Frage geschrieben am 11.07.2011 10:54:49

Betreff: Belegeinreichung und Dekoutensilien für anerkanntes Arbeitszimmer


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

zu nachstehenden Sachverhalten habe ich folgende Fragen:

Ich soll dem Finanzamt zu einigen Werbekostenarten, die in meiner EÜR ausgewiesen sind, sämtliche Belege einreichen.
Müssen das die Originale sein oder reichen die Kopien?
Darf ich auf den Originalbelegen Einkaufspositionen schwärzen, die für den Privatverbrauch bestimmt waren und nur die Firmenartikel sichtbar lassen?

Das Finanzamt will ausgewiesene Dekoutensilien für mein häusliches Arbeitszimmer (Tischblumensträuße, Zimmerpflanzen, Servietten für die Kundenbewirtung, Deko zu Ostern etc.) nicht anerkennen mit der Begründung, dass diese Artikel nicht vom Privatgebrauch getrennt werden können.
Muss ich das akzeptieren, zumal ich regelmäßig Kunden in meinem Arbeitszimmer empfange?

Dankeschön im Voraus.







Antwort geschrieben am 11.07.2011 14:18:50
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Ihren Angaben sind Sie selbständig tätig, dann handelt es
sich nicht um "Werbungskosten", sondern um "Betriebsausgaben".

Wenn Sie in Ihrem Arbeitszimmer auch regelmäßig Kunden empfangen, handelt es sich wohl nicht mehr nur um ein Arbeitszimmer, sondern ein "Büro", da Kunden ein- und ausgehen.
(Dann können Sie auch mehr aus den Betrag in Höhe von Euro 1.250 für Arbeitszimmer absetzen, das nur am Rande vermerkt).

Beim Abzug von Betriebsausgaben für Aufwendungen, die auch dem privaten Bereich zugerechnet werden könnten, müssen Sie darlegen, dass dieser Aufwand rein betrieblich ist.

Das Finanzamt kann Ihnen nicht vorschreiben, dass Sie keine Dekomaterialien verwenden können. Das ist Ihre Entscheidung. Sie müssen nur ausreichend darlegen können, dass die Aufwendungen tatsächlich nicht im privaten Bereich entstanden sind.

Die Finanzverwaltung kann lediglich eine Angemessenheitsprüfung (§ 4 Abs. 5 Nr.7 EStG) vornehmen, also die Höhe der Ausgaben prüfen, nicht grundsätzlich alle diese Aufwendungen streichen, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Selbst wenn ein Teil der Aufwendungen privat veranlasst sein sollte, kann man den betrieblich veranlassten Anteil schätzen. Sie sollten bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte das völlige Streichen nicht akzeptieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin





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Ich habe bereits desöfteren Fragen eingestellt und und stets eine umfassende sowie verständliche Antwort von Fr. Zerban erhalten, mit der ich auch erfolgreich dem Finanzamt gegenübertreten konnte. Großes Dankeschön an Fr. Zerban.


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