Frage geschrieben am 11.05.2010 21:54:45Betreff: Abgeltungssteuer auf offene Immobilienfonds?
Rechtsgebiet: KapitalvermögenEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Mein Vater (Rentner) hat seit etlichen Jahren zwei offene Immobilienfonds als einzige Kapitalanlagen (knapp 100 TEUR). Ein Fonds ist global investiert ( 0% des Bestands in Deutschland), der andere europaweit (ca. 20% des Bestands liegen in Deutschland). Die Fonds sollen noch im Laufe diesen Jahres von der Fondsgesellschaft zu einem neuen Fonds zusammengelegt werden.
Diese Fragen ergeben sich nun dadurch für uns:
0. Welcher Besteuerung unterliegen die Fonds aktuell richtigerweise - der Abgeltungssteuer oder ist dieser fast 10 Jahre alte Fondsbestand davon noch gar nicht betroffen? Sind die 10 Jahre Haltedauer hier wichtig?
1. Welcher Besteuerungsart unterliegt der neue, voraussichtlich ja in 2010 fusionierte, Fonds danach - etwa der Abgeltungssteuer?
2. Berechnungsgrundlage der Besteuerung: Sind Immoblienfonds mit hohem Auslandsanteil nicht weitgehend steuerfrei?
3. Wenn ich den neuen Fonds erben sollte: Ändert sich die Besteuerung des Fonds durch den Übergang auf mich (Frührentner mit Nichtveranlagungsbescheinigung), also unterliegt er dann ggf. der Abgeltungssteuer?
4. Mein Vater möchte eventuell einen Teil oder alles in einen sog. Dachfonds umschichten. Sind diese wirklich grundsätzlich Abgeltungssteuerfrei? Wann fällt darauf dann welche Steuerart an?
folgender Sachverhalt: Mein Vater (Rentner) hat seit etlichen Jahren zwei offene Immobilienfonds als einzige Kapitalanlagen (knapp 100 TEUR). Ein Fonds ist global investiert ( 0% des Bestands in Deutschland), der andere europaweit (ca. 20% des Bestands liegen in Deutschland). Die Fonds sollen noch im Laufe diesen Jahres von der Fondsgesellschaft zu einem neuen Fonds zusammengelegt werden.
Diese Fragen ergeben sich nun dadurch für uns:
0. Welcher Besteuerung unterliegen die Fonds aktuell richtigerweise - der Abgeltungssteuer oder ist dieser fast 10 Jahre alte Fondsbestand davon noch gar nicht betroffen? Sind die 10 Jahre Haltedauer hier wichtig?
1. Welcher Besteuerungsart unterliegt der neue, voraussichtlich ja in 2010 fusionierte, Fonds danach - etwa der Abgeltungssteuer?
2. Berechnungsgrundlage der Besteuerung: Sind Immoblienfonds mit hohem Auslandsanteil nicht weitgehend steuerfrei?
3. Wenn ich den neuen Fonds erben sollte: Ändert sich die Besteuerung des Fonds durch den Übergang auf mich (Frührentner mit Nichtveranlagungsbescheinigung), also unterliegt er dann ggf. der Abgeltungssteuer?
4. Mein Vater möchte eventuell einen Teil oder alles in einen sog. Dachfonds umschichten. Sind diese wirklich grundsätzlich Abgeltungssteuerfrei? Wann fällt darauf dann welche Steuerart an?
Antwort geschrieben am 11.05.2010 23:36:23
frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
1.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
0. Die laufenden Erträge des Fonds unterliegen ganz regulär der Abgeltungsteuer, die Kursgewinne bei Veräußerungen von „alten“ Immobilienfondsanteilen sind nach einer Frist von mindestens einem Jahr seit Erwerb steuerfrei.
1. Auch bei einem Fonds, der in 2010 durch Fusion entsteht, sollten keine anderen Regelungen gelten, da die Fusion an sich keine Anschaffung bzw. Veräußerung auslöst, die nach neuem Recht zu behandeln ist.
2. Wenn auf bestimmte Erträge keine Abgeltungsteuer erhoben wird, weil kein inländisches Bankinstitut mit der Verwaltung beauftragt ist, bedeutet dies nicht, dass der Ertrag damit insgesamt steuerfrei ist. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Erträge dann in der Jahresteuererklärung anzugeben sind und dann gegebenenfalls Abgeltungsteuer erhoben wird. Ausländische Quellensteuer ist dabei anrechenbar.
3. Sollten Sie den Fonds erben, treten Sie in die Rechtsposition des Erblassers ein, es liegt kein „Anschaffungsfall“ vor. Handelt es sich um einen „Altbestand“, bleibt dieser Status auch durch die Erbfolge bestehen. Ob dann noch die Nichtveranlagungssituation bestehen bleibt, sollten Sie überprüfen lassen. Wenn sich die Verhältnisse gegenüber der Einkommenssituation im Zeitpunkt der Beurteilung der „Nichtveranlagung“ wesentlich geändert haben und mehr als das Existenzminimum verdient wird, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
4. Bei einem nach dem 31.12.2008 erworbenen Dachfonds werden die Einkünfte, die dem Anleger zuzurechnen sind, der Abgeltungsteuer unterworfen. Somit unterliegen dann Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der Abgeltungsteuer. Eine Sonderstellung wurde den Dachfonds nicht eingeräumt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
0. Die laufenden Erträge des Fonds unterliegen ganz regulär der Abgeltungsteuer, die Kursgewinne bei Veräußerungen von „alten“ Immobilienfondsanteilen sind nach einer Frist von mindestens einem Jahr seit Erwerb steuerfrei.
1. Auch bei einem Fonds, der in 2010 durch Fusion entsteht, sollten keine anderen Regelungen gelten, da die Fusion an sich keine Anschaffung bzw. Veräußerung auslöst, die nach neuem Recht zu behandeln ist.
2. Wenn auf bestimmte Erträge keine Abgeltungsteuer erhoben wird, weil kein inländisches Bankinstitut mit der Verwaltung beauftragt ist, bedeutet dies nicht, dass der Ertrag damit insgesamt steuerfrei ist. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Erträge dann in der Jahresteuererklärung anzugeben sind und dann gegebenenfalls Abgeltungsteuer erhoben wird. Ausländische Quellensteuer ist dabei anrechenbar.
3. Sollten Sie den Fonds erben, treten Sie in die Rechtsposition des Erblassers ein, es liegt kein „Anschaffungsfall“ vor. Handelt es sich um einen „Altbestand“, bleibt dieser Status auch durch die Erbfolge bestehen. Ob dann noch die Nichtveranlagungssituation bestehen bleibt, sollten Sie überprüfen lassen. Wenn sich die Verhältnisse gegenüber der Einkommenssituation im Zeitpunkt der Beurteilung der „Nichtveranlagung“ wesentlich geändert haben und mehr als das Existenzminimum verdient wird, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
4. Bei einem nach dem 31.12.2008 erworbenen Dachfonds werden die Einkünfte, die dem Anleger zuzurechnen sind, der Abgeltungsteuer unterworfen. Somit unterliegen dann Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der Abgeltungsteuer. Eine Sonderstellung wurde den Dachfonds nicht eingeräumt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Steuerprofi Zerban direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht der 123recht.net Dienste finden Sie hier.
Ähnliche Themen auf smartsteuer.frag-einen-steuerprofi.de:















