Frage geschrieben am 04.08.2011 23:30:58Betreff: Übertragung von Freiberufler-GmbH-Anteilen (100%) auf GbR?
Rechtsgebiet: SteuerrechtEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Guten Abend,
Sie würden mir sehr helfen, wenn Sie mir folgende Frage beantworten könnten:
Macht es steuerlich einen Unterschied, ob Freiberufler eine direkte Beteiligung an ihrer Freiberufler-Kapitalgesellschaft (GmbH) wählen, oder eine GbR gründen, die zu 100% Anteile an der Freiberufler-Kapitalgesellschaft hält (Ist letztere Variante in steuerlicher Hinsicht vielleicht vorteilhafter)? Bitte nehmen Sie sowohl zur Anteilsübertragung als auch zur laufenden Besteuerung (ggf. auch Abschreibungsmöglichkeiten) Stellung.
Vielen Dank!
Sie würden mir sehr helfen, wenn Sie mir folgende Frage beantworten könnten:
Macht es steuerlich einen Unterschied, ob Freiberufler eine direkte Beteiligung an ihrer Freiberufler-Kapitalgesellschaft (GmbH) wählen, oder eine GbR gründen, die zu 100% Anteile an der Freiberufler-Kapitalgesellschaft hält (Ist letztere Variante in steuerlicher Hinsicht vielleicht vorteilhafter)? Bitte nehmen Sie sowohl zur Anteilsübertragung als auch zur laufenden Besteuerung (ggf. auch Abschreibungsmöglichkeiten) Stellung.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 05.08.2011 19:19:29
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Steuerberater MScBM
Ralf WittrockScharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
Bewertungen: 16
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Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Sie zusammen mit (mehreren) Partnern bereits eine Freiberufler GmbH betreiben. Sie beabsichtigen, die Anteile von Ihnen sowie Ihren Partnern (Gesellschafter der GmbH) in einer GbR zu bündeln, so dass die GbR danach zu 100 % an der GmbH beteiligt ist. Ich gehe davon aus, dass sämtliche GmbH-Anteile im steuerlichen Privatvermögen der bisherigen Anteilseigner befindlich sind. Zudem gehe ich davon aus, dass sich die Tätigkeit der GbR allein auf das Halten der GmbH-Beteiligung beschränkt.
Zur laufenden Besteuerung:
Eine GbR als Holdinggesellschaft wäre für Zwecke der laufenden Besteuerung als vermögensverwaltende Gesellschaft anzusehen. Die durch die GbR erzielbaren Einkünfte in Form von Ausschüttungen wären Einkünfte aus Kapitalvermögen. Steuerrechtlich wird eine solche Gesellschaft transparent gehandhabt. Das bedeutet, dass die GmbH-Beteiligung der GbR den Gesellschaftern der GbR mit ihrer durchgerechneten Beteiligungsquoten zugerechnet wird. Wenn Sie z.B. mit 35 % an der GbR beteiligt wären, würde ihnen eine 35 % Beteiligung an der GmbH für steuerliche Zwecke zugerechnet. Diese Zurechnung gilt auch für laufende Einkünfte der GbR, also insbesondere für Gewinausschüttungen der GmbH. Aufwendungen der GbR würden ihnen theoretisch ebenfalls zugerechnet, allerdings könnten Sie diese im heutigen Regime der Abgeltungsteuer steuerlich nicht geltend machen. (Ausnahme: Option zum Teileinkünfteverfahren, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG; dann aber nur 60 % der Werbungskosten abzugsfähig unter den Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG).
Im Fall einer Veräußerung von GmbH-Anteilen durch die GbR gilt das Gleiche, das heißt die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns erfolgt genauso, als würden Sie die GmbH-Anteile unmittelbar halten.
Die laufende Besteuerung bringt im Vergleich nach meiner Auffassung daher keinen erkennbaren Vorteil. Rein technisch erfolgt die Zurechnung der Einkünfte der GbR über eine einheitliche und gesonderte Feststellung (§ 180 AO).
Zur Anteilsübertragung:
Fraglich ist, in welcher Weise Sie die GmbH-Anteile an die GbR übertragen. Erfolgt die Übertragung entgeltlich, so führt der Übertragungsvorgang grundsätzlich zu einem Veräußerungsgewinn auf Ebene des früheren Gesellschafters und zu Anschaffungskosten auf Ebene der GbR. Zu beachten ist dabei, dass der Übertragungsvorgang grundsätzlich schon dann entgeltlich ist, wenn Sie nur kapitalmäßig an der GbR beteiligt werden. Sollten allerdings die durchgerechneten Beteiligungsquoten an der GmbH nach der Anteilsübertragung die gleichen wie vorher sein, so führt die Übertragung insoweit nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Ihre historischen Anschaffungskosten würden dann fortgeführt werden. Führt die Gründung der GbR bzw. die Übertragung der GmbH-Anteile zu einer Veränderung Ihrer Anteile, so könnte ein Veräußerungsgewinnn bei Ihnen gegeben sein (§ 17 EStG). Hierzu gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt allerdings keine weiteren Hinweise.
