Frage geschrieben am 06.01.2010 14:06:29Betreff: Überlassung Immobilienanteil an Lebensgefährten
Rechtsgebiet: SchenkungssteuerEinsatz: € 20,00Status: Geschlossen
Wir hatten im Jahr 2003 gemeinschaftlich ein Haus gebaut (Grundbuch und Kreditverträge je 50%). Nun haben wir uns getrennt und er übernimmt das Haus.
Der Notarvertrag zur Überlassung soll so gestrickt sein, dass der Überlassungswert dem hälftigen Wert der Verbindlichkeiten entspricht.
Er tilgt jetzt jedoch einen nicht unerheblichen Teil, ca. 50% der noch bestehenden Darlehensschuld. Entsteht hier ggf. Schenkungssteuer?
Der notarielle Überlassungsvertrag soll so gestrickt werden, dass ein Übergang von Nutzen und Lasten gegen Lastenfreistellung vor der Ersttilgung liegt. Ist das ausreichend?
Mit freundlichen Grüßen
Der Notarvertrag zur Überlassung soll so gestrickt sein, dass der Überlassungswert dem hälftigen Wert der Verbindlichkeiten entspricht.
Er tilgt jetzt jedoch einen nicht unerheblichen Teil, ca. 50% der noch bestehenden Darlehensschuld. Entsteht hier ggf. Schenkungssteuer?
Der notarielle Überlassungsvertrag soll so gestrickt werden, dass ein Übergang von Nutzen und Lasten gegen Lastenfreistellung vor der Ersttilgung liegt. Ist das ausreichend?
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 06.01.2010 15:09:40
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der komplexen Fragestellung sollten Sie den Einsatz auf mindesten Euro 150 erhöhen. Da ein Einsicht in die Unterlagen hier sicher von Bedeutung ist, sollten Sie überlegen, ob Sie diese Frage nicht als Direktanfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 06.01.2010 15:09:40
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der komplexen Fragestellung sollten Sie den Einsatz auf mindesten Euro 150 erhöhen. Da ein Einsicht in die Unterlagen hier sicher von Bedeutung ist, sollten Sie überlegen, ob Sie diese Frage nicht als Direktanfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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