Frage geschrieben am 30.01.2011 16:54:09

Betreff: Belohnung


Rechtsgebiet: Steuerpflicht
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Im letzten Jahr habe ich eine relativ hohe Belohnung für gute Leistungen bekommen. Gibt es eine Möglichkeit, diesen Betrag nicht oder nicht in voller Höhe als Einkommen zu versteuern (z.B. kein Einkommen i.S. § 22 Nr.3 EStG)?
Da ich zum Jahresende in den Ruhestand gewechselt bin, habe ich die Anwendung der Fünftelregelung geprüft. Sie kommt m.E. nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine Entschädigung i.S. § 24 EStG handelt.


Antwort geschrieben am 30.01.2011 17:54:59
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Da Sie diesbezüglich leider keine genauen Angaben machen, gehe ich davon aus, dass Sie die in Rede stehenden Gratifikationen ("Belohnungen") im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit (zusätzlich zum laufenden Gehalt) erhalten.

Gratifikationen, die mit einem Dienstverhältnis zusammenhängen, gehören zu den sog. "Sonstigen Bezügen", soweit sie nicht fortlaufend gezahlt werden (werden sie regelmäßig mit dem üblichen Arbeitslohn gezahlt, sind sie als laufender Arbeitslohn zu versteuern).

Es liegen daher insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. §19 EStG vor, und nicht etwa "Sonstige Einkünfte" i.S.d. §22 Nr.3 EStG (denn dort heißt es: "Einkünfte aus Leistungen, SOWEIT sie weder zu anderen Einkunftsarten, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören ...").

Wie Sie richtig erkennen, scheidet auch eine Tarifbegünstigung gemäß §34 EStG aus, da insofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, insbesondere keine Entschädigung i.S.d. §24 Nr.1 EStG o.ä. vorliegt.

Ggf. wäre zu prüfen, ob nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer für diese "Sonstigen Bezüge" (§ 40 I Nr. 1 EStG) in Betracht kommt. Bei diesem vereinfachten Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer für die Bezüge von Arbeitnehmern wird die Lohnsteuer in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers, sondern AUF ANTRAG (nach Genehmigung des FA) mit einem durchschnittlichen oder gesetzlich vorgegebenen Steuersatz erhoben; dabei ist die pauschale Steuer endgültig, d.h. der Arbeitnehmer hat die pauschal besteuerten Bezüge sodann in seiner Steuererklärung nicht mehr anzugeben).

Allerdings ist die Pauschalierung nur in ganz bestimmten Fällen zugelassen. In Betracht käme hier etwa §40 I Nr.1 EStG: "wenn der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt".

Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen aber vermutlich ebenfalls nicht vor.

Zudem ist die Pauschalierung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge eines Arbeitnehmers von insgesamt mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr ohnehin stets ausgeschlossen.

Nach alledem werden Sie die in Rede stehenden Bezüge m. E. wohl oder übel zu Ihrem individuellen Steuersatz versteuern müssen.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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