Zu Abschreibungsmöglichkeiten:
Man könnte den Sachverhalt m. E. auch so gestalten, dass die „Anteilsverhältnisse mittelbar" (durchgerechnet) den „Anteilsverhältnissen unmittelbar" (vor Übertragung) entsprechen und Sie trotzdem einen step-up, also eine Aufstockung der Anschaffungskosten an der GmbH herstellen. Dies führt allerdings zwangsläufig zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bei Ihnen. Dies wäre die einzige Möglichkeit, um zusätzliches Abschreibungspotenzial bei der GbR (die es steuerlich, wie erläutert, ja gar nicht gibt) zu erzeugen. Das Problem bei GmbH Anteilen ist allerdings, dass eine planmäßige Abschreibung nicht vorgesehen ist. Auch Teilwertabschreibungen kämen grundsätzlich nicht in Frage. Die Abschreibungsmöglichkeit wäre grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unmittelbarer Beteiligung an der GmbH, also beim Ist-Zustand. Die künstliche Erzeugung zusätzlichen Abschreibungssubstrats bringt es mit sich, dass sie mit der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns gegenüber dem Fiskus in Vorlage treten mit der vagen Hoffnung auf eine vielleicht doch mögliche Abschreibung. Selbst wenn es eine Abschreibungsmöglichkeit gäbe, wäre diese sinnlos, da Sie den step-up vorher besteuern würden. Ohne step-up ergibt sich ebenfalls keine steuerliche Verbesserung, da die GbR steuerlich transparent ist.
Zusammenfassung:
Nach Ihrer Schilderung und meinen Annahmen dürften sich durch die Zwischenschaltung einer GbR keine steuerlichen Vorteile ergeben. Sie haben nur einen kleinen Spot auf einen wahrscheinlich komplexen Lebenssachverhalt geworfen (vielleicht Aufnahme eines weiteren Partner oder eine geplante Übergabe an die nächste Generation). Um einen fundierten steuerlichen Rat, auch im Hinblick auf mögliches Gestaltungspotenzial, geben zu können, wäre die Kenntnis der Hintergründe erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen Überblick über die von Ihnen aufgeworfenen Fragen geben konnte. Bedenken Sie, dass Sie ein sehr komplexes Thema angeschnitten haben. Bedenken Sie auch, dass bei regulierten freien Berufen eventuell zusätzlich berufsrechtliche Restriktionen zu beachten sein können. Bevor Sie aktiv werden, empfehle ich Ihnen auf jeden Fall die Hinzuziehung eines sachkundigen Steuerberaters. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Sie zusammen mit (mehreren) Partnern bereits eine Freiberufler GmbH betreiben. Sie beabsichtigen, die Anteile von Ihnen sowie Ihren Partnern (Gesellschafter der GmbH) in einer GbR zu bündeln, so dass die GbR danach zu 100 % an der GmbH beteiligt ist. Ich gehe davon aus, dass sämtliche GmbH-Anteile im steuerlichen Privatvermögen der bisherigen Anteilseigner befindlich sind. Zudem gehe ich davon aus, dass sich die Tätigkeit der GbR allein auf das Halten der GmbH-Beteiligung beschränkt.
Zur laufenden Besteuerung:
Eine GbR als Holdinggesellschaft wäre für Zwecke der laufenden Besteuerung als vermögensverwaltende Gesellschaft anzusehen. Die durch die GbR erzielbaren Einkünfte in Form von Ausschüttungen wären Einkünfte aus Kapitalvermögen. Steuerrechtlich wird eine solche Gesellschaft transparent gehandhabt. Das bedeutet, dass die GmbH-Beteiligung der GbR den Gesellschaftern der GbR mit ihrer durchgerechneten Beteiligungsquoten zugerechnet wird. Wenn Sie z.B. mit 35 % an der GbR beteiligt wären, würde ihnen eine 35 % Beteiligung an der GmbH für steuerliche Zwecke zugerechnet. Diese Zurechnung gilt auch für laufende Einkünfte der GbR, also insbesondere für Gewinausschüttungen der GmbH. Aufwendungen der GbR würden ihnen theoretisch ebenfalls zugerechnet, allerdings könnten Sie diese im heutigen Regime der Abgeltungsteuer steuerlich nicht geltend machen. (Ausnahme: Option zum Teileinkünfteverfahren, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG; dann aber nur 60 % der Werbungskosten abzugsfähig unter den Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG).
