Frage geschrieben am 31.07.2011 13:52:02

Betreff: Absetzbare besondere Ausbildungskosten


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Folgender Sachverhalt:

Bis Juli wurde eine Ausbildung absolviert. Im Rahmen dieser Ausbildung erhielt das Kind (22) ein monatliches Einkommen.

Nach der Ausbildung wird das Kind ab September eine FOS13 (NRW), d.h. einen vollzeitschulischen Bildungsgang am Berufskolleg zur Erlangung des Abiturs, besuchen. In diesem Rahmen steht dem Kind elternunabhängiges Bafög zu (Bildungsgang entspricht einem Kolleg). Da dieses zu 100% auf den Kindergeldfreibetrag angerechnet wird, überschreitet das Kind den Grenzbetrag von 8004 € knapp.

Frage: Können im Rahmen des Schulbesuchs - unabhängig von und zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale i.H.v. 920 € - besondere Ausbildungskosten (z.B. Fahrtkosten, Bücher) geltend gemacht werden?

Falls dies nicht möglich sein sollte: Ist es dem Kind möglich, sich 1-2 Monate aus Rücklagen zu finanzieren und freiwillig auf 1-2 Bafög-Monate zu verzichten um die Kindergeldgrenze nicht zu überschreiten?

Vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 01.08.2011 10:09:14
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Yanqiong Bolik als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Als abziehbare Werbungskosten sind grundsätzlich Aufwendungen für Berufsausbildung / Fortbildung.

2. Eine Fachoberschule (FOS) vermittelt Schülern die Fachhochschulreife bzw. die Allgemeine Hochschulreife. Es spricht allgemein nicht für eine Berufsausbildung, so dass die Aufwendungen i.d.R. keine Werbungskosten darstellen.

3. Soweit Leistungen nach BAföG als Zuschuss (nicht als Darlehen) gewährt werden, sind diese bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Dabei können Sie Pauschale 180 € abziehen.

4. Bezüge werden erfasst, wenn Sie dem Kind im Laufe des Veranlagungszeitraums zufließt. Verzichten Sie die Leistungen, verringern sich die Einkünfte des Kindes entsprechend.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de