Frage geschrieben am 02.11.2010 18:35:14Betreff: DBA
Rechtsgebiet: SteuerpflichtEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Ich bin schweizer Staatsbürger und wohne seit jeher in der Schweiz. Nun werde ich ab 2011 für ein deutsches Unternehmen arbeiten. Da ich für diese Firma Montagearbeiten weltweit ausführen werde,ist nun meine Frage, wie dies mit dem Doppelbesteuerungsabkommen genau läuft. Muss ich mein in Deutschland erzieltes Bruttoeinkommen ganz in der Schweiz versteuern oder fallen evtl Quellsteuern in Deutschland an. Wie würde es aussehen, wenn ich meinen Wohnsitz nach Thailand verlegen würde? Wo wäre ich da steuerpflichtig? Und wie wird dies vom Finanzamt gehand habt. Werden mir allenfalls zuerst die Steuern in Deutschland vom Lohn abgezogen und danach muss ich die zurückfordern?
Besten Dank
Besten Dank
Antwort geschrieben am 02.11.2010 20:05:36
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Steuerberaterin Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Katja KiehneEifelplatz 5, 50677 Köln, Tel: 0221/ 60 60 77 97, Fax: 0221/60 60 77 98
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Lieber Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und Ihrem Honorareinsatz kurz beantworte.
Da Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und von einen deutschen Arbeitgeber haben, kommt der Auslandstätigkeitserlass zur Anwendung. Die Auslandstätigkeit muss mit einer Montagetäigkeit in Zusammenhang stehen. Dies ist bei Ihnen gegeben. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeübt werden (Urlaub ist aber z.B. unschädlich)
Wenn mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, also dort wo Sie ihrer Montagetätigkeit nachgehen, werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland steuerfrei gestellt. Der deutsche Arbeitgeber kann beim Lohnsteuerbetriebsstättenfinanzamt die Freistellung des Arbeitslohns beantragen.
In Ihrem Fall müsste also geprüft werden, in welchen Ländern Sie tätig werden und ob DBA-Regelungen existieren oder nicht. Wenn keine DBA-Regelungen existieren müssten noch die Dreimonatsfrist überprüft werden.
Gerne biete ich eine indiviudelle Beratung zu berufsüblichen Konditionen an. Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Eindruck vermitteln konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Kiehne
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und Ihrem Honorareinsatz kurz beantworte.
Da Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und von einen deutschen Arbeitgeber haben, kommt der Auslandstätigkeitserlass zur Anwendung. Die Auslandstätigkeit muss mit einer Montagetäigkeit in Zusammenhang stehen. Dies ist bei Ihnen gegeben. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeübt werden (Urlaub ist aber z.B. unschädlich)
Wenn mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, also dort wo Sie ihrer Montagetätigkeit nachgehen, werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland steuerfrei gestellt. Der deutsche Arbeitgeber kann beim Lohnsteuerbetriebsstättenfinanzamt die Freistellung des Arbeitslohns beantragen.
In Ihrem Fall müsste also geprüft werden, in welchen Ländern Sie tätig werden und ob DBA-Regelungen existieren oder nicht. Wenn keine DBA-Regelungen existieren müssten noch die Dreimonatsfrist überprüft werden.
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