Frage geschrieben am 26.05.2011 04:21:53Betreff: Auslandsaufenthalt/reise - 2. Wohnsitz
Rechtsgebiet: SelbstständigeEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Hallo,
meine Situation:
Ich bin freiberuflich tätig und habe aufgrund dieser Tätigkeit von Aug 2008 - Sept 2009 im Ausland gelebt - erst Service Apartment, dann eigene Wohnung
( war in D gemeldet, was rückwirkend lt. Einwohnermeldeamt noch änderbar ist) - kein "Heimflug".
Im Sept 2009 bin ich aufgrund der schlechten Auftragslage wieder nach D gekommen, um einen Job zu finden.
Im Juni 2010 bin ich wieder ins Ausland gegangen ( abgemeldet in D)
Was kann ich wie am besten geltend machen?
1) 2008/2009 in D gemeldet bleiben:
Auslandsübernachtungen - tatsächliche Kosten für 3 Monate + Verpflegungsmehraufwandspauschale,
dann Zweitwohnung geltend machen + Verpflegungsmehraufwandspauschale(oder wird die nach 90 Tage gecancelt? Habe gelesen, daß ein Gerichtsurteil die Frist gekippt hat)/Alternative
2) 2008/2009 - komplette Zeit als Dienstreise angeben?
3) 2008 Auslandsübernachtungen - tatsächliche Kosten für 3 Monate + Verpflegungsmehraufwandspauschale,
dann nachträglich abmelden und vom Sept 2009 wieder anmelden?
Freue mich auf Antworten.
meine Situation:
Ich bin freiberuflich tätig und habe aufgrund dieser Tätigkeit von Aug 2008 - Sept 2009 im Ausland gelebt - erst Service Apartment, dann eigene Wohnung
( war in D gemeldet, was rückwirkend lt. Einwohnermeldeamt noch änderbar ist) - kein "Heimflug".
Im Sept 2009 bin ich aufgrund der schlechten Auftragslage wieder nach D gekommen, um einen Job zu finden.
Im Juni 2010 bin ich wieder ins Ausland gegangen ( abgemeldet in D)
Was kann ich wie am besten geltend machen?
1) 2008/2009 in D gemeldet bleiben:
Auslandsübernachtungen - tatsächliche Kosten für 3 Monate + Verpflegungsmehraufwandspauschale,
dann Zweitwohnung geltend machen + Verpflegungsmehraufwandspauschale(oder wird die nach 90 Tage gecancelt? Habe gelesen, daß ein Gerichtsurteil die Frist gekippt hat)/Alternative
2) 2008/2009 - komplette Zeit als Dienstreise angeben?
3) 2008 Auslandsübernachtungen - tatsächliche Kosten für 3 Monate + Verpflegungsmehraufwandspauschale,
dann nachträglich abmelden und vom Sept 2009 wieder anmelden?
Freue mich auf Antworten.
Antwort geschrieben am 29.05.2011 18:59:12
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres EInsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Information darstellen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Außerdem kann es von Bedeutung sein, in welchem Land Sie zwischenzeitlich gelebt haben und ob ein Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Anwendung findet. Das kann ich hier angesichts der knappen Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.
Sofern Sie in den genannten Zeiträumen in Deutschland einen Wohnsitz hatten, also hier über eine Wohnung verfügten und diese als eigene Wohnung ständig nutzen konnten, kommt es auf die melderechliche Situation nicht an. Die Anmeldung ist sicher ein Indiz, dass Sie hier über eine eigene Wohnung verfügten. Selbst wenn Sie hier nicht gemeldet waren, kann durchaus ein Wohnsitz vorhanden gewesen sein.
Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, müssen Sie sämtliches "Welteinkommen" hier versteuern. Auch wenn ein DBA
vorliegt, sind die EInkünfte dort zu versteuern, wo Sie tätig wurden.
Wenn Sie in Deutschland in 2008 einen Wohnsitz hatten und damit möglicherweise diese Einkünfte hier versteuern müssen, können Sie für die Tätigkeit im Ausland Reisekosten und eventuell Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. 2008 können Sie dann die Verpflegungsmehraufwandspauschale für den ausländischen Tätigkeitsort, allerdings beschränkt auf die Dauer von drei Monaten, geltend machen.
Nur wenn eine neue Dienstreise beginnt (aus Sicht von Deutschland), beginnt auf die Berechnung der Drei-Monats-Frist für eine Dienstreise mit der Gewährung der Verpflegungspauschale von neuem.
Ob Sie die im Ausland erzielten Einkünfte dort auch versteuern müssen, kann ich ohne weitere Angaben zum Tätigkeitsland nicht beurteilen.
Wenn Sie also auch in den Jahren 2009 und 2010 jeweils teilweise in Deutschland (mit Wohnsitz hier) - und teilweise im Ausland gearbeitet haben, kann ich die Situation ohne die weiterführende Kenntnis des ausländischen Tätigkeitsstaates leider nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Information darstellen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Außerdem kann es von Bedeutung sein, in welchem Land Sie zwischenzeitlich gelebt haben und ob ein Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Anwendung findet. Das kann ich hier angesichts der knappen Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.
Sofern Sie in den genannten Zeiträumen in Deutschland einen Wohnsitz hatten, also hier über eine Wohnung verfügten und diese als eigene Wohnung ständig nutzen konnten, kommt es auf die melderechliche Situation nicht an. Die Anmeldung ist sicher ein Indiz, dass Sie hier über eine eigene Wohnung verfügten. Selbst wenn Sie hier nicht gemeldet waren, kann durchaus ein Wohnsitz vorhanden gewesen sein.
Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, müssen Sie sämtliches "Welteinkommen" hier versteuern. Auch wenn ein DBA
vorliegt, sind die EInkünfte dort zu versteuern, wo Sie tätig wurden.
Wenn Sie in Deutschland in 2008 einen Wohnsitz hatten und damit möglicherweise diese Einkünfte hier versteuern müssen, können Sie für die Tätigkeit im Ausland Reisekosten und eventuell Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. 2008 können Sie dann die Verpflegungsmehraufwandspauschale für den ausländischen Tätigkeitsort, allerdings beschränkt auf die Dauer von drei Monaten, geltend machen.
Nur wenn eine neue Dienstreise beginnt (aus Sicht von Deutschland), beginnt auf die Berechnung der Drei-Monats-Frist für eine Dienstreise mit der Gewährung der Verpflegungspauschale von neuem.
Ob Sie die im Ausland erzielten Einkünfte dort auch versteuern müssen, kann ich ohne weitere Angaben zum Tätigkeitsland nicht beurteilen.
Wenn Sie also auch in den Jahren 2009 und 2010 jeweils teilweise in Deutschland (mit Wohnsitz hier) - und teilweise im Ausland gearbeitet haben, kann ich die Situation ohne die weiterführende Kenntnis des ausländischen Tätigkeitsstaates leider nicht beurteilen.
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mit freundlichen Grüßen
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