Frage geschrieben am 07.07.2011 21:36:40Betreff: Absetzbar Kosten f. MBA Studium an europaeischer Universitaet? Nicht-Wohnsitz in DE
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 100,00Status: Beantwortet
A) Fakten
- Als Deutscher lebe und arbeite ich vorwiegend im aussereuopaeischen Ausland als Ingenieur.
- Im Jahre 2006 habe ich meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet. Neuer Wohnsitz aussereuropaeisch.
- Ich verfuege ueber Investments und Besitz in Deutschland (Baden Wuerttemberg), welche in den letazten Jahren aquiriert wurden und mir in Deutschland zu versteuerende Ertraege erwirtschaften.
- Seit 2011 (bis voraussichtlich 2012) mache ich ein MBA Studium
B) Was ich suche
Ich suche nach Moeglichkeiten diese Kosten fuer das MBA Studium (Studiengebuehr, Kosten fuer Fluege und sonstiger Mehraufwand) absetzen zu koennen bzw. gegen die Ertraege aus den Investitionen in Deutschland (vorwiegend Immobilien) zu verrechnen.
C) Loesungsansaetze
Eine potentielle Moeglichkeit, die ich sehe, ist es die Ertraege aus den Investitionen zu sichern und angestrebtes Optimieren der Ertraege durch Aneignung von betriebwirtschaftlichen Kenntnissen erlangt mittels des MBA Studiums.
1. Wie kann diese Argumentation untermauert werden?
2. Gibt es alternative Argumentationen?
3. Wie steht es um die Chance, dass das anerkannt wird durch das FA?
4. Was kann sonst noch unternommen werden um die Absetzbarkeit zu erreichen?
- Als Deutscher lebe und arbeite ich vorwiegend im aussereuopaeischen Ausland als Ingenieur.
- Im Jahre 2006 habe ich meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet. Neuer Wohnsitz aussereuropaeisch.
- Ich verfuege ueber Investments und Besitz in Deutschland (Baden Wuerttemberg), welche in den letazten Jahren aquiriert wurden und mir in Deutschland zu versteuerende Ertraege erwirtschaften.
- Seit 2011 (bis voraussichtlich 2012) mache ich ein MBA Studium
B) Was ich suche
Ich suche nach Moeglichkeiten diese Kosten fuer das MBA Studium (Studiengebuehr, Kosten fuer Fluege und sonstiger Mehraufwand) absetzen zu koennen bzw. gegen die Ertraege aus den Investitionen in Deutschland (vorwiegend Immobilien) zu verrechnen.
C) Loesungsansaetze
Eine potentielle Moeglichkeit, die ich sehe, ist es die Ertraege aus den Investitionen zu sichern und angestrebtes Optimieren der Ertraege durch Aneignung von betriebwirtschaftlichen Kenntnissen erlangt mittels des MBA Studiums.
1. Wie kann diese Argumentation untermauert werden?
2. Gibt es alternative Argumentationen?
3. Wie steht es um die Chance, dass das anerkannt wird durch das FA?
4. Was kann sonst noch unternommen werden um die Absetzbarkeit zu erreichen?
Antwort geschrieben am 07.07.2011 23:36:19
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Damit Ihre Aufwendungen abzugsfähig sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, müssen Sie nachweisen, dass die Kosten durch die Erzielung dieser steuerpflichtigen Einnahmen – auch erst zukünftig - veranlasst sind.
Die Aufwendungen müssen Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz darstellen.
Bevor hier Argumentationshilfen gegeben werden, weise ich auf die grundsätzlichen Anforderungen und mögliche Einwände des Finanzamts hin.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören auch Bildungsaufwendungen zu den Werbungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind (Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459.
Das setzt voraus, dass die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer einkunftserzielenden Tätigkeit stehen; zwischen dieser und den Kosten muss ein objektiver kausaler Zusammenhang vorliegen.
Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt und diese Aufwendungen auf Ihre Ingenieurtätigkeit im Ausland bezieht oder rein private Motive annimmt, dass Sie nur den Titel an sich führen möchten.
Die im Ausland erzielten Einkünfte sind hier in Deutschland nicht steuerbar. Wenn hier keine Steuern darauf gezahlt werden müssen, ist § 3 c Abs. 1 EStG zu beachten, wonach Ausgaben nicht einkünftemindernd abgezogen werden können, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Wie kann diese Argumentation untermauert werden?
Der Inhalt des Studiums sollte auf jeden Fall erkennen lassen, dass die Kenntnisse unmittelbar Bezug zu Einkünften aus Vermietung – oder den Handel mit Grundstücken - haben und nicht für andere berufliche Zwecke oder aus rein privatem Interesse (Titel!) von Bedeutung sind. Selbst wenn das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zunächst vorläufig gewährt und erst abwartet, wie sich die weitere Ertragssituation entwickelt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Tätigkeit insgesamt in den Jahre nach
.
2. Gibt es alternative Argumentationen?
Entscheidend ist, ob die Kenntnisse, die durch das Studium vermittelt werden, objektiv geeignet sind, Vermietungseinkünfte zu optimieren. Wenn der Studiengang ein ganz anderes betriebswirtschaftliches Thema zum Inhalt hat, dürfte es schwierig sein. Alternative Argumentationen lassen sich hier nur schwer darstellen. Es geht grundsätzlich nicht um Argumentation, sondern um objektive Merkmale, also den Inhalt des Studiengangs. Wenn Sie einen Studiengang mit Themenschwerpunkten aus der Informatik wählen, haben Sie geringe Chancen.
