Frage geschrieben am 21.01.2011 22:24:24

Betreff: Betriebsausgaben aufteilen


Rechtsgebiet: Buchführung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
sehr geehrte Damen und Herren,
ich erfasse in meiner EÜR die Ausgaben für differenzbesteuerte Waren (alle unter je 500,-) und die Ausgaben für regelbesteuerte Waren (natürlich) getrennt. Desweiteren habe ich noch eine Auflistung von sonstigen Kosten, wie z.B. Lagerraum-Miete, Strom, Zinsen etc. Nun möchte das Finanzamt diese Kosten nur anteilig nach Umsatz zu den regelbesteuerten Ausgaben zurechnen. Also als Beispiel: sonstige Kosten 3000,- ,Umsatz Regelbesteuerung 5000,-(33% vom Gesamtumsatz),Umsatz Differenzbesteuerung 10000,- (66% vom Gesamtumsatz) .Das Finanzamt möchte nun also, daß ich nur 33%, also 1000,- Euro als sonstige Kosten zu den regelbesteuerten Ausgaben hinzurechne und den Rest unberücksichtigt lasse. Ist das korrekt so?


Antwort geschrieben am 22.01.2011 00:01:56
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Der Gesetzgeber hat die Aufteilung der abzugsfähigen und der nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge primär nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeordnet (s. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Die hier vom Finanzamt vorgenommene Berechnung nach Umsatzanteilen ist nur nachrangig vorgesehen. Wenn Sie also eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstigere Aufteilungsmethode darlegen können, muss das Finanzamt dem folgen. Hier kam in der Sachverhaltsdarstellung nicht zum Ausdruck, wie Sie bisher die Vorsteuerbeträge aufteilten. Ich kann gerne zu einer Nachfrage noch weiter Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 15 Abs. 4 UStG:

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

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