als mein eigenes Einkommen angerechnet und mit 19% besteuert (also wohl nicht als Wareneinkauf gebucht). Davon wurde natürlich die Einfuhrumsatzsteuer abgezogen, doch mir hat dies wenig geholfen.

Da es sich um neue Artikel handelte, musste ich selbstverständlich die Umsatzsteuer bezahlen (ohne Vorsteuerabzug)!

Ich habe die Rechnung vom Finanzamt begliechen und in darauf folgenden Abrechnungsperioden bekam ich weitere Steuerbescheide mit der Umsatzsteuer für jeden verkauften Artikel aus der damaligen Lieferung.

Kurze beispielhafte Zusammenfassung:

Einkauf.: 10000€
Überweisung (wird nicht als Wareneinkauf gebucht) 19%: 1900€
Einfuhrumsatzsteuer ca. 10%: 1000€
= 900 Steuer beim Einkauf

Verkauf: 13000€
Umsatzsteuer 19%: 2470€
=3370 Steuer muss ich also insgesamt ans Finanzamt bezahlen (bei einem nicht bereinigtem Gewinn (13000-10000) von nur 3000€).

Die Welt der gebrauchten Artikel stirbt langsam aus und ich muss der Ware auf den Drittstaaten weichen, doch bei solchen Rechnungen wäre es für meinen Geschäft eher fatal, als lukrativ. Mein Steuerberater konnte mir in meiner Angelegenheit leider nicht weiterhelfen, er meinte - es ist so und wird auch so doppelt besteuert.

Meine Frage wäre, ob es so auch richtig von der Seite des Finanzamts ist? Das Geld für den Wareneinkauf noch mit 19% zu besteuern? Und wenn nicht, an wen solle ich mich da dann wenden?

Sollte es so weiterlaufen, muss ich meinen Geschäft leider schließen, da die Berechnungen vom Finanzamt nicht menschlich sind.


Antwort geschrieben am 30.11.2011 15:24:26
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung bieten können und eine persönliche Beratung unter Vorlage der Belege und Schreiben des Finanzamts nicht ersetzen können,

Wenn Sie nun Waren aus China einführen und Einfuhrumsatzsteuer zahlen müssen, können Sie diese sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung anrechnen lassen, sie erhalten dann eine Erstattung über diesen Betrag.

Sie müssen allerdings auch Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung auf den Warenverkauf erheben. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und Vorsteuerabzug bzw. Erstattung gezahlter EUSt. schließen sich aus (s. unten UA 25.a.1. Abs. 7 S. 4).

Es ist für mich nicht ersichtlich, ob Sie bei den Erlösen zwischen solchen aus Wareneinkäufen für die nachfolgende Differenzbesteuerung und solchen mit Vorsteuerabzug unterschieden haben.

Bei einer Einfuhr setzt das Finanzamt keine Umsatzsteuer fest, sondern eben Einfuhrumsatzsteuer. Daher ist es erforderlich, den Bescheid zu kennen, mit dem das Finanzamt den von Ihnen genannten Betrag in Höhe von Euro 1.900 erhoben hat.

Möglicherweise haben Sie eine der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen fehlerhaft ausgefüllt. Es handelt sich ja um eine Einfuhr und nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Das ist jedoch nicht endgültig, Sie können eine Voranmeldung jederzeit berichtigen. Dann entfällt die Nachzahlung, bzw. Sie erhalten eine Erstattung, falls Sie die Zahlung bereits geleistet haben.

Ich empfehle Ihnen, den Umsatzsteuerbescheid von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



USt AE 25.a.1.
(7) 1 Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. 2 In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. 3 An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden. 4 Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de