Frage geschrieben am 14.12.2011 09:03:25Betreff: Auflage: Haus darf 10 Jahre lang nicht verkauft werden und muß vermietet bleiben
Rechtsgebiet: ErbschaftssteuerEinsatz: € 36,00Status: archiviert
Von meinem Onkel habe ich ein vermietetes Einfamilien-Haus 2010 geerbt mit der Auflage, dass das Haus 10 Jahre vermietet bleiben muß und dass ich das Haus auch während dieser Zeit nicht verkaufen darf. Es handelt sich hierbei nicht um Betriebsvermögen. Das FA hat bereits den 10% Abzug gemäß §13c ErbStg in Anrechnung gebracht.
Jetzt bin ich der Meinung, dass ich durch diese Auflage schlechter gestellt bin als jeder andere, der ebenfalls ein vermietetes Haus erbt, jedoch sofort ab Erbschaft frei über das Haus verfügen kann.
Jetzt suche ich einen Steuerberater oder Anwalt, der in meinem Fall Aussicht auf eine Reduzierung der Erbschaftssteuer (über diese 10% gemäß §13c hinaus) z.B. auf Grund von ähnlich gelagerten Streitfällen, die positiv für den Steuerzahler ausgegangen sind, sieht. Bitte antworten Sie nur, wenn Sie Aussicht auf Erfolg sehen.
Vorsichtshalber habe ich schon rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid Erbschaftssteuer eingelegt, der Feststellungsbescheid des Grundbesitzwertes ist bereits rechtsgültig. Eine Stundung der Steuer auf Grund der Tatsache, dass ich die Steuer nur dann zahlen kann, wenn ich das Haus verkaufe, trifft für mich nicht zu!
Wichtig: Bitte nur antworten, wenn Sie in diesem Fall AUSSICHT AUF ERFOLG sehen!
Jetzt bin ich der Meinung, dass ich durch diese Auflage schlechter gestellt bin als jeder andere, der ebenfalls ein vermietetes Haus erbt, jedoch sofort ab Erbschaft frei über das Haus verfügen kann.
Jetzt suche ich einen Steuerberater oder Anwalt, der in meinem Fall Aussicht auf eine Reduzierung der Erbschaftssteuer (über diese 10% gemäß §13c hinaus) z.B. auf Grund von ähnlich gelagerten Streitfällen, die positiv für den Steuerzahler ausgegangen sind, sieht. Bitte antworten Sie nur, wenn Sie Aussicht auf Erfolg sehen.
Vorsichtshalber habe ich schon rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid Erbschaftssteuer eingelegt, der Feststellungsbescheid des Grundbesitzwertes ist bereits rechtsgültig. Eine Stundung der Steuer auf Grund der Tatsache, dass ich die Steuer nur dann zahlen kann, wenn ich das Haus verkaufe, trifft für mich nicht zu!
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Hinweis:
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
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