Frage geschrieben am 31.03.2011 22:57:28

Betreff: Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind als Sonderausgabe


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Lieber Steuerprofi, ich war NICHT verheiratet, habe ein Kind und lebe dauernd getrennt von der Kindsmutter. Neben dem Kindesunterhalt bin ich gemäß § 1615 l (2) BGB zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet.Der Betreuungsunterhalt betrug im Jahr 2009 insgesamt 12.203 Euro. Die Kindsmutter stimmte dem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen in der Anlage U mit Ihrer Unterschrift zu. Das Finanzamt hat nun erklärt, dass Anlage U nicht berücksichtigt werden kann, da wir nicht verheiratet waren. Alternativ sollte ich den Betreuungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies war jedoch auch nicht möglich, da die Kindsmutter im ersten Lebensjahr des Kindes 2009 über Einkünfte aus Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc. über 8000 Euro verfügte. Somit kann ich weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Dies will ich so nicht hinnehmen und erwäge einen Einspruch gegen die Entscheidung des FA. Ich habe als NICHT geschiedener eheloser Kindsvater die gleichen Pflichten wie ein geschiedener Kindsvater ABER nicht die gleichen Rechte! Das kann nicht richtig sein.
Meine Frage:
Kann ich den Betreuungsunterhalt als Sonderausgabe einklagen und wie erfolgsversprechend wäre mein Vorhaben? (ähnlich der Klage zum gemeinsamen Sorgerecht vom Dezember 2009)
Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 01.04.2011 08:26:05
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Leistungsempfängers beantragt. Man spricht hier vom sogenannten Realsplitting.

Der Wortlaut der Vorschrift zielt auf eine Ehe ab und nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft.

Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass das Realsplitting bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft keine Anwendung findet.

Wenn Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind, werden sie nicht mehr zusammenveranlagt. Dadurch fällt die Anwendung der Einkommensteuer-Splitting-Tabelle weg, und es kommt zum Ansatz der Einkommensteuer-Grundtabelle. Das Realsplitting dient daher dem teilweisen Ausgleich für den Wegfall der Splitting-Tabelle.

Dieser teilweise Ausgleich ist bei eheähnlichen Gemeinschaften nicht gegeben, da hier keine Zusammenveranlagung stattfinden kann, eben deshalb, weil keine Ehe vorliegt.

Selbst bei eingetragenen Lebenspartnerschaften versagt der BFH durch Urteil vom 20.07.2006 (BFH/NV 2006 S. 1966) die Anwendung des Realsplittings, was allerdings durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschafts-und Schenkungssteuerrecht vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) sich so nicht aufrecht erhalten lassen dürfte. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft liegt aber in Ihrem Falle nicht vor.

Die Auffassung des Finanzamtes wird vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhaltes aus vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen?

Wie verständlich war der Steuerberater?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Steuerberater?

Empfehlen Sie diesen Steuerberater weiter?
Bewertung:
Danke.


Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de