Im Fall einer Veräußerung von GmbH-Anteilen durch die GbR gilt das Gleiche, das heißt die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns erfolgt genauso, als würden Sie die GmbH-Anteile unmittelbar halten.
Die laufende Besteuerung bringt im Vergleich nach meiner Auffassung daher keinen erkennbaren Vorteil. Rein technisch erfolgt die Zurechnung der Einkünfte der GbR über eine einheitliche und gesonderte Feststellung (§ 180 AO).
Zur Anteilsübertragung:
Fraglich ist, in welcher Weise Sie die GmbH-Anteile an die GbR übertragen. Erfolgt die Übertragung entgeltlich, so führt der Übertragungsvorgang grundsätzlich zu einem Veräußerungsgewinn auf Ebene des früheren Gesellschafters und zu Anschaffungskosten auf Ebene der GbR. Zu beachten ist dabei, dass der Übertragungsvorgang grundsätzlich schon dann entgeltlich ist, wenn Sie nur kapitalmäßig an der GbR beteiligt werden. Sollten allerdings die durchgerechneten Beteiligungsquoten an der GmbH nach der Anteilsübertragung die gleichen wie vorher sein, so führt die Übertragung insoweit nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Ihre historischen Anschaffungskosten würden dann fortgeführt werden. Führt die Gründung der GbR bzw. die Übertragung der GmbH-Anteile zu einer Veränderung Ihrer Anteile, so könnte ein Veräußerungsgewinnn bei Ihnen gegeben sein (§ 17 EStG). Hierzu gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt allerdings keine weiteren Hinweise.
Zu Abschreibungsmöglichkeiten:
Man könnte den Sachverhalt m. E. auch so gestalten, dass die „Anteilsverhältnisse mittelbar" (durchgerechnet) den „Anteilsverhältnissen unmittelbar" (vor Übertragung) entsprechen und Sie trotzdem einen step-up, also eine Aufstockung der Anschaffungskosten an der GmbH herstellen. Dies führt allerdings zwangsläufig zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bei Ihnen. Dies wäre die einzige Möglichkeit, um zusätzliches Abschreibungspotenzial bei der GbR (die es steuerlich, wie erläutert, ja gar nicht gibt) zu erzeugen. Das Problem bei GmbH Anteilen ist allerdings, dass eine planmäßige Abschreibung nicht vorgesehen ist. Auch Teilwertabschreibungen kämen grundsätzlich nicht in Frage. Die Abschreibungsmöglichkeit wäre grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unmittelbarer Beteiligung an der GmbH, also beim Ist-Zustand. Die künstliche Erzeugung zusätzlichen Abschreibungssubstrats bringt es mit sich, dass sie mit der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns gegenüber dem Fiskus in Vorlage treten mit der vagen Hoffnung auf eine vielleicht doch mögliche Abschreibung. Selbst wenn es eine Abschreibungsmöglichkeit gäbe, wäre diese sinnlos, da Sie den step-up vorher besteuern würden. Ohne step-up ergibt sich ebenfalls keine steuerliche Verbesserung, da die GbR steuerlich transparent ist.
Zusammenfassung:
Nach Ihrer Schilderung und meinen Annahmen dürften sich durch die Zwischenschaltung einer GbR keine steuerlichen Vorteile ergeben. Sie haben nur einen kleinen Spot auf einen wahrscheinlich komplexen Lebenssachverhalt geworfen (vielleicht Aufnahme eines weiteren Partner oder eine geplante Übergabe an die nächste Generation). Um einen fundierten steuerlichen Rat, auch im Hinblick auf mögliches Gestaltungspotenzial, geben zu können, wäre die Kenntnis der Hintergründe erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen Überblick über die von Ihnen aufgeworfenen Fragen geben konnte. Bedenken Sie, dass Sie ein sehr komplexes Thema angeschnitten haben. Bedenken Sie auch, dass bei regulierten freien Berufen eventuell zusätzlich berufsrechtliche Restriktionen zu beachten sein können. Bevor Sie aktiv werden, empfehle ich Ihnen auf jeden Fall die Hinzuziehung eines sachkundigen Steuerberaters. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2011 19:56:35
Sehr geehrter Herr Wittrock,
ich danke Ihnen für Ihre umfassende Würdigung. Mir ging es zunächst nur um eine erste Orientierung. Sie haben mir sehr geholfen. Vielen Dank!
