Frage geschrieben am 24.05.2011 19:01:16

Betreff: Adsense & Co: Freiberufler oder Gewerbe?


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich brauche einen Steuerrat. Ich bin Mediengestalter und führe derzeit ein Gewerbe bei dem ich durch journalistische Tätigkeiten (mehr als 60%) Werbeeinnahmen durch Werbenetzwerke wie Google Adsense verdiene.

Nun verdiene ich so viel (über 50,000, dass ich Bilzanzierungspflichtig bin (im nächsten Jahr?). Da dies bedeutet das 10% und mehr an einen Steuerberater gehen, versuche ich nun als Freiberufler durchzukommen um eben dies zu vermeiden.

Das Finanzamt wimmelte mich ab, da die es natürlich nicht wollen.

Meine Frage: Ohne diese journalistischen Tätigkeiten würde ich kein Geld verdienen. Kann ich mein Freiberuflerstatus beim Finanzamt gerichtlich durchsetzen?

Welche Kanzlei oder welchen Verband kann ich kontaktieren für eine rechtskräftige Auskunft.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 24.05.2011 20:46:34
Steuerberater
Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Bernd Raue als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung im Rahmen des von Ihnen angegebenen Honorars erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.

Zunächst einmal möchte ich Ihnen ein wenig die Angst vor den Kosten meines Berufstandes nehmen. Ich weiß nicht, worauf Sie die 10% beziehen, aber abgerechnet werden unsere Leistungen nach der Steuerberatergebührenverordnung. Dabei muss es keinen großen Unterschied machen, ob Sie bilanzieren oder nicht. Es wird grundsätzlich auf Basis des Gegenstandswerts abgerechnet (zB Bilanzsumme TEUR 125, Umsätze TEUR 75 – Gegenstandswert TEUR 100, daraus ergibt sich ein Kostenrahmen für den Jahresabschluss von EUR 296,00 – 1.184,00). Dazu kommen natürlich noch Kosten für die Steuererklärungen und ggf. die Buchhaltung. Aber beides haben Sie im Grundsatz bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch. Viel hängt bei den Kosten von einer guten Vorbereitung der Belege ab. Da haben Sie es auch immer etwas selbst in der Hand, wie teuer es wird.

Das Finanzamt hat normalerweise kein Interesse daran, welche Einkunftsart Sie erzielen. Insofern kann man das Finanzamt in der Regel mit der entsprechenden Argumentation durchaus dazu bringen, die gewünschte Einkunftsart zu veranlagen. Es muss für die Art der erzielten Einkünfte eben die Richtige sein. Lediglich die Gemeinde hat natürlich Interesse an Einkünften aus Gewerbebetrieb, da daran die Gewerbesteuer hängt.

Mit einer Tätigkeit als Journalist erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da Journalisten zu den sogenannten Katalogberufen gehören. Journalist ist, verkürzt gesagt, wer in erster Linie tagesaktuelle Informationen sammelt und verbreitet und zu diesen kritisch Stellung nimmt. Auch zB Werbetexter üben eine schriftstellerische Tätigkeit aus und erzielen damit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Mit der Tätigkeit bei Google (Einnahmen aus Werbung) erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Leider wird aus Ihrer Darstellung nicht ganz klar, womit Sie hier Geld verdienen, so dass diese Beurteilung auf der Tatsache beruht, dass Sie offensichtlich momentan nur Einkünfte aus Gewerbetrieb erklären.

Folgt man Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie also im Grundsatz zunächst einmal zwei verschiedene Tätigkeiten, die auch getrennt zu betrachten wären. Das heißt, dass Sie auch zwei voneinander getrennte Gewinnermittlungen vornehmen müssen. Eine Zusammenfassung beider Tätigkeiten zu einer einheitlichen Tätigkeit ist nur vorzunehmen, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und so miteinander verbunden sind, dass sie nach der Vehrkehrsauffassung als Einheit zu sehen sind.

Wenn ich Ihre Sachverhaltsdarstellung richtig verstanden habe, erzielen Sie den Hauptteil Ihres Gewinns im Rahmen der journalistischen Tätigkeit. Um die für Sie ungewollte Buchhaltungspflicht und damit auch Bilanzierung zu vermeiden sollten Sie also versuchen, Ihre beiden Tätigkeitengetrennt zu definieren, so dass sich zwei unabhängige Tätigkeiten heraus kristallisieren. Kosten, die für beide Tätigkeiten gemeinsam anfallen, müssten Sie ggf. im Wege der Schätzung aufteilen. Auf diese Weise können im Bereich der gewerblichen Einkünfte die Grenzen für die Buchführungspflicht weiter unterschritten bleiben.

Es ist allerdings nachträglich meist schwer, dem Finanzamt zu vermitteln, dass man sich in der Klassifizierung seiner Einkünfte getäuscht hat. Da Sie vermutlich bisher nicht steuerlich beraten waren, könnte es durchaus hilfreich sein, einen Steuerberater mit der Durchsetzung Ihres Anliegens zu beauftragen. Soweit tatsächlich der Klageweg beschritten werden müsste, kann Sie ein Steuerberater auch vor dem Finanzgericht vertreten. Zunächst gibt es aber einfachere Möglichkeiten im Rahmen der sogenannten außergerichtlichen Rechtsbehelfe vorzugehen. Gerne können Sie mich hierzu direkt kontaktieren (zB per mail: Bernd.Raue@StB-Raue.de).

Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.

Mit freundlichen Grüßen


Bernd Raue
Steuerberater

Bitte beachten, es gelten eine Haftungsbeschränkung von EUR 1.000.000,00 sowie meine AGB als vereinbart.

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de