Frage geschrieben am 11.01.2012 08:18:51

Betreff: Abfindung bei Auslandsaufenthalt


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Geschlossen
Bezug: Abfindung, kein Zugriff fuer deutschen Fiskus nach Wegzug von Deutschland, Urteil vom Finanzgericht Muenchen (Az. 8 K 858/08).

Ich bin oesterreichischer Staatsbuerger und nunmehr seit 30 Jahren bei einem deutschen Unternehmen angestellt (die ersten 15 Jahre bei der oesterreichischer Tochter mit voller Dienstzeitanrechnung in D). In diesen 30 Jahren habe ich lediglich 9 Monate (Januar-September 2003) in D gearbeitet, Gehalt bezogen und gewohnt (Hotel). Die restliche Zeit war ich abgesehen von Oesterreich mittels Langzeitentsendungen unterbrechungslos bei Toechtern in Osteuropa bzw. in nicht-EU-Laendern taetig (stets lokale Arbeitsvertaege mit den Toechtern, ruhender Arbeitsvertrag in D), dort hatte ich auch nachweislich meine Wohnsitze, mein gesammtes Einkommen und meine Steuerverpflichtungen. Dzt bin ich bei der indischen Tochter taetig. Ausser in den besagten 9 Monaten in 2003 hatte ich nie einen deutschen Wohnsitz bzw. keine Einkuenfte in D.

Noch im ersten Halbjahr 2012 haette ich die Moeglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit einer grosszuegigen Abfindung fuer meine Anstellung in D in Anspruch zu nehmen, die auch dann umgehend in D bzw aus D ausbezahlt wuerde. Ich beabsichtige sofort nach der Aufhebung und noch vor der Abfindungsauszahlung zumindest bis Jahresende 2012 direkt von Indien laengerfristig nach Hong Kong, Singapur oder Bulgarien umzusiedeln um die Steuerlast der Abfindung zu minimieren, das ginge sich dann zeitlich mit den mehr als 183 Tagen in 2012 leicht aus.

Meine konkteten Fragen:

1) ist aufgrund obiger Sachlage meine Abfindung in D steuerfrei wenn ich zum Zeitpunkt der Auszahlung wie oben angefuehrt in Bulgarien, Singapur oder Hong Kong wohnen wuerde (bitte fuer alle 3 Laender die Rechtslage aus deutscher Sicht ganz kurz skizzieren und Risken aufzeigen)
Anmerkung: Fuer Bulgarien und Singapur scheint die Lage klar zu sein, lt. DBA fallen fuer die Abfindung die Steuern nur in Bulgarien (10%) bzw. in Singapur (0-20%) an. Hong Kong wuerde – obwohl ich dort unbeschraenkt steuerpflichtig sein wuerde - keine Steuern fuer die Abfindung erheben, leider gibt es kein DBA mit Hong Kong weshalb die Reaktion des deutschen Fiskus auf diese „weissen Einkuenfte" mir nicht klar ist (wuerde § 49 EStG Abs.1 Nr. 4 d. hier helfen steuerfrei zu bleiben da alle meine frueheren Einkuenfte nicht aus D stammen – mit Ausnahme der 9 Monate?)

2) muss der Arbeitgeber im Falle der bestaetigten Steuerfreiheit von der Abfindung erst irgendwelche Steuern abziehen und ich muss eine Rueckerstattung beantragen oder geht es dann gleich „brutto fuer netto"



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