Frage geschrieben am 25.08.2008 13:20:00Betreff: Ausgaben für Erststudium als Werbungskosten
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von Oktober 2004 bis Oktober 2007 ein Erststudium an einer staatlich anerkannten Fachhochschule absolviert und den Abschluss B.A. in Business Administration (Schwerpunkt: International Management) erhalten. Diesem Studium ging eine Berufsausbildung voran und das Erststudium war nicht offiziell Teil eines Dienstverhältnisses so wie es z.b. bei einem B.A. Studium der Fall ist. Ich würde gerne Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ich weiss, dass es 2004 eine Gesetzesänderung gab und Ausgaben im Rahmen des Erststudium nunmehr lediglich als Sonderausgaben (4000,- Euro Höchstbetrag) und nicht mehr Werbungskosten betrachtet werden und daher auch nicht mehr vortragsfähig sind. Da die meisten Studenten kein steuerpflichtiges Einkommen in der Zeit des Studiums haben ist diese Regelung nur bedingt für Sie anwendbar. Ich weiss, dass mehrere Klagen bei BFH deswegen anhängig sind und die Entscheidungen darüber noch ausstehen. Ich richte meine Frage auf folgenden Sachverhalt hin. Ich habe 2006 im Rahmen einer Beschäftigung an meiner FH als wissenschaftliche Hilfskraft Lohnsteuern bezahlt und war daher auch lohnsteuerpflichtig. Das waren im Jahr 2006 insgesamt 215,- Euro und 2007 genau 27,30 Euro. Im Rahmen des Studiums habe ich dann im Jahr 2007 ein Auslandssemester in Australien absolviert und dort Studiengebühren in Höhe von 4500, - Euro bezahlt. Ich will nunmehr die Studiengebühren als Werbungskosten für das Jahr 2007 im Zusammenhang mit der Beschäftigung einreichen, um somit einen Verlustvortrag zu erreichen den ich nutzen kann wenn ich im Berufsleben stehe. Wie stehen da die Erfolgsaussichten?
ich habe von Oktober 2004 bis Oktober 2007 ein Erststudium an einer staatlich anerkannten Fachhochschule absolviert und den Abschluss B.A. in Business Administration (Schwerpunkt: International Management) erhalten. Diesem Studium ging eine Berufsausbildung voran und das Erststudium war nicht offiziell Teil eines Dienstverhältnisses so wie es z.b. bei einem B.A. Studium der Fall ist. Ich würde gerne Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ich weiss, dass es 2004 eine Gesetzesänderung gab und Ausgaben im Rahmen des Erststudium nunmehr lediglich als Sonderausgaben (4000,- Euro Höchstbetrag) und nicht mehr Werbungskosten betrachtet werden und daher auch nicht mehr vortragsfähig sind. Da die meisten Studenten kein steuerpflichtiges Einkommen in der Zeit des Studiums haben ist diese Regelung nur bedingt für Sie anwendbar. Ich weiss, dass mehrere Klagen bei BFH deswegen anhängig sind und die Entscheidungen darüber noch ausstehen. Ich richte meine Frage auf folgenden Sachverhalt hin. Ich habe 2006 im Rahmen einer Beschäftigung an meiner FH als wissenschaftliche Hilfskraft Lohnsteuern bezahlt und war daher auch lohnsteuerpflichtig. Das waren im Jahr 2006 insgesamt 215,- Euro und 2007 genau 27,30 Euro. Im Rahmen des Studiums habe ich dann im Jahr 2007 ein Auslandssemester in Australien absolviert und dort Studiengebühren in Höhe von 4500, - Euro bezahlt. Ich will nunmehr die Studiengebühren als Werbungskosten für das Jahr 2007 im Zusammenhang mit der Beschäftigung einreichen, um somit einen Verlustvortrag zu erreichen den ich nutzen kann wenn ich im Berufsleben stehe. Wie stehen da die Erfolgsaussichten?
Antwort geschrieben am 25.08.2008 15:51:11
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Ulrich Stiller als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
Bewertungen: 196
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, dich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sind ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Diese Rechtsfrage wurde u.a. dem BFH zur Klärung unter dem AZ. VI R 6/07 - eingegangen am 21.06.2007- vorgelegt. Ob diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden vestösst, hat der BFH zu entscheiden. Sie sollten daher den Werbungskostenabzug beantragen und müssen bei Ablehnung des Antrags Einspruch unter Hinweis auf das BFH anhängige Verfahren einlegen. Wie die Sache ausgeht, lässt sich naturgemäss nicht vorhersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
besten Dank für Ihre Anfrage, dich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sind ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Diese Rechtsfrage wurde u.a. dem BFH zur Klärung unter dem AZ. VI R 6/07 - eingegangen am 21.06.2007- vorgelegt. Ob diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden vestösst, hat der BFH zu entscheiden. Sie sollten daher den Werbungskostenabzug beantragen und müssen bei Ablehnung des Antrags Einspruch unter Hinweis auf das BFH anhängige Verfahren einlegen. Wie die Sache ausgeht, lässt sich naturgemäss nicht vorhersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2008 08:54:11
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für ihre Antwort. Das ich den Werbungskostenabzug beantragen werden steht nicht in Frage, genauso das ich einen Einspruch bei nachteiliger Entscheidung des Finanzamtes einreichen werden. Meine Frage zielte auf die lohnsteuerpflichtige Beschäftigung an der FH. Mit dieser wollte ich den Verlustvortrag erreichen und in diesem Zusammenhang wollte ich die Werbungskosten des Auslandsstudiums geltend machen! Geht das?
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für ihre Antwort. Das ich den Werbungskostenabzug beantragen werden steht nicht in Frage, genauso das ich einen Einspruch bei nachteiliger Entscheidung des Finanzamtes einreichen werden. Meine Frage zielte auf die lohnsteuerpflichtige Beschäftigung an der FH. Mit dieser wollte ich den Verlustvortrag erreichen und in diesem Zusammenhang wollte ich die Werbungskosten des Auslandsstudiums geltend machen! Geht das?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.08.2008 09:07:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Auslandssemester ist Teil des Erststudiums und fällt daher unter die neue, nachteilige Gesetzesregelung, die angefochten ist. Daher müssen Sie die Aufwendungen beantragen und bei der zu erwartetenden Ablehnung Einspruch einlegen.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Auslandssemester ist Teil des Erststudiums und fällt daher unter die neue, nachteilige Gesetzesregelung, die angefochten ist. Daher müssen Sie die Aufwendungen beantragen und bei der zu erwartetenden Ablehnung Einspruch einlegen.
Freundliche Grüße
Ulrich Stiller
Steuerberater
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen? ![]() Bewertung: Antwort zielte nicht auf meine gestellte Frage. |
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:
















