Frage geschrieben am 15.03.2011 21:28:45

Betreff: Auflösung Kapitalrücklage


Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Die Auflösung einer Kapitalrücklage (in einer GmbH) führt zu der Erhöhung des (handelsrechtlichen) Bilanzgewinns. Ist dieser Betrag auch steuerrechlich (Körperschaftssteuer) erfolgswirksam ?

Bsp: Eine GmbH gleicht einen in der Anlaufphase entstehenden Jahresfehlbetrag durch Auflösung der Kapitalrücklage aus, so dass ein handelsrechtlicher Bialnzgewinn von 0 entsteht. Kann der Anlaufverlust steuerlich in den Folgejahren noch angerechnet werden, oder ist dieser "verloren" ?




Antwort geschrieben am 15.03.2011 22:48:03
Steuerberater
Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Auflösung bzw. Entnahme aus der Kapitalrücklage bei einer GmbH nicht zwingend zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führt. Hierfür gibt es im GmbH-Gesetz keine entsprechenden Vorschriften (anders als beispielsweise im Aktiengesetz). Hier wäre eine Auflösung der Rücklage/Entnahme aus der Rücklage in der Verlängerungsrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Es ist im Zusammenhang mit einer Verlustsituation der GmbH aus meiner Sicht auch zu prüfen, ob eine Entnahme aus der Kapitalrücklage notwendig ist, da alleine die Existenz einer Kapitalrücklage den Jahresfehlbetrag bzw. entstehenden Verlustvortrag im Eigenkapital der Gesellschaft bereits neutralisiert, ohne dass es hierfür einer Entnahme bedürfte.

Steuerlich ist eine Entnahme aus einer Kapitalrücklage auf Ebene der rückzahlenden GmbH nicht steuerbar und folglich steuerneutral. Einlagen und Rückzahlungen von Einlagen, und zwar sowohl bezüglich des Nennkapitals als auch der Rücklagen, werden daher bei der Körperschaft grundsätzlich steuerlich nicht erfasst.

Das steuerliche Jahresergebnis ist also von einer Entnahme aus der Kapitalrücklage gänzlich unbeeinflusst. Dieses steht folglich auch für einen späteren Verlustausgleich entsprechend den allgemeinen Regeln zur Verfügung.

Nicht ganz so einfach ist die – allerdings von Ihnen nicht angesprochene – Frage nach der Behandlung der Entnahme beim Anteilseigner zu beantworten. Ich möchte hier auch nur darauf hinweisen, dass diese Frage von Ihnen auch berücksichtigt werden sollte.

Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.

Mit freundlichen Grüßen


Bernd Raue
Steuerberater

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