Frage geschrieben am 28.07.2010 14:17:01Betreff: Dienstwagen: Nachträgliche Nachweistmethode wird nicht akzeptiert
Rechtsgebiet: FinanzamtEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich habe meine Steuererklärung als Angestellter für 2008 und 2009 zusammen in Schriftform mit viel Anlagen und einer ausführlichen Beschreibung abgegeben und bereits die Festsetzungsbescheide erhalten.
Problem:
Mein Arbeitgeber stellt mit ein Dienstwagen mit 1% Methode zur privaten Nutzung zur Verfügung (feste Regelung für alle Dienstwagennutzer durch einheitliche Dienstwagenvereinbarung). Durch Aussendiensttätigkeit fallen keine Anfahrten zum Arbeitsplatz an. Ich nutze das Fahrzeug aber nicht privat und habe dem Finanzamt mit Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ich nur beruflich mit dem Pkw unterwegs bin. Privat steht mir ein auf mich angmeldetes Fahrzeug zur Verfügung. Ich habe somit in der Steuererklärung mein Gesamtbrutto (abweichend zu den ausgefüllten Steuerkarten) um den geldwerten Vorteil reduziert, wie es auch mein Steuerprogramm vorschlug.
Bisher hat das immer funktioniert. Nun wird es in den Bescheiden nicht berücksichtigt. Ich habe Einspruch eingelegt. Jetzt bekam ich Nachricht darüber, dass "mein Arbeitgeber für die Bewertung und Zuordnung der geldwerten Vorteile zuständig sei (§8 (1)Einkommenssteuerrichtlinien). Würde kein geldwerter Vorteil bezogen, so darf der Arbeitgeber die Einnahmen des Arbeitgebers nicht erhöhen (siehe 8.1 (1)Einkommenssteuerrichtlinien)." Durch das Führen des Fahrtenbuches dürfte dem Arbeitgeber bekannt sein, dass ich das Fahrzeug ausschließlich beruflich nutze (ist es aber nicht - würde aber auch nichts ändern, da es nur die pauschle 1%-Methode gibt). "Demnach durfte ihr Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens, nicht als geldwerten Vorteil bewerten."... "Da ich aus o.g. Gründen keine Änderung des Arbeitslohnes vornehmen kann, hat Ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. Daher bitte ich Sie den Einspruch zurückzunehmen. Sollten Sie den Einspruch nicht zurücknehemen reichen Sie bitte weitergehende Begründungen ein."
ich finde dieses Schreiben sehr merkwürdig formuliert.
Da die Anerkennung des Fahrtenbuchs selbst kein Thema zu sein scheint, würde ich als weitergehende Begründung die Dienstwagenverordnung mit der darin vorgeschriebenen 1%-Methode einreichen.
Ich bin auf der Suche nach weiteren Einschätzungen / Argumenten oder Urteilen, die ich dem Finanzamt vortragen kann.
Problem:
Mein Arbeitgeber stellt mit ein Dienstwagen mit 1% Methode zur privaten Nutzung zur Verfügung (feste Regelung für alle Dienstwagennutzer durch einheitliche Dienstwagenvereinbarung). Durch Aussendiensttätigkeit fallen keine Anfahrten zum Arbeitsplatz an. Ich nutze das Fahrzeug aber nicht privat und habe dem Finanzamt mit Fahrtenbuch nachgewiesen, dass ich nur beruflich mit dem Pkw unterwegs bin. Privat steht mir ein auf mich angmeldetes Fahrzeug zur Verfügung. Ich habe somit in der Steuererklärung mein Gesamtbrutto (abweichend zu den ausgefüllten Steuerkarten) um den geldwerten Vorteil reduziert, wie es auch mein Steuerprogramm vorschlug.
