Frage geschrieben am 09.09.2011 18:37:05

Betreff: § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Handwerker und führe für einen Kunden einen Auftrag (Lieferung und Montage von Fenstern) aus.

Es geht um 30 Fenster. Davon habe bereits 26 im Gebäude des Kunden eingebaut. 4 weitere Fenster konnte ich bisher nicht einbauen, da im Gebäude noch bauliche Veränderungen vorzunehmen sind (muss ein anderer Handwerker machen), die noch nicht abgeschlossen sind.

Ich habe eine Akontorechnung geschrieben, die der Kunde auch bezahlt hat. Eine Abschlussrechnung wurde noch nicht erstellt.

Umsatzsteuerlich ist eine Leistung ja in dem Monat erbracht(also ausgeführt), in dem die Arbeiten abgeschlossen sind. Die 6-monatige Frist für die Erstellung der Rechnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) beginnt erst mit Abschluss der Arbeiten.


Die Frage ist nun, ob ich für die Frist für die Erstellung der Abschlussrechnung schon mit Einbau der 26 Fenster beginnt oder ob die Frist (6-Monats-Frist für die Erstellung der Abschlussrechnung) erst mit Einbau der weiteren 4 Fenster beginnt?

Oder muss man das für die 26 Fenster und die 4 weiteren Fenster getrennt beurteilen? D.h. muss ich für die 26 Fenster eine separate Abschlussrechnung erstellen und dann für die 4 weiteren Fenster später eine weitere Abschlussrechnung?? Man muss sehen, dass die Arbeiten jetzt schon fast 5 Monate (die 6-Monatfrist wird für die ersten 26 Fenster also bald erreicht) ruhen. Also der Einbau der 4 weiteren Fenster sich stark verzögert.

Der Auftrag des Kunden richtet sich ja auf die Lieferung und Einbau von ingesamt 30 Fenstern.

§ 14 Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

Mit freundlichen Gruessen



Antwort geschrieben am 09.09.2011 18:54:36
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Der Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich des Fristlaufs eindeutig. Wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt und die Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts noch nicht erfolgt ist, ist der Auftrag noch nicht abgeschlossen. Erst wenn der Auftrag insgesamt erledigt ist, beginnt hier die Frist zu laufen. Sie sollten den Vertrag, sofern schriftliche Vereinbarungen vorliegen, dahingehend prüfen und dann je nach Ausgestaltung eine Schlussrechnung für den bereits fertig gestellten Leistungsabschnitt erstellen oder erst dann, wenn die Arbeiten insgesamt abgeschlossen und abgenommen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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