Frage geschrieben am 09.12.2011 09:21:55

Betreff: Berichtigung des Leistungsempfängers einer Rechnung


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Das Finanzamt hat nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung entschieden, dass die Vorsteuer einer eingereichten Rechnung nicht erstattet wird. Es handelt sich um die Rechnung einer Photovoltaikanlage auf einem Privathaus. Die Rechnung lautet auf beide Namen der Ehepartner (mit verschiedenen Nachnamen). Das Gewerbe der Elektrizitätserzeugung wurde nur auf den Namen der Ehefrau angemeldet. Als Grund für die Ablehnung wurde angegeben, dass die Rechnung auf die Eheleute ausgestellt wurde, das Gewerbe aber nur auf den Namen der Ehefrau angemeldet sei. Eine Berichtigung der Rechnung wurde vom Finanzamt im Vorhinein mit folgender Begründung ausgeschlossen:

"Eine Rechnung kann nach §14 Abs.6 Nr.5 UStG i.V.m. §31 Abs.5 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle nach §14 Abs.4 oder §14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht, nicht eindeutig bzw. falsch bezeichnet ist. Der Leistungsempfänger kann eine berichtigte Rechnung einfordern, wenn die Rechnung hinsichtlich einzelner Angaben unvollständig ist oder wenn einzelne Angaben unzutreffend sind. Ist der Leistungsempfänger richtig bezeichnet, so scheidet eine Rechnungsberichtigung aus. Das ist hier der Fall."

Im Rahmen der Sonderprüfung wurde vom Finanzamt eine Kopie des Liefervertrages mit dem Energieversorger angefordert. Dieser lautet auch auf beide Ehepartner.

Ist es richtig, dass eine Berichtigung der Rechnung nicht mehr möglich ist ? Gibt es eine andere Möglichkeit die Vorsteuer erstattet zu bekommen beispielsweise durch ein Umtragen des Gewerbes auf beide Ehepartner ? Muss gegen den Bescheid der Umsatzsteuer-Sonderprüfung Einspruch eingelegt werden ? Die fragliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde elektronisch per Elster online mit dem Zertifikat des Ehegatten (Gewerbe lautet auf die Ehefrau) eingereicht. Da es in diesem Fall ja sehr genau auf die Namen der Eheleute ankommt ist dies eventuell ein Formfehler ?



Antwort geschrieben am 09.12.2011 10:42:05
Steuerberater MScBM
Ralf Wittrock
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Der von Ihnen geschilderte Fall zeigt eindrücklich, wie ernst es das Finanzamt mit der Einhaltung der Formvorschriften bei der Umsatzsteuer nimmt. In der Tat ist die Annahme des Finanzamtes richtig, dass den Vorsteuerabzug nur der Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer hat, der die Leistung empfangen hat. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Photovoltaik-Anlage durch Sie beide als Eheleute bestellt und gekauft wurde. Wenn dem tatsächlich so ist, scheidet der Vorsteuerabzug (nur) bei Ihrer Ehefrau aus. Es könnte natürlich sein, dass die Rechnung doch falsch ist und eigentlich doch Ihre Ehefrau die tatsächliche Leistungsempfängerin ist. Dann stellte sich aber die Frage, ob ihrer Ehefrau der Vorsteuerabzug zusteht, da ja offenbar sie beide als Eheleute-(GbR) den Stromliefervertrag geschlossen haben. Umsatzsteuerlich wird strikt unterschieden zwischen Einzelpersonen und Personengemeinschaften z.B. in Form von GbRs.

Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, folgender Reparaturvorschlag: Nach ihrer Beschreibung dürfte die Anschaffung der Anlage und der Abschluss des Liefervertrages noch nicht lange her sein, denn die USt-Sonderprüfung wird in der Regel zeitnah angeordnet. In dem Fall ließe sich das Ganze eventuell noch wie folgt reparieren:
Der Liefervertrag mit dem Energieversorger spricht dafür, dass das Gewerbe beim Finanzamt auf die falsche Person angemeldet worden ist. In Wirklichkeit sind sie als Eheleute in Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) diejenigen, die das Gewerbe betreiben. Sie müssen demnach die GbR als Unternehmer des Anlagenbetriebs beim Finanzamt nachträglich anmelden und alle USt-Voranmeldungen und sonstige Erklärungen als Eheleute-GbR nachholen. Im Gegenzug müssten alle Erklärungen und Bescheide, die auf die Ehefrau lauten, vom Finanzamt aufgehoben und die Steuerzahlungen zurückerstattet bzw. nachgezahlt werden.

Aus der Ferne lässt sich leider nicht beurteilen, ob diese Vorgehensweise machbar ist. Dagegen stehen könnten bestimmte Verfahrensvorschriften, die eine nachträgliche Änderung zu Ihren Ungunsten unmöglich machen, als auch ertragsteuerliche oder auch zivilrechtliche Aspekte. Ohne einen genauen Einblick in den kompletten Sachverhalt lässt sich nicht beurteilen, ob es machbar ist. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen Steuerberater konkret mit der Bearbeitung des Falles und ihrer Vertretung gegenüber dem Finanzamt zu beauftragen. Dieser sollte das Vorgehen dann m.E. auch konkret mit dem Finanzamt absprechen.


Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Der Fall ist leider zu komplex, um Ihnen im Rahmen dieses Forums einen abschließenden Rat zu geben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
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