Bisher hat das immer funktioniert. Nun wird es in den Bescheiden nicht berücksichtigt. Ich habe Einspruch eingelegt. Jetzt bekam ich Nachricht darüber, dass "mein Arbeitgeber für die Bewertung und Zuordnung der geldwerten Vorteile zuständig sei (§8 (1)Einkommenssteuerrichtlinien). Würde kein geldwerter Vorteil bezogen, so darf der Arbeitgeber die Einnahmen des Arbeitgebers nicht erhöhen (siehe 8.1 (1)Einkommenssteuerrichtlinien)." Durch das Führen des Fahrtenbuches dürfte dem Arbeitgeber bekannt sein, dass ich das Fahrzeug ausschließlich beruflich nutze (ist es aber nicht - würde aber auch nichts ändern, da es nur die pauschle 1%-Methode gibt). "Demnach durfte ihr Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens, nicht als geldwerten Vorteil bewerten."... "Da ich aus o.g. Gründen keine Änderung des Arbeitslohnes vornehmen kann, hat Ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. Daher bitte ich Sie den Einspruch zurückzunehmen. Sollten Sie den Einspruch nicht zurücknehemen reichen Sie bitte weitergehende Begründungen ein."
ich finde dieses Schreiben sehr merkwürdig formuliert.
Da die Anerkennung des Fahrtenbuchs selbst kein Thema zu sein scheint, würde ich als weitergehende Begründung die Dienstwagenverordnung mit der darin vorgeschriebenen 1%-Methode einreichen.
Ich bin auf der Suche nach weiteren Einschätzungen / Argumenten oder Urteilen, die ich dem Finanzamt vortragen kann.
Antwort geschrieben am 28.07.2010 18:46:31
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 2,3 EStG kann vermieden werden, wenn für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Die Erhebung der Lohnsteuer ist lediglich eine vorläufige Erhebung der Einkommensteuer.
Für die Einkommensteuerveranlagung ist trotz des Lohnsteuerabzugs dadurch keine Bindung entstanden. Dies hat die Finanzverwaltung verbindlich für die Veranlagungsstellen geregelt in der nachfolgend abgedruckten Lohnsteuerrichtlinie (Satz 4 ist entscheidend)
Im Grunde kann bereits der Arbeitgeber bei Vorlage eines lückenlosen Fahrtenbuchs im Dezember eines jeden Jahres die Lohnsteuer insoweit zu Ihren Gunsten korrigieren.
Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist hier nicht korrekt. Sie
sollten bei Ihrer Stellungnahme diese Vorschrift zitieren. Sie können Sie direkt hier aus dem Text kopieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und
wünsche Erfolg im weiteren Einspruchsverfahren und bitte um Mit-
teilung, ob Sie damit eine Änderung herbeiführen konnten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
LStR (2008) 8.1 Abs. (9)
3.1 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. 2 Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. 4 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 2,3 EStG kann vermieden werden, wenn für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Die Erhebung der Lohnsteuer ist lediglich eine vorläufige Erhebung der Einkommensteuer.
Für die Einkommensteuerveranlagung ist trotz des Lohnsteuerabzugs dadurch keine Bindung entstanden. Dies hat die Finanzverwaltung verbindlich für die Veranlagungsstellen geregelt in der nachfolgend abgedruckten Lohnsteuerrichtlinie (Satz 4 ist entscheidend)
Im Grunde kann bereits der Arbeitgeber bei Vorlage eines lückenlosen Fahrtenbuchs im Dezember eines jeden Jahres die Lohnsteuer insoweit zu Ihren Gunsten korrigieren.
Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist hier nicht korrekt. Sie
sollten bei Ihrer Stellungnahme diese Vorschrift zitieren. Sie können Sie direkt hier aus dem Text kopieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und
wünsche Erfolg im weiteren Einspruchsverfahren und bitte um Mit-
teilung, ob Sie damit eine Änderung herbeiführen konnten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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LStR (2008) 8.1 Abs. (9)
3.1 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. 2 Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. 4 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.
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