Frage geschrieben am 15.08.2011 11:24:45

Betreff: Abgelehnter Einspruch


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Im Herbst 2006 habe ich eine Solaranlage installiert und bezahlt. Die Mwst. wurde 2007 erstattet. In den Einkommensteuererklärungen 2006 u. 2007 habe ich die Mwst. irrtümlich nicht angegeben. Vom FA wurde die EST 2006 ohne die Mwst berechnet. Bei der EST 2007 vom FA als Einnahmen hinzugerechnet. Steuerbescheid für 2007 vom 08.10.2008. Einspruch am 24.10.2008 gegen die Einrechnung als Einnahmen. Keine Eingangebestätigung vom FA erhalten. AM 26.11.08 Erinnerungsschreiben an FA. Keine Antwort. Weiterer Brief am 03.03.09 an die Leiterin des FA. Antwort vom FA am 11.03.09: Widerspruch wegen Fristüberschreitung abgelehnt. Brief vom 24.10.08 angeblich nicht erhalten. Im Antworschreiben aber Vorgehensweise zur Mwst. erläutert. Mit einem erneuten Einspruch am 19.03.09 aufgrund der neuen Informationen Wiedereinstzung der EST 2006 und 2007 in den vorigen Stand beantragt. Einsprüche vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.11 als unzulässig verworfen. Begründung: Fristversäumnis zu Einkommensteuerbescheid 2007 und Irrtümer über materialles Recht begründen grundsätzlich keine Wiedereinsetzung. Mein Argument über die Mitschuld des FA, da die Originalbelege dem FA vorgelegen haben wurde nicht beachtet. Frage: Habe ich mit einer Klage beim Bay. Finanzgericht Aussicht auf Erfolg und ist eine Klage ohne Rechtsschutz fianzierbar? Könnte eine Petition an den Bay. Landtag sinnvoll sein?
Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 15.08.2011 12:20:02
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zur ersehen, dass Sie bzgl. der Solaranlage zur Umsatzsteuerregelbesteuerung optiert haben. Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 die Vorsteuer aus den Kosten der Solaranlage geltend gemacht haben und das Finanzamt Ihnen die Vorsteuer in 2007 erstattet hat.

Einkommensteuerlich hat die Umsatzsteueroption folgende Auswirkungen:

In 2006 muss die Vorsteuer in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, auch Einnahme-Überschussrechnung genannt, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Die Erstattung der Umsatzsteuer stellt in 2007 eine Betriebseinnahme dar.

Das Finanzamt hat daher die Vorsteuer richtigerweise als Betriebseinnahme in 2007 angesetzt. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid gegen die Einrechnung der Umsatzsteuer als Einnahme bringt überhaupt nichts, da das Finanzamt richtig gehandelt hat.

Das Problem ist vielmehr das Jahr 2006. Hier haben Sie vergessen, die Vorsteuer in der Gewinnermittlung 2006 als Betriebsausgabe geltend zu machen. Da bei der Einkommensteuer jedes Jahr gesondert zu betrachten ist (Abschnittsbesteuerung), war das Finanzamt nicht gehindert, in 2007 die Umsatzsteuererstattung als Betriebseinnahme anzusetzen.

Ich gehe davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 nicht mehr durch einen Einspruch angefochten werden kann, da die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Daher muss geprüft werden, ob der Bescheid nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Schauen Sie sich zunächst den Einkommensteuerbescheid 2006 an. Hat der Bescheid den Vermerk: „ Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO", dann können Sie einen Antrag auf Änderung des Bescheids nach § 164 Abs. 2 AO formlos stellen und die vergessene Vorsteuer als Betriebsausgabe nachträglich geltend machen.

Trägt der Bescheid den vorgenannten Vermerk nicht, dann muss als nächstes geprüft werden, ob der Bescheid bzgl. den Einkünften aus der Solaranlage vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO ist. Sie könnten dann einen Antrag auf Änderung nach § 165 Abs. 2 AO stellen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach den §§ 164 und 165 AO nicht vor, dann stellen Sie einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Ziff. 2 AO ( neue Tatsachen ). Sie teilen dem Finanzamt mit, dass Sie versehentlich in 2006 die Vorsteuer aus der Solaranlage nicht angesetzt haben. Ihnen sei insoweit eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Regelfall stellt eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers eine neue Tatsache nach § 173 AO dar bei der kein grob fahrlässiges Verhalten Ihreseits gesehen werden kann.

Wie gesagt, gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 kann nicht vorgegangen werden, da das Finanzamt die Umsatzsteuererstattung richtiger Weise als Einnahme angesetzt hat.
Sie sollten den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen, was ich unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr machen würde, sofern Sie es wünschen. Bei Interesse können Sie sich gerne unter StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater





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