Darf ich kurz noch folgende Anschlussfrage zur Besteuerung der Anteilsübertragung stellen: Ihre Annahmen (Anteile im Privatvermögen, rein vermögensverwaltende GbR) sind zutreffend. Ergänzung: Hintergrund der Überlegung ist - wie Sie richtig vermutet haben - eine Beteiligung zukünftiger Partner, die nicht Anteilseigner der GmbH sind. Gesellschafter der GbR werden somit der Ex-GmbH-Inhaber sowie besagte Partner. Was müsste hier bzgl. Veräußerungsgewinn / Abschreibung allgemein bedacht werden?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Wittrock,
ich danke Ihnen für Ihre umfassende Würdigung. Mir ging es zunächst nur um eine erste Orientierung. Sie haben mir sehr geholfen. Vielen Dank!
Darf ich kurz noch folgende Anschlussfrage zur Besteuerung der Anteilsübertragung stellen: Ihre Annahmen (Anteile im Privatvermögen, rein vermögensverwaltende GbR) sind zutreffend. Ergänzung: Hintergrund der Überlegung ist - wie Sie richtig vermutet haben - eine Beteiligung zukünftiger Partner, die nicht Anteilseigner der GmbH sind. Gesellschafter der GbR werden somit der Ex-GmbH-Inhaber sowie besagte Partner. Was müsste hier bzgl. Veräußerungsgewinn / Abschreibung allgemein bedacht werden?
Nochmals vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.08.2011 10:59:04
Den Veräußerungsgewinn versteuern Sie nach Maßgabe des § 17 EStG. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn der Abgeltungsteuer unterliegt, fester Steuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Als Steuerberater ist man in diesem Zusammenhang ja neuerdings verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Sie durch Austritt aus der Kirche Steuern sparen können: der Hinweis sei hiermit gegeben.
Die Erwerber unterliegen mit den (ggf. mittelbaren) GmbH-Anteilen ebenfalls dem Regime der Abgeltungsteuer. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Möglichkeit zum Werbungskostenabzug besteht. Bei über 25%iger Beteiligung bzw. bei mindestens 1%iger Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die GmbH (zumindest letzteres dürfte gegeben sein) können die Erwerber allerdings zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren optieren. Das bedeutet im Ergebnis, dass doch ein Werbungskostenabzug möglich ist. Zinsaufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung können von den Erwerbern dann zu 60% geltend gemacht werden. Eine Abschreibungsmöglichkeit besteht für die Erwerber nicht. Das ist der generelle Nachteil beim Erwerb von GmbH-Anteilen im Vergleich zu Anteilen an Personengesellschaften. Dieser Nachteil steht im Prinzip ihrem Vorteil mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz gegenüber und wirkt im Vergleich zum Verkauf von Personengesellschaftsanteilen in der Regel Kaufpreis reduzierend.
Beachten Sie bitte noch Folgendes: Falls Sie innerhalb der letzten Jahre von einem Einzelunternehmen/ Personengesellschaft in die Rechtsform GmbH „umgewandelt" haben, bestehen steuerliche Besonderheiten zu Ihrem Nachteil hinsichtlich der Besteuerung ihres Veräußerungsgewinns. Auf Details kann ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, das Thema ist etwas kompliziert.
Den Veräußerungsgewinn versteuern Sie nach Maßgabe des § 17 EStG. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn der Abgeltungsteuer unterliegt, fester Steuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Als Steuerberater ist man in diesem Zusammenhang ja neuerdings verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Sie durch Austritt aus der Kirche Steuern sparen können: der Hinweis sei hiermit gegeben.
Die Erwerber unterliegen mit den (ggf. mittelbaren) GmbH-Anteilen ebenfalls dem Regime der Abgeltungsteuer. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Möglichkeit zum Werbungskostenabzug besteht. Bei über 25%iger Beteiligung bzw. bei mindestens 1%iger Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die GmbH (zumindest letzteres dürfte gegeben sein) können die Erwerber allerdings zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren optieren. Das bedeutet im Ergebnis, dass doch ein Werbungskostenabzug möglich ist. Zinsaufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung können von den Erwerbern dann zu 60% geltend gemacht werden. Eine Abschreibungsmöglichkeit besteht für die Erwerber nicht. Das ist der generelle Nachteil beim Erwerb von GmbH-Anteilen im Vergleich zu Anteilen an Personengesellschaften. Dieser Nachteil steht im Prinzip ihrem Vorteil mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz gegenüber und wirkt im Vergleich zum Verkauf von Personengesellschaftsanteilen in der Regel Kaufpreis reduzierend.
Beachten Sie bitte noch Folgendes: Falls Sie innerhalb der letzten Jahre von einem Einzelunternehmen/ Personengesellschaft in die Rechtsform GmbH „umgewandelt" haben, bestehen steuerliche Besonderheiten zu Ihrem Nachteil hinsichtlich der Besteuerung ihres Veräußerungsgewinns. Auf Details kann ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, das Thema ist etwas kompliziert.
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