Frage geschrieben am 07.09.2011 19:25:32Betreff: Abfindung und Fünftelregelung
Rechtsgebiet: Lohn, GehaltEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich werde dieses Jahr eine Entlassungsabfindung von ca. TEUR 130 erhalten,
beabsichtige aber, die Auszahlung auf Januar 2012 zu verlagern und dann
die Regelung des § 34 Abs. 2 EStG (Fünftelregel) zu nutzen.
In diesem Jahr (Nov. 2011) möchte ich § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG (Einzahlung
in eine Alt- Direktversicherung) mit rd. TEUR 28 nutzen (mit 20 % zu besteuern).
Und dazu meine konkrete Frage:
Wenn die Einzahlung in die DV dieses Jahr und die Auszahlung der Abfindung
erst nächstes Jahr erfolgt, führt dies dazu, dass die Fünftelregelung nächstes
Jahr nicht anwendbar ist? Oder ist der Betrag nach § 40 b da "außen vor"?
beabsichtige aber, die Auszahlung auf Januar 2012 zu verlagern und dann
die Regelung des § 34 Abs. 2 EStG (Fünftelregel) zu nutzen.
In diesem Jahr (Nov. 2011) möchte ich § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG (Einzahlung
in eine Alt- Direktversicherung) mit rd. TEUR 28 nutzen (mit 20 % zu besteuern).
Und dazu meine konkrete Frage:
Wenn die Einzahlung in die DV dieses Jahr und die Auszahlung der Abfindung
erst nächstes Jahr erfolgt, führt dies dazu, dass die Fünftelregelung nächstes
Jahr nicht anwendbar ist? Oder ist der Betrag nach § 40 b da "außen vor"?
Antwort geschrieben am 07.09.2011 23:33:41
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Abfindungszahlungen werden ermäßigt besteuert, wenn u.a. sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen.
Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG liegt vor, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum (2012) bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres (2011) abzustellen. Ein verlässliches Vergleichsergebnis kann nur dann ermittelt werden, wenn alle Einkünfte in 2011 in der Vergleichsrechnung herangezogen werden.
Zukunftssicherungsleistung i.S.d. § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG gehören auch zu den den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist deshalb auch bei der Ermittlung des mäßgeblichen Vergleichseinkommen zu berücksichtigen.
Überprüfen Sie erstmal, wieviele Einkünfte Sie in 2011 insgesamt erzielen werden und prognosieren Sie mal, wie hoch Ihre Einkünfte in 2012 sein werden. Übersteigt die gesamten Einkünfte in 2012 die gesamte Einkünfte in 2011, würde eine ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung in Betracht kommen.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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Abfindungszahlungen werden ermäßigt besteuert, wenn u.a. sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen.
Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG liegt vor, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden. Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum (2012) bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres (2011) abzustellen. Ein verlässliches Vergleichsergebnis kann nur dann ermittelt werden, wenn alle Einkünfte in 2011 in der Vergleichsrechnung herangezogen werden.
Zukunftssicherungsleistung i.S.d. § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG gehören auch zu den den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist deshalb auch bei der Ermittlung des mäßgeblichen Vergleichseinkommen zu berücksichtigen.
Überprüfen Sie erstmal, wieviele Einkünfte Sie in 2011 insgesamt erzielen werden und prognosieren Sie mal, wie hoch Ihre Einkünfte in 2012 sein werden. Übersteigt die gesamten Einkünfte in 2012 die gesamte Einkünfte in 2011, würde eine ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung in Betracht kommen.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2011 12:51:38
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
ich habe eine konkrete Frage gestellt, die Sie leider überhaupt nicht beantwortet (oder verstanden) haben!
Ich hatte hier eine Antwort auf meine Frage erwartet und nicht einen allgemeinen "Überblick". Ihre Antwort "Überprüfen Sie erstmal, wieviele Einkünfte Sie in 2011 insgesamt erzielen werden und prognosieren Sie mal, wie hoch Ihre Einkünfte in 2012 sein werden. Übersteigt die gesamten Einkünfte in 2012 die gesamte Einkünfte in 2011, würde eine ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung in Betracht kommen." fällt unter "Thema verfehlt".
Dies habe ich bereits überprüft!
Ich wollte ausschließlich und ganz konkret wissen, ob die Barabfindung und die Einzahlung in die Altersvorsorge aus der Abfindung zwingend im selben Jahr fließen müssen, um in den Genuß der Fünftelregelung zu kommen?
