Frage geschrieben am 04.11.2009 11:12:19Betreff: Besteuerung Betriebsrente
Rechtsgebiet: Renten, PensionenEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
Im letzten Jahr wurde mir wegen 100% Erwerbsminderung die Betriebsrente von meinem früheren Arbeitgeber als Einmalzahlung ausgezahlt. Anders sei dies nicht möglich, teilte mir der Arbeitgeber mit. Das Finanzamt versteuerte diesen Betrag als zusätzliches Bruttoeinkommen nach § 34 EStG /Fünftel-Regelung). Durch die Steuerprogression ergab sich ein Steueranteil von ca. 26%. Mein Widerspruch gegen den Steuerbescheid begründete ich so:
Der Gesamtbetrag wurde versteuert, nicht 56% wie sonst bei Renten.
Der Gesamtbetrag wurde in einem einzigen Kalenderjahr versteuert, dadurch entstanden Verluste durch die Progression, obwohl die Rente doch für das gesamte restliche Leben reichen sollte.
Frage: Ist die Versteuerung durch das Finanzamt rechtens, gibt es Widerspruchsmöglichkeiten oder andere Rechtsmittel dagegen?
Im letzten Jahr wurde mir wegen 100% Erwerbsminderung die Betriebsrente von meinem früheren Arbeitgeber als Einmalzahlung ausgezahlt. Anders sei dies nicht möglich, teilte mir der Arbeitgeber mit. Das Finanzamt versteuerte diesen Betrag als zusätzliches Bruttoeinkommen nach § 34 EStG /Fünftel-Regelung). Durch die Steuerprogression ergab sich ein Steueranteil von ca. 26%. Mein Widerspruch gegen den Steuerbescheid begründete ich so:
Der Gesamtbetrag wurde versteuert, nicht 56% wie sonst bei Renten.
Der Gesamtbetrag wurde in einem einzigen Kalenderjahr versteuert, dadurch entstanden Verluste durch die Progression, obwohl die Rente doch für das gesamte restliche Leben reichen sollte.
Frage: Ist die Versteuerung durch das Finanzamt rechtens, gibt es Widerspruchsmöglichkeiten oder andere Rechtsmittel dagegen?
Antwort geschrieben am 04.11.2009 17:45:03
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie schildern den Sachverhalt so, dass Sie die EInmalzahlung des Arbeitgebers als Rente angeben haben und das Finanzamt hat dies offensichtlich als nachträglichen Arbeitslohn mit dem ermäßigten Steuersatz veranlagt.
Der Begriff "Betriebsrente" wird häufig auch für solche Zahlungen benutzt, bei denen es sich steuerrechtlich gesehen um Pensionen handelt, die nach § 19 Abs. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu behandeln sind.
Sie sollten also an Hand der Unterlagen mir mitteilen (das muss ja nicht in dieser öffentlichen Form sein), welcher Vertrag dieser Zahlung zugrundeliegt. Dann kann ich nach Überprüfung des Sachverhalts Ihnen sicher sagen, ob Ihre Rechtsauffassung zutrifft. Konnten Sie aus dem Vertrag die Verpflichtung zur Einmalzahlung erkennen? Müsste diese Situation nicht auch überprüft werden?
Handelte es sich um solche "Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen" (§ 19 EStG), dann wird der gesamte Betrag versteuert und nicht nur der Ertragsanteil wie bei einer Rentenzahlung.
Allerdings hätte dann der Arbeitgeber, wenn es keine Rente ist, bei der Auszahlung dann auch die Lohnsteuer berechnen müssen und an das Finanzamt zahlen müssen. Handelt es sich um eine Rentenzahlung, muss er Ihnen sagen, um welche Rentenzahlung im Sinne des § 22 EStG es sich hier handelt.
Wie gesagt, dies muss vor einer endgültigen Aussage auf Ihre Frage noch geklärt werden.
Sollte die Rechtsauffassung des Finanzamts zutreffen, dann bliebe bei einer außergewöhnlich schwierigen persönlichen SItuation bei Ihnen immer noch die Möglichkeit, einen Erlass der Einkommensteuer zu beantragen.
Bitte ergänzen Sie hier den Sachverhalt, damit ich eine präzise Antwort erteilen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen bereits einen ersten Überblick verschaffen und stehe für die Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie schildern den Sachverhalt so, dass Sie die EInmalzahlung des Arbeitgebers als Rente angeben haben und das Finanzamt hat dies offensichtlich als nachträglichen Arbeitslohn mit dem ermäßigten Steuersatz veranlagt.
Der Begriff "Betriebsrente" wird häufig auch für solche Zahlungen benutzt, bei denen es sich steuerrechtlich gesehen um Pensionen handelt, die nach § 19 Abs. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu behandeln sind.
Sie sollten also an Hand der Unterlagen mir mitteilen (das muss ja nicht in dieser öffentlichen Form sein), welcher Vertrag dieser Zahlung zugrundeliegt. Dann kann ich nach Überprüfung des Sachverhalts Ihnen sicher sagen, ob Ihre Rechtsauffassung zutrifft. Konnten Sie aus dem Vertrag die Verpflichtung zur Einmalzahlung erkennen? Müsste diese Situation nicht auch überprüft werden?
Handelte es sich um solche "Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen" (§ 19 EStG), dann wird der gesamte Betrag versteuert und nicht nur der Ertragsanteil wie bei einer Rentenzahlung.
Allerdings hätte dann der Arbeitgeber, wenn es keine Rente ist, bei der Auszahlung dann auch die Lohnsteuer berechnen müssen und an das Finanzamt zahlen müssen. Handelt es sich um eine Rentenzahlung, muss er Ihnen sagen, um welche Rentenzahlung im Sinne des § 22 EStG es sich hier handelt.
Wie gesagt, dies muss vor einer endgültigen Aussage auf Ihre Frage noch geklärt werden.
Sollte die Rechtsauffassung des Finanzamts zutreffen, dann bliebe bei einer außergewöhnlich schwierigen persönlichen SItuation bei Ihnen immer noch die Möglichkeit, einen Erlass der Einkommensteuer zu beantragen.
Bitte ergänzen Sie hier den Sachverhalt, damit ich eine präzise Antwort erteilen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen bereits einen ersten Überblick verschaffen und stehe für die Nachfrage gerne zur Verfügung.
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