Frage geschrieben am 08.02.2010 11:30:13

Betreff: Besteuerung von LV und RV aus betriieblicher Altersvorsorge


Rechtsgebiet: Finanzamt
Einsatz: € 80,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich befinde mich seit 1.1.2010 in Altrsrente wegen SBH 80%
geb. 31.07.1948
während meiner Zeit als Arbeitnehmer bei Air France , Stuttgart
wurde eine betriebliche LV und RV vom Arbeitgeber abgeschlossen.
Nach Kündigung im Jahre 1995 liefen beide Versicherungen beitragsfrei weiter. Da ich nun vorzeitig im Ruhestand bin wurden die beiden Versicherungen zum Januar 2010 ausbezahlt.
Mir wurde mitgeteilt, dass beide steuerfrei seien, da vor 2005 abgeschlossen und mehr als 12 jahre einbezahlt.
Meine Frage: Ist dies richtig oder muss ich evtl. auf die RV eine Steuer bezahlen. Mir wurde ebenfalls mitgeteilt, dass ich die LV und RV nicht einmal in meinem Lohnsteuerausgleich eintragen müsse.


Antwort geschrieben am 08.02.2010 12:19:36
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Kapitalbildende Lebensversicherung

Hier gehe ich zunächst davon aus, dass Sie diese Versicherung während der Laufzeit nicht steuerschädlich abgetreten haben. Bei der abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag, da dieser vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Die aus diesem Altvertrag erzielten Erträge sind nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG steuerfrei , da die Auszahlung im Januar 2010 nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß erfolgt ist. Damit ist die Auszahlung dieser Lebensversicherung in vollem Umfang steuerfrei und muss in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.

Rentenversicherung

Auch hier ist die Auszahlung der Kapitalleistung steuerfrei, da es sich um einen sogenannten Altvertrag handelt. Desweiteren ist für die Steuerfreiheit erforderlich, dass im Versicherungsvertrag als Leistungszeitpunkt der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung vereinbart wurde. Eine Besteuerung mit dem Etragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG scheidet ebenfalls aus, da es sich um keine Rentenzahlung sondern um eine Einmalzahlung handelt. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich daher, dass auch diese Kapitalzahlung steuerfrei ist. Auch diese Kapitalzahlung muß in der Einkommesteuererklärung nicht angegeben werden.

Fazit: Sowohl die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung als auch die Kapitalzahlung aus der Rentenversicherung sind steuerfrei.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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