Frage geschrieben am 04.10.2011 17:33:03

Betreff: Absetzbarkeit von doppelter Haushaltsführung während eines Auslandsjahres (Studium)


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Kurz zu meiner Situation: Ich habe 2007/08 im Rahmen meines Erststudiums ein Auslandsjahr (inklusive Masterabschluss) an der University of Cambridge in England absolviert, und promoviere seit dem 1.1.2009 in Deutschland; in demselben Fach, auf einer gutbezahlten Stelle. Entsprechend habe ich für 2009 und 2010 als Arbeitnehmer Steuererklärungen abgegeben, nicht jedoch für 2007 und 2008. Nach den jüngsten Urteilen des Bundesfinanzhofs kann ich die Werbungskosten aus dieser Zeit (insbesondere Studiengebühren bestehend aus college und university fees) jedoch mittels eines Verlustvortrags ins Steuerjahr 2011 verrechnen und möchte daher diese beiden Erklärungen nachholen.
Eine wichtige Zusatzinformation: Während meiner neun Monate in Cambridge (und natürlich danach) habe ich die Wohnung in Deutschland gehalten und war alle zwei Monate in den Trimesterferien für einen Monat daheim (die Miete in Cambridge - es handelt sich dabei um keine Unsummen - habe ich übernommen, die in Deutschland meine Eltern).

Nun zu meiner Frage: Würde es aller Wahrscheinlichkeit der derzeitigen Handhabung in den Finanzämtern nach durchkommen, neben den Studiengebühren auch die Mietkosten vor Ort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung (inklusive Verpflegungsmehraufwandpauschale?) abzusetzen?
(Oder komme ich nicht einmal mit den Studienbeiträgen selber durch?)

Vielen herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 04.10.2011 18:22:42
Steuerberater MScBM
Ralf Wittrock
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Allgemein gibt es noch keine einheitliche Handhabung der Finanzämter zu der Frage der Werbungskosten im Rahmen eines Erststudiums. Die Fachwelt erwartet in der Frage ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), in dem Einzelheiten geregelt sein könnten. Das BMF hat aber schon angekündigt, die Urteile sehr restriktiv auszulegen. Das sollte Sie aber nicht daran hindern, ihre Kosten geltend zu machen.

Unabhängig davon können Sie auf Grundlage geltenden Rechts und mit Bezug auf die einschlägig bekannten BFH-Urteile ihre Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören selbstverständlich an erster Stelle die Studiengebühren, die Sie getragen haben. Die doppelte Haushaltsführung müsste m.E. auch im Rahmen des Studiums anerkannt werden, jedenfalls nach dem Fall wie Sie ihn schildern. Ansonsten käme auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten HH-führung der Abzug von Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Betracht. Das dürfte der Fall sein, wenn es sich um ein in einen deutschen Studiengang eingebettetes Auslandsjahr handelt.

Ich meine, in beiden Fällen können Sie statt der tatsächlichen Mietkosten auch ohne besonderen Nachweis spezielle Auslandsreise-Übernachtungspauschalen ansetzen. Für UK sind das 110 EUR pro Nacht. Das dürfte sich dann richtig lohnen. Falls das FA das nicht glaubt: R 9.11 Abs. 10 LStR in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 LStR und H 9.11 LStH "Pauschbeträge bei doppelter Haushaltsführung im Ausland".

Wie gesagt, lässt sich derzeit noch nicht sagen, wie die Handhabung durch die Finanzämter sein wird. Sie dürfen durchaus erwarten, dass ihr Fall bis zum Erscheinen eines BMF-Schreibens durch ihr FA an die Seite gelegt wird, gerade wenn Sie wie vorgeschlagen mit den Auslandspauschalen ins Volle gehen. Eine bessere Prognose kann man da leider nicht geben.

Das Beispiel macht aber auch deutlich, warum sich das BMF und die Finanzämter mit einer großzügigen Regelung wahrscheinlich schwer tun werden. Wenn Sie steuerliche Auswirkung mal durchkalkulieren, kann es sich für Sie vielleicht sogar lohnen, ihren Fall durch einen interessierten Steuerberater durchsetzen zu lassen, wenn Sie ihn beim FA nicht durchkriegen.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten freue ich mich über eine positive Bewertung.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

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