Hierzu müssen Sie dem Finanzamt bei der jeweiligen Steuererklärung den objektiven Bezug und Ihre subjektiven Vorstellungen schildern. Sie müssen auch damit rechnen, dass beispielsweise in einem Jahr die Aufwendungen anerkannt werden und im folgenden Jahr eine Ablehnung erfolgt, wenn etwa im ersten Jahr nicht genau überprüft wird. Es kann auch sein, dass über mehrere Jahre die Steuerbescheide vorläufig sind.
Die Darstellung des objektiven Zusammenhang zwischen Studium und Einkunftserzielung kann insoweit schwierig sein, da die Erzielung höherer Mieten (bei Wohnraum) auf Grund von Mieterschutzrechten (Beschränkung der Erhöhung auf das Niveau von Vergleichsmieten am Ort) sich nicht grundsätzlich durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen steuern lässt. Steht ein Grundstückshandel im Vordergrund, so lässt sich die Verbindung zwischen Studium und Erwerbstätigkeit sicher besser darstellen.
3. Wie steht es um die Chance, dass das anerkannt wird durch das FA?
Um dazu eine Aussage treffen zu können, muss man Ihre persönliche Situation, die Grundstücksverhältnisse und den Inhalt des Studiengangs genauer kennen. Es ist in jedem Fall die Beurteilung Ihrer individuellen Situation.
4. Was kann sonst noch unternommen werden um die Absetzbarkeit zu erreichen?
Wie bereits gesagt, ist der Inhalt des Studiengangs von wesentlicher Bedeutung. Wenn Sie beispielsweise ein Thema der Masterarbeit wählen, dass sich mit Grundstücksbewirtschaftung auseinandersetzt, erhöht dies sicher die Chance, dass die Aufwendungen anerkannt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Damit Ihre Aufwendungen abzugsfähig sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, müssen Sie nachweisen, dass die Kosten durch die Erzielung dieser steuerpflichtigen Einnahmen – auch erst zukünftig - veranlasst sind.
Die Aufwendungen müssen Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz darstellen.
Bevor hier Argumentationshilfen gegeben werden, weise ich auf die grundsätzlichen Anforderungen und mögliche Einwände des Finanzamts hin.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören auch Bildungsaufwendungen zu den Werbungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind (Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459.
Das setzt voraus, dass die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer einkunftserzielenden Tätigkeit stehen; zwischen dieser und den Kosten muss ein objektiver kausaler Zusammenhang vorliegen.
Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnt und diese Aufwendungen auf Ihre Ingenieurtätigkeit im Ausland bezieht oder rein private Motive annimmt, dass Sie nur den Titel an sich führen möchten.
Die im Ausland erzielten Einkünfte sind hier in Deutschland nicht steuerbar. Wenn hier keine Steuern darauf gezahlt werden müssen, ist § 3 c Abs. 1 EStG zu beachten, wonach Ausgaben nicht einkünftemindernd abgezogen werden können, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Wie kann diese Argumentation untermauert werden?
Der Inhalt des Studiums sollte auf jeden Fall erkennen lassen, dass die Kenntnisse unmittelbar Bezug zu Einkünften aus Vermietung – oder den Handel mit Grundstücken - haben und nicht für andere berufliche Zwecke oder aus rein privatem Interesse (Titel!) von Bedeutung sind. Selbst wenn das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zunächst vorläufig gewährt und erst abwartet, wie sich die weitere Ertragssituation entwickelt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Tätigkeit insgesamt in den Jahre nach
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2. Gibt es alternative Argumentationen?
Entscheidend ist, ob die Kenntnisse, die durch das Studium vermittelt werden, objektiv geeignet sind, Vermietungseinkünfte zu optimieren. Wenn der Studiengang ein ganz anderes betriebswirtschaftliches Thema zum Inhalt hat, dürfte es schwierig sein. Alternative Argumentationen lassen sich hier nur schwer darstellen. Es geht grundsätzlich nicht um Argumentation, sondern um objektive Merkmale, also den Inhalt des Studiengangs. Wenn Sie einen Studiengang mit Themenschwerpunkten aus der Informatik wählen, haben Sie geringe Chancen.
Hierzu müssen Sie dem Finanzamt bei der jeweiligen Steuererklärung den objektiven Bezug und Ihre subjektiven Vorstellungen schildern. Sie müssen auch damit rechnen, dass beispielsweise in einem Jahr die Aufwendungen anerkannt werden und im folgenden Jahr eine Ablehnung erfolgt, wenn etwa im ersten Jahr nicht genau überprüft wird. Es kann auch sein, dass über mehrere Jahre die Steuerbescheide vorläufig sind.
Die Darstellung des objektiven Zusammenhang zwischen Studium und Einkunftserzielung kann insoweit schwierig sein, da die Erzielung höherer Mieten (bei Wohnraum) auf Grund von Mieterschutzrechten (Beschränkung der Erhöhung auf das Niveau von Vergleichsmieten am Ort) sich nicht grundsätzlich durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen steuern lässt. Steht ein Grundstückshandel im Vordergrund, so lässt sich die Verbindung zwischen Studium und Erwerbstätigkeit sicher besser darstellen.
3. Wie steht es um die Chance, dass das anerkannt wird durch das FA?
Um dazu eine Aussage treffen zu können, muss man Ihre persönliche Situation, die Grundstücksverhältnisse und den Inhalt des Studiengangs genauer kennen. Es ist in jedem Fall die Beurteilung Ihrer individuellen Situation.
4. Was kann sonst noch unternommen werden um die Absetzbarkeit zu erreichen?
Wie bereits gesagt, ist der Inhalt des Studiengangs von wesentlicher Bedeutung. Wenn Sie beispielsweise ein Thema der Masterarbeit wählen, dass sich mit Grundstücksbewirtschaftung auseinandersetzt, erhöht dies sicher die Chance, dass die Aufwendungen anerkannt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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