Und da hilft Ihre Antwort überhaupt nicht!
Schade :-(
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
ich habe eine konkrete Frage gestellt, die Sie leider überhaupt nicht beantwortet (oder verstanden) haben!
Ich hatte hier eine Antwort auf meine Frage erwartet und nicht einen allgemeinen "Überblick". Ihre Antwort "Überprüfen Sie erstmal, wieviele Einkünfte Sie in 2011 insgesamt erzielen werden und prognosieren Sie mal, wie hoch Ihre Einkünfte in 2012 sein werden. Übersteigt die gesamten Einkünfte in 2012 die gesamte Einkünfte in 2011, würde eine ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung in Betracht kommen." fällt unter "Thema verfehlt".
Dies habe ich bereits überprüft!
Ich wollte ausschließlich und ganz konkret wissen, ob die Barabfindung und die Einzahlung in die Altersvorsorge aus der Abfindung zwingend im selben Jahr fließen müssen, um in den Genuß der Fünftelregelung zu kommen?
Und da hilft Ihre Antwort überhaupt nicht!
Schade :-(
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 08.09.2011 16:57:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage zur noch bestehenden Unklarkeit, die ich gern beantworten.
Steuerliche Behandlung der Einzahlung in DV richtet sich nach dem Zweck dieser Zahlung. Grundsätzlich gehören Zukunftssicherungsleistungen zur Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit (Leistung wegen bestehendes Arbeitsverhältnises) und sind für eine begünstigte Besteuerung der im übrigen gezahlten Abfindung unschädlich. Jedoch wird die Einzahlung in DV durch Ausscheiden des Arbeitnehmers veranlasst, dann handelt es sich um eine Entlassungsentschädigung. In diesem Fall ist die Einzahlung in DV in 2011 und Abfindung in 2012 schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Da die Entschädigungspflicht i.d.R. vertraglich geregelt wird, überprüft das Finanzamt bei der Anwendung der Fünftelregelung folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarung, Unterlagen über die Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung und eventuelle Nebenabreden.
Auch hier ist empfehlenswert, anhand o.g. Unterlagen zu überprüfen, ob einen Zusammenhang zwischen Einzahlung in DV mit der Auflösung des Dienstverhältnisses besteht. Nur so erhalten Sie die Rechtssicherheit.
Bitte bedenken Sie, durch beschränkte Möglichkeit zur schriftlichen Sachverhaltdarstellung konnten die Fragen oft nicht gleich zu 100%iger Zufriedenheit der Fragesteller beantwortet werden. Daher ist die Nachfrage-Funktion ein ganz tolles Kommunikationsinstrument. Ich würde mich freuen, wenn Sie dies bei der Bewertung berücksichtigen.
Wenn es zu dieser Frage weiterhin Unklarheit besteht, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage zur noch bestehenden Unklarkeit, die ich gern beantworten.
Steuerliche Behandlung der Einzahlung in DV richtet sich nach dem Zweck dieser Zahlung. Grundsätzlich gehören Zukunftssicherungsleistungen zur Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit (Leistung wegen bestehendes Arbeitsverhältnises) und sind für eine begünstigte Besteuerung der im übrigen gezahlten Abfindung unschädlich. Jedoch wird die Einzahlung in DV durch Ausscheiden des Arbeitnehmers veranlasst, dann handelt es sich um eine Entlassungsentschädigung. In diesem Fall ist die Einzahlung in DV in 2011 und Abfindung in 2012 schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Da die Entschädigungspflicht i.d.R. vertraglich geregelt wird, überprüft das Finanzamt bei der Anwendung der Fünftelregelung folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarung, Unterlagen über die Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung und eventuelle Nebenabreden.
Auch hier ist empfehlenswert, anhand o.g. Unterlagen zu überprüfen, ob einen Zusammenhang zwischen Einzahlung in DV mit der Auflösung des Dienstverhältnisses besteht. Nur so erhalten Sie die Rechtssicherheit.
Bitte bedenken Sie, durch beschränkte Möglichkeit zur schriftlichen Sachverhaltdarstellung konnten die Fragen oft nicht gleich zu 100%iger Zufriedenheit der Fragesteller beantwortet werden. Daher ist die Nachfrage-Funktion ein ganz tolles Kommunikationsinstrument. Ich würde mich freuen, wenn Sie dies bei der Bewertung berücksichtigen.
Wenn es zu dieser Frage weiterhin Unklarheit besteht, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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