Frage geschrieben am 07.09.2011 19:25:32

Betreff: Abfindung und Fünftelregelung


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich werde dieses Jahr eine Entlassungsabfindung von ca. TEUR 130 erhalten,
beabsichtige aber, die Auszahlung auf Januar 2012 zu verlagern und dann
die Regelung des § 34 Abs. 2 EStG (Fünftelregel) zu nutzen.

In diesem Jahr (Nov. 2011) möchte ich § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG (Einzahlung
in eine Alt- Direktversicherung) mit rd. TEUR 28 nutzen (mit 20 % zu besteuern).

Und dazu meine konkrete Frage:
Wenn die Einzahlung in die DV dieses Jahr und die Auszahlung der Abfindung
erst nächstes Jahr erfolgt, führt dies dazu, dass die Fünftelregelung nächstes
Jahr nicht anwendbar ist? Oder ist der Betrag nach § 40 b da "außen vor"?


Antwort geschrieben am 07.09.2011 23:33:41
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Abfindungszahlungen werden ermäßigt besteuert, wenn u.a. sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen.

Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG liegt vor, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum (2012) bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres (2011) abzustellen. Ein verlässliches Vergleichsergebnis kann nur dann ermittelt werden, wenn alle Einkünfte in 2011 in der Vergleichsrechnung herangezogen werden.

Zukunftssicherungsleistung i.S.d. § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG gehören auch zu den den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist deshalb auch bei der Ermittlung des mäßgeblichen Vergleichseinkommen zu berücksichtigen.

Überprüfen Sie erstmal, wieviele Einkünfte Sie in 2011 insgesamt erzielen werden und prognosieren Sie mal, wie hoch Ihre Einkünfte in 2012 sein werden. Übersteigt die gesamten Einkünfte in 2012 die gesamte Einkünfte in 2011, würde eine ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung in Betracht kommen.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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Dr. Yanqiong Bolik
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