Frage geschrieben am 15.03.2011 21:28:45Betreff: Auflösung Kapitalrücklage
Rechtsgebiet: UnternehmenssteuernEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Die Auflösung einer Kapitalrücklage (in einer GmbH) führt zu der Erhöhung des (handelsrechtlichen) Bilanzgewinns. Ist dieser Betrag auch steuerrechlich (Körperschaftssteuer) erfolgswirksam ?
Bsp: Eine GmbH gleicht einen in der Anlaufphase entstehenden Jahresfehlbetrag durch Auflösung der Kapitalrücklage aus, so dass ein handelsrechtlicher Bialnzgewinn von 0 entsteht. Kann der Anlaufverlust steuerlich in den Folgejahren noch angerechnet werden, oder ist dieser "verloren" ?
Bsp: Eine GmbH gleicht einen in der Anlaufphase entstehenden Jahresfehlbetrag durch Auflösung der Kapitalrücklage aus, so dass ein handelsrechtlicher Bialnzgewinn von 0 entsteht. Kann der Anlaufverlust steuerlich in den Folgejahren noch angerechnet werden, oder ist dieser "verloren" ?
Antwort geschrieben am 15.03.2011 22:48:03
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Steuerberater
Bernd RaueHohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Auflösung bzw. Entnahme aus der Kapitalrücklage bei einer GmbH nicht zwingend zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führt. Hierfür gibt es im GmbH-Gesetz keine entsprechenden Vorschriften (anders als beispielsweise im Aktiengesetz). Hier wäre eine Auflösung der Rücklage/Entnahme aus der Rücklage in der Verlängerungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Es ist im Zusammenhang mit einer Verlustsituation der GmbH aus meiner Sicht auch zu prüfen, ob eine Entnahme aus der Kapitalrücklage notwendig ist, da alleine die Existenz einer Kapitalrücklage den Jahresfehlbetrag bzw. entstehenden Verlustvortrag im Eigenkapital der Gesellschaft bereits neutralisiert, ohne dass es hierfür einer Entnahme bedürfte.
Steuerlich ist eine Entnahme aus einer Kapitalrücklage auf Ebene der rückzahlenden GmbH nicht steuerbar und folglich steuerneutral. Einlagen und Rückzahlungen von Einlagen, und zwar sowohl bezüglich des Nennkapitals als auch der Rücklagen, werden daher bei der Körperschaft grundsätzlich steuerlich nicht erfasst.
Das steuerliche Jahresergebnis ist also von einer Entnahme aus der Kapitalrücklage gänzlich unbeeinflusst. Dieses steht folglich auch für einen späteren Verlustausgleich entsprechend den allgemeinen Regeln zur Verfügung.
Nicht ganz so einfach ist die – allerdings von Ihnen nicht angesprochene – Frage nach der Behandlung der Entnahme beim Anteilseigner zu beantworten. Ich möchte hier auch nur darauf hinweisen, dass diese Frage von Ihnen auch berücksichtigt werden sollte.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Bitte beachten, es gelten eine Haftungsbeschränkung von EUR 1.000.000,00 sowie meine AGB als vereinbart.
vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Auflösung bzw. Entnahme aus der Kapitalrücklage bei einer GmbH nicht zwingend zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führt. Hierfür gibt es im GmbH-Gesetz keine entsprechenden Vorschriften (anders als beispielsweise im Aktiengesetz). Hier wäre eine Auflösung der Rücklage/Entnahme aus der Rücklage in der Verlängerungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Es ist im Zusammenhang mit einer Verlustsituation der GmbH aus meiner Sicht auch zu prüfen, ob eine Entnahme aus der Kapitalrücklage notwendig ist, da alleine die Existenz einer Kapitalrücklage den Jahresfehlbetrag bzw. entstehenden Verlustvortrag im Eigenkapital der Gesellschaft bereits neutralisiert, ohne dass es hierfür einer Entnahme bedürfte.
Steuerlich ist eine Entnahme aus einer Kapitalrücklage auf Ebene der rückzahlenden GmbH nicht steuerbar und folglich steuerneutral. Einlagen und Rückzahlungen von Einlagen, und zwar sowohl bezüglich des Nennkapitals als auch der Rücklagen, werden daher bei der Körperschaft grundsätzlich steuerlich nicht erfasst.
Das steuerliche Jahresergebnis ist also von einer Entnahme aus der Kapitalrücklage gänzlich unbeeinflusst. Dieses steht folglich auch für einen späteren Verlustausgleich entsprechend den allgemeinen Regeln zur Verfügung.
Nicht ganz so einfach ist die – allerdings von Ihnen nicht angesprochene – Frage nach der Behandlung der Entnahme beim Anteilseigner zu beantworten. Ich möchte hier auch nur darauf hinweisen, dass diese Frage von Ihnen auch berücksichtigt werden sollte.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 00:02:38
Bzgl. Einkommensteuer dürfte sich unseres Erachtens nach auf Gesellschafterebene durch die Auflösung von Rücklagen kein Effekt ergeben, da hier nur die Ausschüttungen relevant sind.
Könnten Sie in der Antwort auf Nachfrage die hier von Ihnen vermutete Problematik etwas konkretisieren (welche Steuerart, welche Grundproblematik), natürlich ohne diese abschließend und umfassend zu erläutern.
Bzgl. Einkommensteuer dürfte sich unseres Erachtens nach auf Gesellschafterebene durch die Auflösung von Rücklagen kein Effekt ergeben, da hier nur die Ausschüttungen relevant sind.
Könnten Sie in der Antwort auf Nachfrage die hier von Ihnen vermutete Problematik etwas konkretisieren (welche Steuerart, welche Grundproblematik), natürlich ohne diese abschließend und umfassend zu erläutern.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 17.03.2011 08:41:48
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, auch wenn diese über die eigentliche Fragestellung hinaus geht.
Wie Sie schon selbst angemerkt haben ist eine umfassende Würdigung auf Basis der vorliegenden Angaben nicht möglich. Meine Anmerkungen sollen also nur den Sachverhalt umreißen, ohne abschließend sein zu können.
Die Frage, die sich zunächst stellt, ist, ob es zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz kommt.
In der Regel ensteht bei Bildung einer Kapitalrücklage ein sogenanntes steuerliches Einlagenkonto (§ 27 Körperschaftsteuergesetz), das auf Ebene der GmbH geführt wird und bei der Veranlagung der GmbH festgestellt wird. Hierüber müsste Ihnen ein Steuerbescheid vorliegen. Sofern dies bei Entnahmen aus der Kapitalrücklage wieder bzw. noch zur Verfügung steht, kommt es auf Ebene der Einkommensteuer zu keinem Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen. Das steuerliche Einlagenkonto könnte aber aus anderen Gründen bereits gemindert sein. Dann sähe die Situation unter Umständen anders aus.
Weiterhin ist ggf. § 17 Einkommensteuergesetz zu beachten, soweit es Beteiligte gibt, die vereinfacht gesagt, einen höheren Kapitalanteil als 1% halten. Davon ist bei kleinen GmbH's in der Regel auszugehen. Soweit es zu einer Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagenkonto kommt, ist zu prüfen, ob dies einen im Sinne des § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang darstellt. Soweit dies bejaht werden kann, ist nach den in § 17 EStG festgelegten Regelungen ein Veräußerungsgewinn/-verlust zu ermitteln.
Weiterhin ist natürlich auch noch zu berücksichtigen, ob die Geschäftsanteile an der GmbH im Privatvermögen oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Entsprechend ist ertragsteuerlich die Einkommensteuer- bzw. die Körperschaftsteuerveranlagung betroffen, mit jeweils unterschiedlichen Folgen hinsichtlich der Besteuerung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, auch wenn diese über die eigentliche Fragestellung hinaus geht.
Wie Sie schon selbst angemerkt haben ist eine umfassende Würdigung auf Basis der vorliegenden Angaben nicht möglich. Meine Anmerkungen sollen also nur den Sachverhalt umreißen, ohne abschließend sein zu können.
Die Frage, die sich zunächst stellt, ist, ob es zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz kommt.
In der Regel ensteht bei Bildung einer Kapitalrücklage ein sogenanntes steuerliches Einlagenkonto (§ 27 Körperschaftsteuergesetz), das auf Ebene der GmbH geführt wird und bei der Veranlagung der GmbH festgestellt wird. Hierüber müsste Ihnen ein Steuerbescheid vorliegen. Sofern dies bei Entnahmen aus der Kapitalrücklage wieder bzw. noch zur Verfügung steht, kommt es auf Ebene der Einkommensteuer zu keinem Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen. Das steuerliche Einlagenkonto könnte aber aus anderen Gründen bereits gemindert sein. Dann sähe die Situation unter Umständen anders aus.
Weiterhin ist ggf. § 17 Einkommensteuergesetz zu beachten, soweit es Beteiligte gibt, die vereinfacht gesagt, einen höheren Kapitalanteil als 1% halten. Davon ist bei kleinen GmbH's in der Regel auszugehen. Soweit es zu einer Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagenkonto kommt, ist zu prüfen, ob dies einen im Sinne des § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang darstellt. Soweit dies bejaht werden kann, ist nach den in § 17 EStG festgelegten Regelungen ein Veräußerungsgewinn/-verlust zu ermitteln.
Weiterhin ist natürlich auch noch zu berücksichtigen, ob die Geschäftsanteile an der GmbH im Privatvermögen oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Entsprechend ist ertragsteuerlich die Einkommensteuer- bzw. die Körperschaftsteuerveranlagung betroffen, mit jeweils unterschiedlichen Folgen hinsichtlich der Besteuerung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
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